Rechtsprechung
FG Hamburg, 14.07.2016 - 4 V 111/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 15 Abs 1 TabStG, § 15 Abs 2 Nr 2 TabStG, § 5 Abs 1 TabStG, § 6 TabStG, § 4 Abs 3 S 2 TabStV
Tabaksteuerrecht: Herstellung von Tabakwaren im Steuerlager - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tabaksteuerliche Einordnung des Versetzens von Wasserpfeifentabak mit erheblichen Mengen eines Feuchthaltemittels als Herstellungshandlung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabakStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Tabaksteuerrecht: Herstellung von Tabakwaren im Steuerlager
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Tabaksteuerliche Einordnung des Versetzens von Wasserpfeifentabak mit erheblichen Mengen eines Feuchthaltemittels als Herstellungshandlung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabakStG
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96
Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung
Auszug aus FG Hamburg, 14.07.2016 - 4 V 111/16
Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (…vgl. BFH, Beschl. v. 26.04.2004, VI B 43/04, juris Rn. 11; Beschl. v. 20.05.1997, VIII B 108/96, juris Rn. 41). - BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV
Auszug aus FG Hamburg, 14.07.2016 - 4 V 111/16
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st. Rspr. des BFH, siehe nur Beschl. v. 26.08.2004, V B 243/03, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf Beschl. v. 10.02.1967, III B 9/66, BFHE 87, 447). - BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04
AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung
Auszug aus FG Hamburg, 14.07.2016 - 4 V 111/16
Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (vgl. BFH, Beschl. v. 23.08.2004, IV S 7/04, juris Rn. 21).
- BFH, 10.02.1967 - III B 9/66
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids
Auszug aus FG Hamburg, 14.07.2016 - 4 V 111/16
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (st. Rspr. des BFH, siehe nur Beschl. v. 26.08.2004, V B 243/03, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf Beschl. v. 10.02.1967, III B 9/66, BFHE 87, 447). - BFH, 26.04.2004 - VI B 43/04
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
Auszug aus FG Hamburg, 14.07.2016 - 4 V 111/16
Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschl. v. 26.04.2004, VI B 43/04, juris Rn. 11;… Beschl. v. 20.05.1997, VIII B 108/96, juris Rn. 41). - BFH, 24.05.2013 - VII B 163/12
Verwertung von Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung und Anhörungsvermerken …
Auszug aus FG Hamburg, 14.07.2016 - 4 V 111/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann das Finanzgericht - neben den Feststellungen eines Strafurteils - auch den Inhalt von Vernehmungsprotokollen und anderen Dokumenten seiner Entscheidung zugrunde legen, sofern die Verfahrensbeteiligten hiergegen keine substantiierten Einwendungen erheben oder entsprechende Beweisanträge stellen (BFH, Beschl. v. 24.05.2013, VII B 163/12, juris Rn. 8).
- BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22
Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter …
bb) Dass jeder Angeklagte als "an der Herstellung beteiligte Person" ebenfalls Schuldner der Tabaksteuer war (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 TabStG; vgl. zum Geschäftsführer eines Unternehmens: FG Hamburg vom 14. Juli 2016 - 4 V 111/16 Rn. 21), sich damit selbst Tabaksteuer ersparte und Gesamtschuldnerschaft nicht nur untereinander, sondern auch mit der Gesellschaft besteht (§ 15 Abs. 5 TabStG), ändert nichts an der Beschränkung der - durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägten - Abschöpfung auf das Vermögen der Gesellschaft.