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ArbG Gelsenkirchen, 29.11.2001 - 5 (3) Ca 3023/00 |
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ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 29. November 2001 - 5 (3) Ca 3023/00 (https://dejure.org/2001,34429)
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Verfahrensgang
- ArbG Gelsenkirchen, 29.11.2001 - 5 (3) Ca 3023/00
- LAG Hamm, 07.11.2002 - 8 (13) Sa 837/02
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 07.11.2002 - 8 (13) Sa 837/02
Verzugslohn, Tarifvertrag, Verfall, Ausschlussfrist, zweistufige Ausschlussfrist, …
Unter Zurückweisung der Berufung und unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen wird auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2001 - 5 (3) Ca 3023/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: .das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.11.2001 zum Aktenzeichen 5 (3) Ca 3023/00 abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers I. Instanz zu erkennen mit der Maßgabe, dass mit der Berufung die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Reduzierung des Zinsanspruchs nicht angegriffen wird.