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OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03 |
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- BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01
Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut; …
Auszug aus OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
Nach allgemeiner Auffassung hat, da es sich bei Art. 29 Nr. 1 CMR um eine Haftungsverschärfung (durch Auschluss einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung) handelt, die Klägerin grundsätzlich die Tatsachen, aus denen sich ein solches qualifiziertes Verschulden ergibt, darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; NJW 2003, 3626; OLG Köln, VersR 2001, 1445).Die Beklagte ist angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien gehalten, die näheren Umstände ihrer Betriebsorganisation vorzutragen und insbesondere darzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen sie gegen den Verlust oder die Beschädigung der ihr anvertrauten Güter getroffen hat (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2004, 394, 395 m.w.N.; OLG Düsseldorf, TranspR 1996, 169).
Gleicht die Beklagte das Informationsdefizit der Klägerin nicht durch einen entsprechenden detaillierten Sachvortrag aus, ist von einem leichtfertigen Verhalten i. S. d. Art. 29 CMR auszugehen, dass wiederum den Rückschluss darauf zulassen kann, dass es vom Bewusstsein getragen wurde, ein Schadenseintritt drohe mit Wahrscheinlichkeit (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; BGH TranspR 2001, 29 ff.; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).
Der BGH hat zudem in einer neueren Entscheidung bestätigt (BGH, NJW-RR 2004, 394, 395), dass der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden auch dann gerechtfertigt ist, wenn, wie hier, der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und kein nachvollziehbarer und lückenloser Vortrag des Transporteurs zum Transportverlauf vorliegt.
- OLG Karlsruhe, 27.06.2002 - 9 U 204/01
Internationaler Straßengüterverkehr: Internationale Zuständigkeit bei …
Auszug aus OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
Da der Beförderungsvertrag nach dem 01.07.1998 abgeschlossen worden ist, steht nach dem Recht des angerufenen Gerichts i. S. v. Art. 29 Nr. 1 CMR gem. § 435 HGB n. F. nur ein Verhalten des Frachtführers oder eines seiner Gehilfen i. S. d. Art. 3 CMR dem Vorsatz gleich, das leichtfertig und in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erfolgt ist (…vgl. hierzu Koller CMR Art. 29 Rz. 3, 3 a und 3 b mit Nachw.; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).Gleicht die Beklagte das Informationsdefizit der Klägerin nicht durch einen entsprechenden detaillierten Sachvortrag aus, ist von einem leichtfertigen Verhalten i. S. d. Art. 29 CMR auszugehen, dass wiederum den Rückschluss darauf zulassen kann, dass es vom Bewusstsein getragen wurde, ein Schadenseintritt drohe mit Wahrscheinlichkeit (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; BGH TranspR 2001, 29 ff.; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).
Die mangelhafte Dokumentation des Transportverlaufes durch die Beklagte mit der Folge, dass das Abhandenkommen der Palette nicht mehr aufklärbar ist, führt hier dazu, dass die Beklagte die Vermutung eines bewusst leichtfertigen Fehlverhaltens mit entsprechender Schadensursächlichkeit nicht entkräftet hat (vgl. zu vergleichbaren Fällen OLG Köln, VersR 2001, 1445; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).
- OLG Köln, 19.06.2001 - 3 U 35/01
Transportrecht - Zu den Begriffen der "Leichtfertigkeit" und "in dem Bewusstsein, …
Auszug aus OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
Nach allgemeiner Auffassung hat, da es sich bei Art. 29 Nr. 1 CMR um eine Haftungsverschärfung (durch Auschluss einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung) handelt, die Klägerin grundsätzlich die Tatsachen, aus denen sich ein solches qualifiziertes Verschulden ergibt, darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; NJW 2003, 3626; OLG Köln, VersR 2001, 1445).Die mangelhafte Dokumentation des Transportverlaufes durch die Beklagte mit der Folge, dass das Abhandenkommen der Palette nicht mehr aufklärbar ist, führt hier dazu, dass die Beklagte die Vermutung eines bewusst leichtfertigen Fehlverhaltens mit entsprechender Schadensursächlichkeit nicht entkräftet hat (vgl. zu vergleichbaren Fällen OLG Köln, VersR 2001, 1445; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).
- BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00
Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem …
Auszug aus OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
Nach allgemeiner Auffassung hat, da es sich bei Art. 29 Nr. 1 CMR um eine Haftungsverschärfung (durch Auschluss einer gesetzlichen Haftungsbegrenzung) handelt, die Klägerin grundsätzlich die Tatsachen, aus denen sich ein solches qualifiziertes Verschulden ergibt, darzulegen und zu beweisen (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; NJW 2003, 3626; OLG Köln, VersR 2001, 1445). - BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98
Haftung des Luftfrachtführers
Auszug aus OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
Gleicht die Beklagte das Informationsdefizit der Klägerin nicht durch einen entsprechenden detaillierten Sachvortrag aus, ist von einem leichtfertigen Verhalten i. S. d. Art. 29 CMR auszugehen, dass wiederum den Rückschluss darauf zulassen kann, dass es vom Bewusstsein getragen wurde, ein Schadenseintritt drohe mit Wahrscheinlichkeit (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; BGH TranspR 2001, 29 ff.; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344). - BGH, 16.07.1998 - I ZR 44/96
Verschuldensmaßstab im Rahmen der Haftung nach CMR
Auszug aus OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
Zwar dürfen hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei einem Transport nach Österreich nicht die gleichen, strengen Sicherheitsanforderungen gestellt werden, wie z. B. bei einem Transport nach Italien (BGH WM 1998, 2071) oder von Marokko nach Deutschland (BGH NJW-RR 1999, 254). - BGH, 28.05.1998 - I ZR 73/96
Grobe Fahrlässigkeit bei Beförderung von Transportgut durch Italien mit einem …
Auszug aus OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
Zwar dürfen hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei einem Transport nach Österreich nicht die gleichen, strengen Sicherheitsanforderungen gestellt werden, wie z. B. bei einem Transport nach Italien (BGH WM 1998, 2071) oder von Marokko nach Deutschland (BGH NJW-RR 1999, 254). - OLG Düsseldorf, 27.04.1995 - 18 U 151/94
Darlegungspflicht des Spediteurs hinsichtlich seiner Sicherungsmaßnahmen
Auszug aus OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
Die Beklagte ist angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien gehalten, die näheren Umstände ihrer Betriebsorganisation vorzutragen und insbesondere darzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen sie gegen den Verlust oder die Beschädigung der ihr anvertrauten Güter getroffen hat (st. Rspr., vgl. BGH NJW-RR 2004, 394, 395 m.w.N.; OLG Düsseldorf, TranspR 1996, 169).
- OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/04
Obhutshaftung des Frachtführers
4 U 318/03.