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   OLG Hamm, 27.05.1999 - 4 Ws 185/99   

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https://dejure.org/1999,24931
OLG Hamm, 27.05.1999 - 4 Ws 185/99 (https://dejure.org/1999,24931)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.1999 - 4 Ws 185/99 (https://dejure.org/1999,24931)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Mai 1999 - 4 Ws 185/99 (https://dejure.org/1999,24931)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Aufhebung, Zurückverweisung, keine Terminsnachricht an Verteidiger, Anhörung ohne Verteidiger, faires Verfahren

 
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  • EGMR, 12.05.1992 - 13770/88

    MEGYERI c. ALLEMAGNE

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1999 - 4 Ws 185/99
    Der Beistand eines Verteidigers war darüber hinaus in Anwendung der Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Artikel 5 Abs. 4 EMRK entwickelt hat, im vorliegen Fall geboten, denn der Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten tatsächlich nicht in der Lage, im Anhörungstermin die Gesichtspunkte, die zu seinen Gunsten sprechen könnten, angemessen zusammenzufassen und vorzutragen (vgl. EGMR, NJW 1992, 2045 = StV 1993, 88; EGMR, NStZ 1993, 148).
  • BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 539/89

    Rückzahlung einer Jahreszuwendung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1999 - 4 Ws 185/99
    Der Beistand eines Verteidigers war darüber hinaus in Anwendung der Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Artikel 5 Abs. 4 EMRK entwickelt hat, im vorliegen Fall geboten, denn der Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten tatsächlich nicht in der Lage, im Anhörungstermin die Gesichtspunkte, die zu seinen Gunsten sprechen könnten, angemessen zusammenzufassen und vorzutragen (vgl. EGMR, NJW 1992, 2045 = StV 1993, 88; EGMR, NStZ 1993, 148).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.1995 - 4 Ws 267/95
    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.1999 - 4 Ws 185/99
    Die sofortige Beschwerde ist schon wegen eines Verfahrensmangels begründet, weil die nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, denn der Verteidiger des Beschwerdeführers ist nicht von dem Anhörungstermin benachrichtigt worden (vgl. auch OLG Düsseldorf, StV 1996, 221 = NStZ 1996, 152).
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