Rechtsprechung
LAG Hamm, 29.07.2005 - 4 Ta 594/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- ArbG Berlin, 14.12.2012 - 28 Ca 16143/12
Zeugnisergänzung - Anspruch auf Ehrlichkeitsvermerk nach unwirksamer …
Das Zeugnis muss nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines Kassierers)"; s. dazu auch noch unten, S. 12 Fn. 63. in Übereinstimmung mit Instanzgerichten 56 S. hierzu statt vieler nur LAG Hamm 29.7.2005 - 4 Ta 594/04 - dbr 2006 Nr. 7 S. 40 [Kurzwiedergabe] (Volltext: "juris") [Leitsatz]: "Arbeitnehmern, die regelmäßig mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen sind (wie z.B. Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnungen], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen), können regelmäßig die Erwähnung der 'Ehrlichkeit' im Arbeitszeugnis fordern, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an ihrer Ehrlichkeit bestehen, und wenn vom bisherigen Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen werden, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen".S. hierzu statt vieler nur LAG Hamm 29.7.2005 - 4 Ta 594/04 - dbr 2006 Nr. 7 S. 40 [Kurzwiedergabe] (Volltext: "juris") [Leitsatz]: "Arbeitnehmern, die regelmäßig mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen sind (wie z.B. Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnungen], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen), können regelmäßig die Erwähnung der 'Ehrlichkeit' im Arbeitszeugnis fordern, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an ihrer Ehrlichkeit bestehen, und wenn vom bisherigen Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen werden, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen".
56) S. hierzu statt vieler nur LAG Hamm 29.7.2005 - 4 Ta 594/04 - dbr 2006 Nr. 7 S. 40 [Kurzwiedergabe] (Volltext: "juris") [Leitsatz]: "Arbeitnehmern, die regelmäßig mit Geld oder anderen Vermögenswerten umgegangen sind (wie z.B. Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnungen], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen), können regelmäßig die Erwähnung der 'Ehrlichkeit' im Arbeitszeugnis fordern, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an ihrer Ehrlichkeit bestehen, und wenn vom bisherigen Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen werden, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen".