Rechtsprechung
OLG Hamm, 19.09.2002 - 4 Ss OWi 776/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Geschwindigkeitsüberschreitung, Sonderrecht des Polizeibeamten, Umfang der erforderlichen Feststellungen; Augenblicksversagen
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Freistellung eines Polizeibeamten von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ; Verfolgung eines Kraftfahrzeugführers wegen Straßenverkehrsgefährdung Geschwindigkeitsüberschreitung; Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ; Umfang der erforderlichen ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 35; BKatV § 2
Geschwindigkeitsüberschreitung, Sonderrecht des Polizeibeamten, Umfang der erforderlichen Feststellungen; Augenblicksversagen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart, 07.10.1991 - 3 Ss (12) 400/91
Zuwiderhandlung im Straßenverkehr; Erfüllung hoheitlicher Aufgaben; Sofortige …
Auszug aus OLG Hamm, 19.09.2002 - 4 Ss OWi 776/02
Eine Rechtfertigung nach dieser Vorschrift entfällt für einen Polizeibeamten nicht deshalb, weil er sich nicht im Dienst befindet (zu vgl. OLG Hamm, VRS 20, 378; OLG Stuttgart, NZV 1992, 123).
- OLG Hamm, 03.05.2005 - 4 Ss OWi 279/05
Geschwindigkeitsüberschreitung; Vorsatz, hoheitliche Aufgaben, Sonderrechte
Das Sonderrecht gem. § 35 Abs. 1 StVO steht einem Polizeibeamten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben auch dann zu, wenn er sich nicht im Dienst befindet und mit seinem Polizeifahrzeug unterwegs ist (Senatsbeschluss vom 19.09.2002 - 4 Ss OWi 776/02 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.10.1991 - 3 Ss (12) 400/91). - KG, 03.12.2007 - 2 Ss 241/07
Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Geldbuße und eines Fahrverbotes von einem …
Dringlichkeit und Bedeutung der Diensterfüllung müssen daher wichtiger erscheinen als die Beachtung der Verkehrsregeln und deren Verletzung darf keine unangemessene und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Belange des Straßenverkehrs zur Folge haben, insbesondere keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer [vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2002 - 4 Ss OWi 776/02 - bei [...]].