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   BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 31/85   

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BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 31/85 (https://dejure.org/1986,7107)
BSG, Entscheidung vom 13.05.1986 - 4a RJ 31/85 (https://dejure.org/1986,7107)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - 4a RJ 31/85 (https://dejure.org/1986,7107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stammkapital - GmbH - Selbständige Erwerbstätigkeit - Geschäftsführer der GmbH - Erwerbsunfähigkeit eines GmbH-Gesellschafters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 1054
  • NZA 1986, 805
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 31/85
    Dabei genüge, daß er mit 60 v.H. des Stammkapitals unternehmerische Entscheidungen verhindern könne (Hinweis auf BSGE 38, 53; BSG SozR § 165 RVO).

    Diese Überlegungen führen zu folgender Lösung des konkreten Falles: Der Kläger ist mit einem Anteil am Stammkapital der GmbH von 60 vH - im Vergleich von je 20 v.H. der Ehefrau und des Sohnes - in der Lage, in der Gesellschafterversammlung entscheidenden Einfluß auszuüben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. November 1974 - 1 RA 251/73; SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

  • BSG, 12.02.1981 - 4 RJ 137/79

    Selbständige Erwerbstätigkeit - Unbedeutende Einkünfte - Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 31/85
    § 1247 Abs. 2 Satz 2 RVO a.F. erfasse auch alle Personen, die eine Gesellschaft durch andere betreiben ließen und dadurch Einkünfte erzielten (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 32).

    Nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es in bezug auf diese Vorschrift keiner Prüfung des Umfangs und des Ertrags der unternehmerischen Tätigkeit: Eine selbständige Erwerbstätigkeit bietet nämlich "zu leicht noch" die Möglichkeit zu Erwerbseinkünften selbst dann, wenn die medizinischen Voraussetzungen der EU im Sinne von § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO vorliegen; wer noch selbständig erwerbstätig ist, soll selbst in diesem Fall keine Rente beziehen dürfen, die Erwerbseinkünfte zu ersetzen bestimmt ist (vgl. BSGE 51, 190 = SozR 2200 § 1247 Nr. 32; SozR aaO Nr. 34).

  • BSG, 22.11.1974 - 1 RA 251/73
    Auszug aus BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 31/85
    Diese Überlegungen führen zu folgender Lösung des konkreten Falles: Der Kläger ist mit einem Anteil am Stammkapital der GmbH von 60 vH - im Vergleich von je 20 v.H. der Ehefrau und des Sohnes - in der Lage, in der Gesellschafterversammlung entscheidenden Einfluß auszuüben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. November 1974 - 1 RA 251/73; SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).
  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 80/79

    Personenhandelsgesellschaft - Selbständige Erwerbstätigkeit - Prokura

    Auszug aus BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 31/85
    Abweichend davon hat die Rechtsprechung angenommen, daß bei einem Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft maßgebend sei, ob der Rentenbewerber kraft seiner Stellung in der Gesellschaft die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen vornehme; die Tätigkeit innerhalb einer Prokura reiche aber nicht aus (BSGE 50, 284f = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11).
  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R

    Einkommensanrechnung auf Rente wegen Todes - Arbeitseinkommen - Einkünfte eines

    In die gleiche Richtung gingen die Urteile des BSG vom 2. Dezember 1987 - 1 RA 31/86 - SozR 2200 § 1247 Nr. 52 und vom 13. Mai 1986 - 4a RJ 31/85 - SozR 2200 § 1247 Nr. 46.
  • BSG, 02.12.1987 - 1 RA 31/86

    Selbstständige Tätigkeit - Alleingesellschafter einer GmbH - Geschäftsführer -

    Schließlich hat der 4a-Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. Mai 1986 (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 46 S. 90 f.) ausgesprochen, daß der Gesellschafter einer GmbH, der an deren Stammkapital zu 60 v.H. beteiligt und zu einem der beiden allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer ohne Anspruch auf Gehalt bestellt worden ist, nicht nur die Erträgnisse seines Kapitalanteils passiv nutzt, sondern in der Gesellschaft "aktiv" erwerbstätig ist und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.
  • BSG, 21.04.1988 - 4 RA 6/88

    Anwendung des § 18d Abs 2 AVG

    Seine Stellung als landwirtschaftlicher Unternehmer, die unabhängig von seinem persönlichen Arbeitseinsatz fortbesteht, solange auf das Unternehmen gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 46 m.w.N.), schließt daher - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nach § 24 Abs. 2 Satz 3 AVG nur EU, nicht aber BU aus.
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