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   KG, 10.11.2014 - 4 Ws 114/14 - 141 AR 572/14   

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https://dejure.org/2014,51120
KG, 10.11.2014 - 4 Ws 114/14 - 141 AR 572/14 (https://dejure.org/2014,51120)
KG, Entscheidung vom 10.11.2014 - 4 Ws 114/14 - 141 AR 572/14 (https://dejure.org/2014,51120)
KG, Entscheidung vom 10. November 2014 - 4 Ws 114/14 - 141 AR 572/14 (https://dejure.org/2014,51120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • strafrechtsiegen.de

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren - Nichterscheinen zur Berufungshauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 221
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 04.08.2009 - Ws 98/09
    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 114/14
    Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind mit dem Wiedereinsetzungsantrag vollständig mitzuteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 4 Ws 13/14 - und 31. August 2009 - 4 Ws 98/09 - jeweils mwN).
  • OLG Bremen, 13.04.2012 - Ws 19/12
    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 114/14
    Dazu sind dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2012 - 4 Ws 19/12 - mwN).
  • OLG Bremen, 16.05.2012 - Ws 50/12
    Auszug aus KG, 10.11.2014 - 4 Ws 114/14
    Es liegt vielmehr allein bei dem Angeklagten, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 4 Ws 50/12 - mwN).
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2023 - 1 Ws 51/23

    (Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7

    Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 06. Januar 2022 - III-5 RVs 131/21 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. Januar 2014 - 1 Ws 380/13 -, juris), da eine Erkrankung ein Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur dann entschuldigt, wenn ihre Auswirkungen, insbesondere Art und Umfang der von ihr ausgehenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen eine Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar machen (KG Berlin, Beschluss vom 10. November 2014 - 4 Ws 114/14 -).
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