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   OLG Hamm, 22.10.1998 - 4 Ws 590/98   

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https://dejure.org/1998,26415
OLG Hamm, 22.10.1998 - 4 Ws 590/98 (https://dejure.org/1998,26415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.1998 - 4 Ws 590/98 (https://dejure.org/1998,26415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 4 Ws 590/98 (https://dejure.org/1998,26415)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Anschlußvollstreckung, Rechtsweg, Rechtsmittel,Strafrest nach Widerruf, Unterbrechung der Strafvollstreckung, Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1990 - 2 ARs 570/90

    Anfechtung der Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1998 - 4 Ws 590/98
    Gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach inzwischen ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Rechtsweg nach §§ 23, 25, 28 EGGVG gegeben (BGH, NJW 1991, 2030, 2031; OLG Hamm, StV 1993, 257; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 b Rdnr. 4; KK-Fischer, StPO, 3. Aufl. 1993, § 454 b Randnummern 19 und 28).
  • OLG Hamm, 15.10.1992 - 1 VAs 43/92

    Ermessen der Vollstreckungsbehörden; Unterbrechung der Vollstreckung;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1998 - 4 Ws 590/98
    Gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach inzwischen ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, der Rechtsweg nach §§ 23, 25, 28 EGGVG gegeben (BGH, NJW 1991, 2030, 2031; OLG Hamm, StV 1993, 257; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 b Rdnr. 4; KK-Fischer, StPO, 3. Aufl. 1993, § 454 b Randnummern 19 und 28).
  • OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 361/09

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur

    Dementsprechend ist in den Fällen, in denen es um eine Unterbrechung zum Halbstrafenzeitpunkt in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (OLG Hamm, NStZ 1999, 45) oder um die Unterbrechung einer Strafe geht, deren Rest bereits einmal zur Vollstreckung ausgesetzt war (OLG Hamm, Beschl. vom 22.10.1998, 4 Ws 590/98; BGH NStZ 1991, 205), nicht der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer, sondern lediglich der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (s. auch OLG Hamm, StraFo 2003, 276).
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