Rechtsprechung
| BVerwG, 01.08.2000 - 4 BN 31.00 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts - Abweichende Entscheidung des Normenkontrollgerichts von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdegrund
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 3 S 288/98
- BVerwG, 01.08.2000 - 4 BN 31.00
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2000 - 3 S 288/98
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
Auszug aus BVerwG, 01.08.2000 - 4 BN 31.00
Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht weiche von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (BVerwGE 34, 301; 45, 309). - BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72
Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …
Auszug aus BVerwG, 01.08.2000 - 4 BN 31.00
Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht weiche von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (BVerwGE 34, 301; 45, 309).
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.2000 - 3 S 288/98
Prozessgebühr für den Bevollmächtigten des Beschwerdegegners
Die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2000 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2000 - 4 BN 31.00 - von der Antragstellerin der Antragsgegnerin insgesamt zu erstattenden Rechtsanwaltskosten werden auf 4.347,80 DM festgesetzt.Denn neben den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2000 auf der Grundlage der im Urteil des Senats vom 6.4.2000 enthaltenen Kostenentscheidung anerkannten Rechtsanwaltsgebühren für das erstinstanzliche Normenkontrollverfahren in Höhe von 3.468,17 DM sind auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten für das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren in Höhe von 879, 63 DM erstattungsfähig und gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.8.2000 - 4 BN 31.00 - von der Antragstellerin zu erstatten.
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