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   BSG, 19.12.1991 - 4/1 RA 41/90   

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BSG, 19.12.1991 - 4/1 RA 41/90 (https://dejure.org/1991,7712)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1991 - 4/1 RA 41/90 (https://dejure.org/1991,7712)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 41/90 (https://dejure.org/1991,7712)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RA 89/90

    Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 41/90
    Deswegen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (stellvertretend BSG SozR 5070 § 20 Nr. 2; BSGE 50, 279, 281 = SozR 5070 § 20 Nr. 3; SozR a.a.O. Nrn. 4, 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 1; Urteil des Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88 -; Urteil des Senats vom 26. September 1991 - 4 RA 89/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) eine vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes erfolgte verfolgungsbedingte endgültige Abwendung vom dSK als für die Entschädigung unschädlich erachtet, ferner bei der Bewertung der Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich verfolgungs- und vertreibungsbedingte Umstände (z.B. Vereinsamung) berücksichtigt und insbesondere bei Mehrsprachigkeit des Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch eine Übergangszeit angenommen, in der die Zugehörigkeit zum dSK erhalten bleibt.

    Diese Übergangszeit, die beginnt, sobald die deutsche Sprache nicht einmal mehr im persönlichen Lebensbereich "überwiegend", d.h. in größerem Umfang als alle anderen Sprachen, benutzt wird, endet erst nach einem Zeitraum, welcher der Zeit der überwiegenden Verwendung des Deutschen, d.h. der aktualisierten Zugehörigkeit zum dSK, entspricht, spätestens aber nach Ablauf von 20 Jahren (Urteil des Senats vom 26. September 1991 - 4 RA 89/90, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 19.04.1990 - 1 RA 105/88

    Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nach dem WGSVG

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 41/90
    Deswegen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (stellvertretend BSG SozR 5070 § 20 Nr. 2; BSGE 50, 279, 281 = SozR 5070 § 20 Nr. 3; SozR a.a.O. Nrn. 4, 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 1; Urteil des Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88 -; Urteil des Senats vom 26. September 1991 - 4 RA 89/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) eine vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes erfolgte verfolgungsbedingte endgültige Abwendung vom dSK als für die Entschädigung unschädlich erachtet, ferner bei der Bewertung der Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich verfolgungs- und vertreibungsbedingte Umstände (z.B. Vereinsamung) berücksichtigt und insbesondere bei Mehrsprachigkeit des Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch eine Übergangszeit angenommen, in der die Zugehörigkeit zum dSK erhalten bleibt.
  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 74/79

    Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis - Muttersprache -

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 41/90
    Deswegen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (stellvertretend BSG SozR 5070 § 20 Nr. 2; BSGE 50, 279, 281 = SozR 5070 § 20 Nr. 3; SozR a.a.O. Nrn. 4, 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 1; Urteil des Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88 -; Urteil des Senats vom 26. September 1991 - 4 RA 89/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) eine vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes erfolgte verfolgungsbedingte endgültige Abwendung vom dSK als für die Entschädigung unschädlich erachtet, ferner bei der Bewertung der Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich verfolgungs- und vertreibungsbedingte Umstände (z.B. Vereinsamung) berücksichtigt und insbesondere bei Mehrsprachigkeit des Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch eine Übergangszeit angenommen, in der die Zugehörigkeit zum dSK erhalten bleibt.
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 40/88
    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 41/90
    Deswegen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (stellvertretend BSG SozR 5070 § 20 Nr. 2; BSGE 50, 279, 281 = SozR 5070 § 20 Nr. 3; SozR a.a.O. Nrn. 4, 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 1; Urteil des Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88 -; Urteil des Senats vom 26. September 1991 - 4 RA 89/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) eine vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes erfolgte verfolgungsbedingte endgültige Abwendung vom dSK als für die Entschädigung unschädlich erachtet, ferner bei der Bewertung der Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich verfolgungs- und vertreibungsbedingte Umstände (z.B. Vereinsamung) berücksichtigt und insbesondere bei Mehrsprachigkeit des Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch eine Übergangszeit angenommen, in der die Zugehörigkeit zum dSK erhalten bleibt.
  • BSG, 20.10.1977 - 11 RA 88/76

    Vertriebener Verfolgter - Abwendung von deutschen Volkstum - Dem deutschen

    Auszug aus BSG, 19.12.1991 - 1 RA 41/90
    Deswegen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (stellvertretend BSG SozR 5070 § 20 Nr. 2; BSGE 50, 279, 281 = SozR 5070 § 20 Nr. 3; SozR a.a.O. Nrn. 4, 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 1; Urteil des Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88 -; Urteil des Senats vom 26. September 1991 - 4 RA 89/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) eine vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes erfolgte verfolgungsbedingte endgültige Abwendung vom dSK als für die Entschädigung unschädlich erachtet, ferner bei der Bewertung der Verwendung der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich verfolgungs- und vertreibungsbedingte Umstände (z.B. Vereinsamung) berücksichtigt und insbesondere bei Mehrsprachigkeit des Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch eine Übergangszeit angenommen, in der die Zugehörigkeit zum dSK erhalten bleibt.
  • BSG, 14.12.2006 - B 4 RA 52/05 R

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Regelaltersrente nach § 17a

    Außerdem bleibt bei Mehrsprachigkeit des Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch die Zugehörigkeit zum dSK für eine Übergangszeit von höchstens 20 Jahren erhalten (vgl dazu: BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991, 4/1 RA 41/90, mwN).

