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   OLG Hamm, 29.06.2006 - 4 Ws 301/06 (4 OBL 46/06), 4 Ws 301/06, 4 OBL 46/06   

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https://dejure.org/2006,15883
OLG Hamm, 29.06.2006 - 4 Ws 301/06 (4 OBL 46/06), 4 Ws 301/06, 4 OBL 46/06 (https://dejure.org/2006,15883)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 Ws 301/06 (4 OBL 46/06), 4 Ws 301/06, 4 OBL 46/06 (https://dejure.org/2006,15883)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 4 Ws 301/06 (4 OBL 46/06), 4 Ws 301/06, 4 OBL 46/06 (https://dejure.org/2006,15883)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus; Überlastung der Gerichte als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 121 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; StPO § 121 Abs. 1
    Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2006 - 4 Ws 301/06
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).

    Rechtzeitige gerichtsorganisatorische Maßnahmen, wobei unter Umständen auch auf Richter außerhalb der Strafgerichtsbarkeit zurückzugreifen ist (vgl. BVerfGE 36, 264, 273), sind versäumt worden.

    Der Staat hat, will er nicht aus fiskalischen Gründen die Freilassung unter Umständen auch gefährlicher Gewalttäter in Kauf nehmen - die Art und Schwere des Delikts führt im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu einem anderen Beurteilungsmaßstab -, seine Gerichte personell so auszustatten, dass anstehende Verfahren in einer dem Freiheitsanspruch des Gefangenen Rechnung tragenden Frist abgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 - 275; OLG Celle, StV 2002, 150).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2006 - 4 Ws 301/06
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • OLG Hamm, 15.12.2005 - 4 OBL 74/05

    Zwei Drogenhändler aus der Haft entlassen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2006 - 4 Ws 301/06
    Die mitgeteilte Überlastung der zuständigen Strafkammer ist nicht bloß kurz, sondern offenbar langfristig und damit kein wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO, der die Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005 - 4 OBL 74/05 - Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 22 m.w.N.).
  • OLG Celle, 10.12.2001 - 32 HEs 18/01

    Tragweite des strafrechtlichen Beschleunigungsgebots in Haftsachen betreffend die

    Auszug aus OLG Hamm, 29.06.2006 - 4 Ws 301/06
    Der Staat hat, will er nicht aus fiskalischen Gründen die Freilassung unter Umständen auch gefährlicher Gewalttäter in Kauf nehmen - die Art und Schwere des Delikts führt im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu einem anderen Beurteilungsmaßstab -, seine Gerichte personell so auszustatten, dass anstehende Verfahren in einer dem Freiheitsanspruch des Gefangenen Rechnung tragenden Frist abgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 - 275; OLG Celle, StV 2002, 150).
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