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   AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13   

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AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13 (https://dejure.org/2014,29710)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2014 - 47 C 17099/13 (https://dejure.org/2014,29710)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 47 C 17099/13 (https://dejure.org/2014,29710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kleine Maus, große Wirkung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Maus im Flieger - "Nicht beherrschbares Ereignis"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13
    Denn der EuGH hat mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, juris) entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der EU-VO dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13
    Demgegenüber werden bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung an den Orten einer Zwischenlandung (hier: Paris) keine wesentlichen Leistungen erbracht (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. C-204/08, Rn. 40; zitiert nach juris).
  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13
    Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. X ZR 160/12).
  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Flüge einheitlich gebucht wurden und an dem Umsteigeflughafen kein wesentlicher Aufenthalt vorgesehen ist (vgl. BGH, NJW 2013, 378 m.w.N), denn dann sind die dort erbrachten Leistungen für den Reisenden von geringerer Bedeutung.
  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Auszug aus AG Düsseldorf, 08.10.2014 - 47 C 17099/13
    Bei einer Flugreise ist dabei auf den Ort des Abfluges sowie der Ankunft abzustellen, weil dort die maßgeblichen Leistungen, wie die Abfertigung der Fluggäste und des Gepäcks sowie Start bzw. Landung der Maschine, erbracht werden (vgl. hinsichtlich des Abflugortes ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; zitiert nach juris).
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