    Allein der Wunsch nach Distanzierung von dem damals in Rumänien herrschenden System oder nur eine Zugehörigkeit zu einer "zionistischen" Organisation schließen den Nötigungszusammenhang gleichfalls nicht von vornherein aus (BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991, 4/1 RA 41/90).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R

    Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach

    a) Das LSG meint, die Berücksichtigung der geltend gemachten Ghetto-Beschäftigungszeiten scheitere schon daran, dass die Klägerin nicht dem dSK angehört und wegen der Nichtanwendbarkeit des § 20 WGSVG und § 17a FRG keine gleichgestellten Beitragszeiten nach dem FRG habe (vgl zu den Kriterien der Zugehörigkeit zum dSK ua: BSG, Urteil vom 5.11.1980, BSGE 50, 279 = SozR 5070 § 20 Nr. 3; Urteil vom 26.9.1991, SozR 3-5070 § 20 Nr. 2; Urteil vom 19.12.1991, 4/1 RA 41/90).
  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 2/91

    Anspruch auf Altersruhegeld (ARG) aus der deutschen Rentenversicherung -

    Ausreichend ist in diesen Fällen, wenn die Zugehörigkeit zum dSK bis zum Beginn der individuellen oder allgemeinen Verfolgung bestanden hatte (BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn 1 und 2; Urteile des Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88; vom 26. September 1991 - 4 RA 89/90, zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 41/90; SozR 5070 § 20 Nrn 2, 9; vgl auch § 20 Abs. 2 Satz 3 WGSVG).

    Auch die weitere Voraussetzung, daß er sich "wegen seiner Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatte" ist erfüllt, denn damit wird die Gleichstellung der deutschen Juden mit den deutschstämmigen Aussiedlern bezweckt (so BT-Drucks 11/5530 S 29), so daß es - entgegen dem mißverständlichen Wortlaut - ausreicht, daß der Anspruchsteller im maßgeblichen Zeitraum der Ausdehnung des nationalsozialistischen Einflußbereichs "dem Judentum zugehörig", also Jude im Sinne der NS-Ideologie war (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 41/90 -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2014 - L 16 R 1039/10

    Deutsch-kanadisches Sozialversicherungsabkommen - Schlussprotokoll Nr. 12 a -

    Denn auch bei Mehrsprachigkeit der Verfolgten und späterem überwiegenden Gebrauch einer anderen Sprache als Deutsch bleibt die Zugehörigkeit zum dSK für eine Übergangszeit von höchstens 20 Jahren erhalten (vgl dazu: BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 41/90 - juris - mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 - L 3 R 787/10

    Deutscher Sprach- und Kulturkreis

    Diese Übergangszeit, die beginnt, sobald die deutsche Sprache nicht einmal mehr im persönlichen Lebensbereich "überwiegend", d.h. in größerem Umfang als alle anderen Sprachen, benutzt wird, endet erst nach einem Zeitraum, welcher der Zeit der überwiegenden Verwendung des Deutschen, d.h. der aktualisierten Zugehörigkeit zum dSK, entspricht, spätestens aber nach Ablauf von 20 Jahren (BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 41/90 -, zitiert nach juris Rn. 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - L 22 R 488/10
    Insoweit war es nicht ein Wunsch nach "Distanzierung von dem herrschenden kommunistischen System", der nach der Rechtsprechung des BSG "nicht von vornherein" den Nötigungszusammenhang ausschließen soll (Urteil vom 19. Dezember 1991, 4/1 RA 41/90, zitiert nach juris, Rz. 24), der den Kläger und seine Frau zur Ausreise bewegt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2001 - L 3 RJ 25/99

    Rentenversicherung

    Hierzu genügt es nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (L 3 RJ 105/97, Urteil vom 27.08.1999; L 3 RJ 135/98, Urteil vom 04.02.2000) entgegen dem missverständlichen Wortlaut von § 17 a FRG, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausdehnung des nationalsozialistischen Einflussbereiches Jude im Sinne der NS-Ideologie war (BSG 4/1 RA 41/90 vom 19.12.1991).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2000 - L 3 RJ 135/98

    Rentenversicherung

    Hierzu genügt es nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (L 3 RJ 105/97 vom 27.08.1999), entgegen dem mißverständlichen Wortlaut von § 17 a FRG aus, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausdehnung des nationalsozialistischen Einflußbereiches Jude im Sinne der NS-Ideologie war (BSG 4/1 RA 41/90 vom 19.12.1991).
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