Rechtsprechung
VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,7146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 20 Abs 3 S 2 BauNVO, § 20 Abs 3 S 1 BauNVO
Anhebung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzbarkeit - Einführung von Höchstgrenzen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 20.07.1994 - 4 G 1445/94
- VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 381 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Hessen, 01.08.1991 - 4 TG 1244/91
Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). - VGH Hessen, 17.12.1984 - 4 TG 2545/84
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94
c) Die Position muß schließlich so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebietes mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht - oder in Sonderfällen jedenfalls nicht entschädigungslos - entzogen werden könnte (grundlegender Beschluß des Senats vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166). - VGH Hessen, 09.11.1966 - OS II 87/66
Auszug aus VGH Hessen, 23.11.1994 - 4 TH 2291/94
Der Satzungsbeschluß ist daher gemäß § 25 HGO in der Fassung vom 01.07.1960 unwirksam (st. Rspr., grundlegend Hess. VGH, Urteil vom 09.11.1966 - OS II 87/66 - HessVGRspr. 1967 S. 9 - 11).
- VGH Hessen, 11.12.1995 - 4 TG 1337/95
Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Teilbaugenehmigung - …
Will der Plangeber eines Bebauungsplanes in einem bereits bebauten (und beplanten) Gebiet das Maß der baulichen Nutzbarkeit erhöhen, so muß er bedenken, daß jede Anhebung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzbarkeit in Vollgeschossen zu der ohnehin bereits vorhandenen großzügigen Möglichkeit der Errichtung von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen ohne Anrechnung auf die Geschoßflächenzahl hinzutritt und daß jede Vergrößerung der Geschoßfläche der Vollgeschosse die Basis für die Schaffung weiterer Nutzflächen im Dachgeschoß bietet (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluß vom 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 - in NVwZ-RR 1995, 381 (LS)).Welchen Wert eine solche Höchstgrenze bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens äußerstenfalls erreichen darf, ist eine Frage des Einzelfalles (Hess. VGH, Beschluß vom 23.11.1994, a.a.O.).
- VGH Hessen, 03.09.2002 - 3 N 4698/98
Naturschutz im Bebauungsplan - Eingriff; Heilung von Abwägungsfehlern im …
Soweit sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht ( Beschluss des Hess. VGH vom 23. November 1994 - 4 TH 2291/94 -), leitet sich daraus ebenfalls kein Abwägungsfehler ab. - VGH Hessen, 28.01.1998 - 4 TG 3269/97
Schaffung von Wohnraum durch Dachgeschoßausbau: Berechnung der Geschoßflächenzahl …
Der Senat hält allerdings an der im Beschluss vom 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 -, NVwZ-RR 1995, 381) dargelegten Auffassung fest, dass eine Grenze, die auch der Plangeber nicht oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise überschreiten darf, in einem bebauten Gebiet bei einer Verdoppelung des dort bisher zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unter Einschluss der Flächen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 sicherlich erreicht sein wird.