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   VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96   

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VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96 (https://dejure.org/2001,5784)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.09.2001 - 4 UE 1212/96 (https://dejure.org/2001,5784)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 (https://dejure.org/2001,5784)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    WoZwEntfrV HE 10
    Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum - Ersatzwohnraum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweckentfremdungsrechtliche Ausnahmegenehmigung; Zweckentfremdung von Wohnraum; Umwidmung zu gewerblichen Zwecken; Rechtsgültigkeit der Hessischen Zweckentfremdungsverordnung (Hess. ZweckentfremdungsVO); Instandsetzung und Modernisierung geschützten Wohnraums; ...

  • Judicialis

    MRVerbG Art. 6 § 1; ; Hess. ZweckentfremdungsVO § 1; ; 2. WoBauG § 40 Abs. 2 a. F.; ; HWoAufG § 4 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 551
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    Die bloße Erweiterung bereits bestehenden Wohnraumes stellt jedoch kein beachtliches Ersatzwohnraumangebot dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1986 - 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 Nr. 13).

    Bei dem angebotenen Ersatzwohnraum muss es sich jedoch, soll das Angebot beachtlich sein, um selbständige Wohnungen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1976 - 8 C 16.84 - a.a.O. sowie Böhle, Zweckentfremdung von Wohnraum, 1994, Rdnr. 100 zu Art. 6 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVerbG).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.08.1986 - 8 C 16.84 - a. a. O.) wäre dies nicht der Fall, wenn die aufzuwendenden Mittel nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können oder die aufzuwendenden Mittel die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichen.

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    Unter dem Schutzbereich der Zweckentfremdungsverordnung fallen alle Räume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zum dauernden Wohnen sowohl geeignet als auch bestimmt waren bzw. später bei entsprechender Eignung zum dauernden Wohnen bestimmt worden sind (BVerwG, U. v. 27.11.1985 - 8 C 105/83 - NJW 1986, 1120).

    Dem Schutzzweck der Zweckentfremdungsverordnung unterfallen jedoch auch alle Räume, die später, also nach Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverordnung, zum dauernden Wohnen bestimmt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1985 - 8 C 105.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.05.1985 - 8 C 35.83 - BVerwGE 71, 291, 299) ausgeführt, dass das Zweckentfremdungsrecht den Zielen des Städtebaurechts Rechnung zu tragen und dementsprechend mitzuwirken habe, dass sich nicht Gebietsentwicklungen verfestigten, die aus städtebaulicher Sicht unerwünscht seien.

    Soweit der Kläger schließlich darauf verwiesen hat, dass die Mansardenzimmer in der zum Teil verwahrlost und deshalb unbewohnbar gewesen seien, hätte er oder, wenn dieser Zustand schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sein sollte, der damalige Eigentümer die Pflicht gehabt, den Eigentumsgegenstand in dem Zustand zu erhalten bzw. ihn in den Zustand zu versetzen, der ihn altersgemäß geeignet macht, die gesetzlich geforderte "Leistung" an die Allgemeinheit zu erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1985 - 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12).

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    Die Voraussetzungen für eine höchstrichterlich anerkannte Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1983 - 8 C 102.81 - NJW 1983, 2893), nämlich dass in der Zwischenzeit das Zweckentfremdungsverbot in der betreffenden Gemeinde offensichtlich entbehrlich geworden wäre, liegen in Bezug auf die Stadt Frankfurt am Main nicht vor.

    Wesentlich ist vielmehr, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität vermitteln (BVerwG, Urteil vom 11.03.1983 - NJW 1983, 2893 - unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 02.12.1980, BVerfGE 55, 249, 258).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    Davon ist dann auszugehen, wenn ein beachtliches Ersatzwohnraumangebot (vgl. zu dessen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - BVerwG 8 C 18/96 - NJW 1998, 94 ff.) vorliegt.
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    Die Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt Räumen, wenn sie einen Missstand oder Mangel aufweisen, der zur Folge hat, dass ein Bewohnen auf Dauer unzulässig oder unzumutbar ist und sich der Mangel oder Missstand nicht mit zumutbaren Aufwand beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1977 - VIII C 44.76 - BVerwGE 54, 54 und seither in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Buchholz 454.51 Nrn. 7, 8, 11, 16, 17) oder sich der Raum als Wohnraum nicht angemessen vermieten lässt (vgl. BVerwG, Buchholz 454.51 Nrn. 10, 11, 12, 17).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    Soweit sich die Vorinstanz zur Stützung dieser Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 - BVerwG 8 C 38.89 - NJW 1991, 1966 berufen hat, hat sie verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Mindestanforderungen des 2. Wohnungsbaugesetzes nicht für die Prüfung der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorhandener Wohnraum noch als schutzwürdig angesehen werden kann, sondern - soweit ersichtlich - ausschließlich im Rahmen der Ermittlung des notwendigen Kostenaufwandes für die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von unbewohnbar gewordenen Räumlichkeiten abgestellt hat.
  • VGH Hessen, 07.03.1989 - 4 UE 3335/86

