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   AG Gießen, 12.07.2004 - 48 MC 208/04   

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https://dejure.org/2004,36962
AG Gießen, 12.07.2004 - 48 MC 208/04 (https://dejure.org/2004,36962)
AG Gießen, Entscheidung vom 12.07.2004 - 48 MC 208/04 (https://dejure.org/2004,36962)
AG Gießen, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - 48 MC 208/04 (https://dejure.org/2004,36962)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen zu niedrig angesetzter Betriebskostenvorauszahlungen; Verpflichtung des Vermieters zum Verlangen kostendeckender Nebenkostenvorauszahlungen; Anforderungen an die Wahrung der Schriftform bei einem befristeten ...

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    § 550 BGB
    Wahrung der Schriftform; Lage von Wohnung und Nebenräumen

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 759
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 195/03

    Vereinbarung zu geringer Nebenkostenvorauszahlungen bleibt für Vermieter in der

    Auszug aus AG Gießen, 12.07.2004 - 48 MC 208/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NZM 04, 251) ist der Vermieter nicht verpflichtet, kostendeckende Nebenkostenvorauszahlungen zu verlangen; es steht den Parteien sogar frei, von der Vereinbarung von Vorauszahlungen ganz abzusehen.
  • BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97

    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und

    Auszug aus AG Gießen, 12.07.2004 - 48 MC 208/04
    Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins, die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Vertragsurkunde entnehmen lassen (vgl. BGH WM 2000, 248 [BVerfG 07.12.1999 - 1 BvR 1281/95] ).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 1 BvR 1281/95

    Keine Erfüllung der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 bei

    Auszug aus AG Gießen, 12.07.2004 - 48 MC 208/04
    Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins, die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Vertragsurkunde entnehmen lassen (vgl. BGH WM 2000, 248 [BVerfG 07.12.1999 - 1 BvR 1281/95] ).
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