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   BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92   

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https://dejure.org/1992,8657
BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92 (https://dejure.org/1992,8657)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1992 - 4 StR 343/92 (https://dejure.org/1992,8657)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92 (https://dejure.org/1992,8657)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs - Tateinheitliches Verhältnis von Sexualdelikten zu einem Tötungsdelikt

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90

    Verdeckungsmord - Tötungsvorsatz - Vollendung begonnener Tötung - Einheitliche

    Auszug aus BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92
    Da der Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat macht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 5), sondern dann von einem Tötungsdelikt auszugehen ist, stünden der sexuelle Mißbrauch eines Kindes und die sexuelle Nötigung zu dem Tötungsdelikt im Verhältnis der Tateinheit; denn das Würgen wäre sowohl als Mittel zur gewaltsamen Durchführung der sexuellen Manipulationen als auch zur Tötung des Kindes anzusehen.
  • BGH, 18.01.1983 - 4 StR 700/82

    Strafzumessung - Doppelverwertung - Verbot - Merkmale des Gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92
    Das Vorliegen eines schuldbegründenden Umstandes - hier der Vollendung der Tat - kann für die Strafzumessung nicht erneut herangezogen werden (vgl. BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Täter eine mit bedingtem Tötungsvorsatz begonnene Tötungshandlung mit unbedingtem Tötungsvorsatz beende; für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit in diesen Fällen werde jedenfalls in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kein einheitliches Motiv der Tötungshandlung gefordert (BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92).

    Gegen diese Auslegung spreche auch nicht, daß sich ein mit unbedingtem Tötungsvorsatz handelnder Täter beim Rücktritt besserstehe; auch sonst werde von der Rechtsprechung gelegentlich in dubio die höhere Schuldform angenommen (BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 bis 4).

  • BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92

    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

    Als allgemeine Aussage dagegen widerspräche das der ständigen Rechtsprechung, wonach "der Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz ... die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat macht" (BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92).
  • BGH, 19.01.1999 - 5 StR 612/98

    Minder schwerer Fall des Totschlags

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es dem Angeklagten nicht angelastet werden darf, daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB gerettet hat (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH NStZ 1983, 217 und 1989, 114; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH StV 1995, 634 und 1997, 129; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92 -, vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 466/92 -, vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95 - und vom 26. Februar 1997 - 2 StR 659/96 -) greift hier nicht ein.
  • BGH, 26.02.1997 - 2 StR 659/96

    Strafschärfende Berücksichtigung des Nichtrücktritts des Täters

    Dem Täter kann nicht angelastet werden, daß er von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 30. August 1996 - 3 StR 229/96 -, vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95 -, vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 466/92 - und vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92 -).
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