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   RG, 06.07.1898 - Rep. V. 40/98   

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https://dejure.org/1898,65
RG, 06.07.1898 - Rep. V. 40/98 (https://dejure.org/1898,65)
RG, Entscheidung vom 06.07.1898 - Rep. V. 40/98 (https://dejure.org/1898,65)
RG, Entscheidung vom 06. Juli 1898 - Rep. V. 40/98 (https://dejure.org/1898,65)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Entscheidet der Inhalt eines Zwischenurteiles auch gegen die in ihm zum Ausdrucke gebrachte Absicht des erkennenden Gerichtes, ein solches aus § 275 C.P.O. erlassen zu wollen, darüber, ob dasselbe in betreff der Rechtsmittel als ein aus § 276 C.P.O. erlassenes ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwischenurteil; Rechtsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 42, 346
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Hamburg, 05.02.1999 - V 210/98

    Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen; Anforderungen an die

    Auszug aus RG, 06.07.1898 - V 40/98
    Dieselben Grundsätze hat der erkennende Senat in dem Urteile vom 17. September 1898 (Rep. V. 210/98) zur Anwendung gebracht, bei welchem es sich um ein angeblich aus § 275 C.P.O. erlassenes Zwischenurteil handelte, welches sich nach seinem Inhalte als ein dem § 273 C.P.O. entsprechendes Teilurteil darstellte.
  • FG Hessen, 22.05.2013 - 11 K 1165/12

    Betriebliche Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers mit

    Diesbezüglich beruft sich die Klägerin auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40/98, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1998, 212 (sog. Sponsoringerlass).

    Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt es sich - in Abgrenzung zu steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung und Spenden - dann, wenn ein Sponsor durch Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl. Beschluss des BFH vom 02. Februar 2011 IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792 m.w.N.; BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40/98, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1998, 212).

    c) Wenn die Klägerin, insbesondere unter Bezugnahme auf den Erlass des BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I 1998, 212, meint, dass die durchgeführten Golfturniere auch vornehmlich der Werbung und Kundengewinnung dienten, und bereits deshalb als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, so übersieht diese Argumentation zudem, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nur dann eröffnet ist, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG handelt.

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