Rechtsprechung
VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im Vollstreckungsverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Persönliche Verpflichtung zur Zahlung des Anteils der Grundsteuer für das restliche Kalenderjahr ab Zuschlag bei Erwerb eines Grundstücks im Vollstreckungsverfahren; Dingliche Haftung mit dem Grundstück für das restliche Kalenderjahr ab Zuschlag bei Erwerb eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Persönliche Verpflichtung zur Zahlung des Anteils der Grundsteuer für das restliche Kalenderjahr ab Zuschlag bei Erwerb eines Grundstücks im Vollstreckungsverfahren; Dingliche Haftung mit dem Grundstück für das restliche Kalenderjahr ab Zuschlag bei Erwerb eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 16.06.2010 - AN 11 K 10.827
- VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 596
- DÖV 2011, 366
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 15.90
Zwangsversteigerung: Ab wann haftet der Erwerber für die Grundsteuer?
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Zwar ruht die Grundsteuer nach § 12 GrStG auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last, so dass mit einem in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstück für die Grundsteuer gehaftet wird, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt (BVerwG vom 14.8.1992 NJW 1993, 871 f.; OVG Lüneburg vom 17.1.1990 KStZ 1991, 195).Diese gegenständliche Beschränkung der grundsteuerlichen Inanspruchnahme des Erwerbers wird auch mit den von der Beklagten zitierten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. August 1992 (NJW 1993, 871) nicht in Frage gestellt (a. A. VG Düsseldorf vom 8.12.2004 Az. 25 K 3695/03 ).
b) Da das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts aus den genannten Gründen nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 (NJW 1993, 871) abweicht, liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor, so dass der Antrag insgesamt keinen Erfolg haben kann.
- VG Ansbach, 16.06.2010 - AN 11 K 10.00565
Keine Zahlungspflicht des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung …
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Mit den beim Verwaltungsgericht Ansbach am 30. März und 14. Mai 2010 eingegangen Klagen beantragte der Kläger die Aufhebung der Zahlungsaufforderungen im Schreiben vom 15. Januar 2010 (Az. AN 11 K 10.00827) und im Bescheid vom 16. April 2010 (Az. AN 11 K 10.00919).aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass schon die formlose Zahlungsaufforderung vom 15. Januar 2010 (Verfahren AN 11 K 10.00827) als ein mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt anzusehen war, da das genannte Schreiben über eine gewöhnliche Mahnung ohne verbindliche Regelung hinausging und ersichtlich eine Zahlungspflicht begründen sollte.
- BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung - …
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
"Dingliche Haftung" im Sinne von § 12 GrStG bedeutet jedoch lediglich, dass der jeweilige Eigentümer wegen eines fälligen Grundsteueranspruchs nach § 77 Abs. 2 AO die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz zu dulden hat (BVerwG vom 13.2.1987 NJW 1987, 2098/2099).
- BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94
Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung - …
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Maßgebend ist insoweit, wie der Adressat der Maßnahme diese unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung (BVerwG vom 17.8.1995 BVerwGE 99, 101/103 m.w.N.). - BFH, 18.10.1994 - VII R 20/94
Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags bedingt …
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Zwar kommt einer - z. B. in einem Vollstreckungsverfahren ergehenden - Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung (Mahnung) regelmäßig keine Verwaltungsaktsqualität zu, weil sie den Schuldner lediglich an seine bereits bescheidsmäßig festgestellte Zahlungspflicht erinnern soll und daher nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. zu Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG: BayVGH vom 13.9.1999 Az. 23 ZB 99.2507; zu § 259 AO: BFH vom 18.10.1994 BFHE 175, 519, jeweils m. w. N.). - VGH Baden-Württemberg, 19.10.2004 - 4 S 2142/04
Jahresfrist für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei nach …
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Insoweit war aber schon die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Begründung beim Verwaltungsgericht einzureichen sei, unrichtig erteilt, so dass nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO statt der regulären Frist eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung für die Einlegung wie auch für die Begründung des Rechtsbehelfs galt (vgl. BVerwG vom 22.12.1999 NVwZ-RR 2000, 325; VGH BW vom 19.10.2004 VBlBW 2005, 36). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.01.1990 - 13 A 124/87
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Zwar ruht die Grundsteuer nach § 12 GrStG auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last, so dass mit einem in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstück für die Grundsteuer gehaftet wird, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt (BVerwG vom 14.8.1992 NJW 1993, 871 f.; OVG Lüneburg vom 17.1.1990 KStZ 1991, 195). - VG Düsseldorf, 08.12.2004 - 25 K 3695/03
Rechtmäßigkeit eines Bescheides über Grundbesitzabgaben ; Bestimmung des …
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Diese gegenständliche Beschränkung der grundsteuerlichen Inanspruchnahme des Erwerbers wird auch mit den von der Beklagten zitierten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. August 1992 (NJW 1993, 871) nicht in Frage gestellt (a. A. VG Düsseldorf vom 8.12.2004 Az. 25 K 3695/03 ). - VGH Bayern, 13.09.1999 - 23 ZB 99.2507
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Zwar kommt einer - z. B. in einem Vollstreckungsverfahren ergehenden - Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung (Mahnung) regelmäßig keine Verwaltungsaktsqualität zu, weil sie den Schuldner lediglich an seine bereits bescheidsmäßig festgestellte Zahlungspflicht erinnern soll und daher nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. zu Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG: BayVGH vom 13.9.1999 Az. 23 ZB 99.2507; zu § 259 AO: BFH vom 18.10.1994 BFHE 175, 519, jeweils m. w. N.). - VGH Bayern, 04.06.2003 - 4 ZB 03.668
Auszug aus VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848
Der Eigentümer des dinglich haftenden Grundstücks wird dadurch Vollstreckungsschuldner, ohne selbst die Steuer zu schulden oder dafür persönlich - also auch mit seinem sonstigen Vermögen - zu haften; er kann allerdings durch freiwillige Zahlung nach § 48 AO die Vollstreckung in seinen Grundbesitz abwenden (BayVGH vom 4.6.2003 Az. 4 ZB 03.668).