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VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 4 S 650/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Ruhegehalt - Unterhaltsbeitrag wegen Dienstunfall - Anrechnung von Erwerbseinkommen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kürzungsgrenze (Höchstgrenze) des Einkommens eines Ruhestandsbeamten; Anrechnung eines außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommens auf den Unterhaltsbeitrag eines Beamten; Voraussetzungen einer niedrigeren Hinzuverdienstgrenze
- Judicialis
BeamtVG § 38; ; BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 1; ; BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 3; ; BeamtVG § 63 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Versorgung: Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Ruhegehalt, Höchstgrenze, Erwerbseinkommen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 11.01.2002 - 17 K 3449/01
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 4 S 650/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 4 S 650/02
Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, VBlBW 2000, 392). - VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97
Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 4 S 650/02
Die Darlegung dieser Voraussetzung verlangt vom Beklagten, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 4 S 496/97
Zulassung der Beschwerde - Darlegung des Zulassungsgrundes
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 4 S 650/02
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263).