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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2003 - 5 A 3670/02   

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https://dejure.org/2003,24572
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2003 - 5 A 3670/02 (https://dejure.org/2003,24572)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.11.2003 - 5 A 3670/02 (https://dejure.org/2003,24572)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. November 2003 - 5 A 3670/02 (https://dejure.org/2003,24572)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Düsseldorf, 19.05.2014 - 14 K 8743/13

    Fahrzeugführer muss vor Abschleppmaßnahme nicht ausfindig gemacht werden

    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013 - 5 A 1687/12 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2003 - 5 A 3670/02 -, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2003 - 5 A 4183/03 -, Rn. 5, juris.

    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2003 - 5 A 4183/01 -, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2003 - 5 A 3670/02 -, Rn. 2, juris.

    vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2003 - 5 A 3670/02 -, Rn. 4, juris.

  • VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 - 17 K 4420/13

    Abschleppmaßnahme, absolutes Halteverbot, Gebühr, geschäftsmäßiger Transport,

    Nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2003 - 5 A 4183/01 - und vom 17. November 2003 - 5 A 3670/02 -, jeweils juris, sind die Leerfahrtkosten dem Störer ohne weiteres konkret zuzurechnen und die dabei entstehenden Kosten von ihm zu tragen, wenn das Abschleppfahrzeug, wie hier, konkret für das betreffende Fahrzeug des Störers angefordert worden ist.
  • VG Gelsenkirchen, 04.11.2015 - 17 K 295/14

    Abschleppmaßnahme; Abschleppkosten; Angemessenheit; Gebühr; Kosten; Ladezone;

    Nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2003 - 5 A 4183/01 - und vom 17. November 2003 - 5 A 3670/02 -, jeweils juris, sind die Leerfahrtkosten dem Störer ohne weiteres konkret zuzurechnen und die dabei entstehenden Kosten von ihm zu tragen, wenn das Abschleppfahrzeug, wie hier, konkret für das betreffende Fahrzeug des Störers angefordert worden ist.
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