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   BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 370/86   

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BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 370/86 (https://dejure.org/1987,3687)
BAG, Entscheidung vom 13.05.1987 - 5 AZR 370/86 (https://dejure.org/1987,3687)
BAG, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 (https://dejure.org/1987,3687)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.02.1981 - IVb ZB 505/81

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung - Ausreichen der Verweisung auf den

    Auszug aus BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 370/86
    Das bedeutet, daß der Berufungskläger eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern muß, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist (Beschluß des BGH vom 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - AP Nr. 34 zu § 519 ZPO, zu II der Gründe; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 519 Rz 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 519 Anm. C a m. w. N.).
  • BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 564/03

    Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

    Der Berufungskläger muss im Einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält (BGH 9. März 1995 - IX ZR 143/94 - AP ZPO § 519 Nr. 46; 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - AP ZPO § 519 Nr. 34 mwN; BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 - 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 -).
  • BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 563/03

    Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

    Der Berufungskläger muss im Einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält (BGH 9. März 1995 - IX ZR 143/94 - AP ZPO § 519 Nr. 46; 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - AP ZPO § 519 Nr. 34 mwN; BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 - 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 -).
  • BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 535/03

    Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

    Der Berufungskläger muss im Einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält (BGH 9. März 1995 - IX ZR 143/94 - AP ZPO § 519 Nr. 46; 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - AP ZPO § 519 Nr. 34 mwN; BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 - 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 -).
  • LAG Hamm, 30.04.2008 - 6 Sa 1800/07

    Zulässigkeit der Berufung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 536/03

    Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

    Der Berufungskläger muss im Einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält (BGH 9. März 1995 - IX ZR 143/94 - AP ZPO § 519 Nr. 46; 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - AP ZPO § 519 Nr. 34 mwN; BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 - 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 -).
  • LAG Hamm, 30.04.2008 - 6 Sa 1853/07

    Zulässigkeit der Berufung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • LAG Hamm, 04.07.2007 - 6 Sa 21/07

    Unklarheitenregel, konstitutive Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung

    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 520 Abs. 3 ZPO nicht voraus (BAG Urt. v. 01.07.1967 - 3 AZR 393/66; BAG Urt. v. 13.05.1987 - 5 AZR 370/86; BAG Urt. v. 09.10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • BAG, 24.01.2001 - 5 AZR 132/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Es kommt nicht darauf an, ob die rechtliche Beurteilung des Berufungsführers richtig ist oder nicht (BAG 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 -nv.).
  • BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 32/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert eine gemessen an § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zulässige Berufungsbegründung lediglich, daß sie erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, daß nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder daß der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus ( BAG Urteil vom 1. Juli 1967 - 3 AZR 393/66 - AP Nr. 18 zu § 519 ZPO; BAG Urteil vom 13. Mai 1987 - 5 AZR 370/86 - n.v.).
  • LAG Hamm, 10.07.2001 - 6 Sa 1797/99
    Es genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennbar auf bestimmte Einzelheiten des konkreten Streitstoffs eingeht und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll; es genügt auch, wenn die Begründung zu erkennen gibt, dass nach Auffassung des Berufungsklägers über eine von ihm unter Beweisantritt behauptete Tatsache hätte Beweis erhoben werden müssen oder dass der Berufungskläger die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils bekämpft; eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus (BAG 1, 7.1967 - 3 AZR 393/66; BAG 13.5.1987 - 5 AZR 370/86; BAG 9, 10.1997 - 2 AZR 32/97).
  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 731/00

    Unzulässige Berufung

  • LAG Hamm, 28.09.2004 - 6 Sa 579/04

    Anforderungen an Berufungsbegründung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.10.1997 - 5 Sa 104/97

    Anfechtung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses einer Bürokauffrau bei

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