    Zur Wohnraumbestimmung im Rahmen des Zweckentfremdungsverbotes

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    Hinsichtlich der Frage, ob ein Missstand gegeben ist, der eine Anpassung der Wohnnutzung an das geltende Recht gebietet, stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20.10.1994 - 4 UE 3605/89 - und vom 07.03.1989 - 4 UE 3335/86 -, gegen beide Urteile wurde die Revision durch das BVerwG nicht zugelassen) auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 04.09.1974 (GVBl. I S. 395) - HWoAufG - ab, wonach Gemeinden bei Vorliegen von im Einzelnen genannten Missständen anordnen können, dass der dinglich Verfügungsberechtigte die bauliche Beschaffenheit des Wohnraumes zur Beseitigung untragbarer Wohnverhältnisse ändert.
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    Richtig ist zwar, dass die Ermächtigung des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1975, BVerfGE 38, 348, 360) nicht dazu dienstbar gemacht werden darf, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen.
  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.09.2001 - 4 UE 1212/96
    In dem Sinne, dass städtebauliche und soziale Vorstellungen im Rahmen der Genehmigungsentscheidung mitzuberücksichtigen sind, sind auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12.03.1982 (BVerwG 8 C 23.80, Buchholz 310 Nr. 102 zu § 42 VwGO) zu verstehen, wonach im Zusammenhang mit dem Anerbieten von Ersatzwohnraum ausgeführt wird, dass ein solches Ersatzwohnraumangebot unbeachtlich sei, wenn es aus besonderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten sei, dass ganz bestimmter bestehender Wohnraum nicht zweckentfremdet werde (vgl. zur Berücksichtigung von städtebaulichen Erwägungen im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Zweckentfremdungsverbot auch Böhle, Zweckentfremdung von Wohnraum, 1994, Rdnr. 75 zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85

    Verbot der Zweckentfremdung - Wohnraumnutzung - Baurecht - Plangebiet -

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

  • VGH Hessen, 22.07.1977 - IV N 12/77
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Es kommt darauf an, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, beck-online, BeckRS 2002, 21529).

    Das wird vor allem für Ballungsräume, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529).

    Diese Maßstäbe sind ohne Weiteres auf das Zweckentfremdungsverbot nach dem ZwVbG i.V.m. der ZwVbVO übertragbar (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - 5 B 18.01 -, juris Rn. 16; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 3 S 248/15 -, juris Rn. 78 ff., 82).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2015 - 3 S 248/15

    Rechtmäßigkeit einer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

    Sachliche Besonderheiten in diesem Sinne pflegen vor allem in Ballungsräumen, in Industriestädten, Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktionen sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten vorzuliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1983, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 20.9.2001 - 4 UE 1212/96 - ZMR 2002, 551zu Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 160.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Es kommt darauf an, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, beck-online, BeckRS 2002, 21529).

    Das wird vor allem für Ballungsräume, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529).

    Diese Maßstäbe sind ohne Weiteres auf das Zweckentfremdungsverbot nach dem ZwVbG i.V.m. der ZwVbVO übertragbar (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - 5 B 18.01 -, juris Rn. 16; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 3 S 248/15 -, juris Rn. 78 ff., 82).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 243.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Es kommt darauf an, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, beck-online, BeckRS 2002, 21529).

    Das wird vor allem für Ballungsräume, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529).

    Diese Maßstäbe sind ohne Weiteres auf das Zweckentfremdungsverbot nach dem ZwVbG i.V.m. der ZwVbVO übertragbar (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - 5 B 18.01 -, juris Rn. 16; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 3 S 248/15 -, juris Rn. 78 ff., 82).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 108.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Es kommt darauf an, ob eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm so eine spezifische Labilität zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, beck-online, BeckRS 2002, 21529).

    Das wird vor allem für Ballungsräume, in Industriestädten, in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion sowie (bei entsprechenden Größenverhältnissen) in Universitätsstädten angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 24 f.; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529).

    Diese Maßstäbe sind ohne Weiteres auf das Zweckentfremdungsverbot nach dem ZwVbG i.V.m. der ZwVbVO übertragbar (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - 5 B 18.01 -, juris Rn. 16; VGH Hessen, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, BeckRS 2002, 21529; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 3 S 248/15 -, juris Rn. 78 ff., 82).

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 594.17

    Zweckentfremdung: Ersatzwohnraum darf berlinweit angeboten werden

    Derartige Ziele muss der Beklagte insbesondere mit den Mitteln des Planungsrechts durchsetzen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1996 - 14 A 1278/91 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2002 - OVG 5 B 18.01 -, juris Rn. 41 und 54; differenzierend Hessischer VGH, Urteil vom 20. September 2001 - 4 UE 1212/96 -, juris Rn. 34).
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