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   BSG, 26.05.1976 - 4 RJ 227/74   

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https://dejure.org/1976,9265
BSG, 26.05.1976 - 4 RJ 227/74 (https://dejure.org/1976,9265)
BSG, Entscheidung vom 26.05.1976 - 4 RJ 227/74 (https://dejure.org/1976,9265)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 1976 - 4 RJ 227/74 (https://dejure.org/1976,9265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungspflichtige Tätigkeit - Unterbrechung - Beendung - Arbeitsunfähigkeit - Gleichzeitige Erwerbsunfähigkeit - Gelegentliche Ausübung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.02.1976 - 11 RA 70/75

    Versicherungspflichtige Tätigkeit - Unterbrechung - Ende - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 26.05.1976 - 4 RJ 227/74
    Diese Erwägungen haben das BSG in seiner zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 5. Februar 1976 (11 RA 70/75) zu dem Ergebnis geführt, daß es nicht entscheidend darauf ankomme, daß - neben bestehender Erwerbsunfähigkeit - zugleich Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werde, wenngleich in dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente ein Indiz dafür gesehen-werden könne, daß tatsächlich Erwerbsunfähigkeit bestehe.
  • BSG, 12.05.1998 - B 5 RJ 8/97 R

    Anschlußersatzzeit trotz Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente - Anwendung neuen

    Die Rechtsprechung des BSG, wonach bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ein Ausfalltatbestand iS des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO ausgeschlossen war (vgl BSG Urteil vom 26. Mai 1976 - 4 RJ 227/74 - SozR 2200 § 1259 Nr. 16), kann im Rahmen des § 1251 RVO für die Auslegung der Ersatzzeittatbestände nicht entsprechend herangezogen werden.
  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 33/94

    Anschlußersatzzeit beim Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

    Die Rechtsprechung des BSG zu § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO, nach der unter diesen Umständen ein Ausfallzeittatbestand i.S. dieser Vorschrift ausgeschlossen ist (vgl. BSGE 41, 168, 170 = SozR 2200 § 1259 Nr. 16), kann im Rahmen der Ersatzzeitenregelung des § 1251 Abs. 1 RVO nicht entsprechend herangezogen werden, weil sich dieser Ausfallzeittatbestand von dem hier zu würdigenden Ersatzzeittatbestand wesentlich unterscheidet.
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