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   BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83   

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BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83 (https://dejure.org/1984,16627)
BAG, Entscheidung vom 05.12.1984 - 5 AZR 531/83 (https://dejure.org/1984,16627)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 (https://dejure.org/1984,16627)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 29.05.1964 - 1 AZR 281/63

    Eisenindustrie - Metallindustrie - Elektroindustrie - Anwesenheitsprämie -

    Auszug aus BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83
    Ein Vertrauen der Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten, daß diese auch in Zukunft und ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat eine Weihnachts- Zuwendung in gleicher Höhe zahlen werde, konnte daher nicht entstehen (BAG 16, 58, 61 f. = AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG 1952, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83
    Hierfür war der Betriebsrat aber gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuständig, da von dem Mitbestimmungsrecht dieser Vorschrift nicht nur Lohn- und Gehaltsansprüche im engeren Sinn, sondern alle Vermögenswerten Arbeitgeberleistungen erfaßt werden, die nach einem System bemessen werden (BAG 27, 194, 201 = AP Nr. 1 zu 1 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; Dietz/Richardi, aaO, § 87 Rz 515 m. w. N.).
  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83
    Eine betriebliche Übung setzt ein tatsächliches Verhalten des Arbeitgebers voraus, aufgrund dessen der Arbeitnehmer darauf vertrauen kann, daß ihm eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt wird (vgl. dazu des näheren BAG 23, 213 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 13.08.1980 - 5 AZR 325/78

    Auszahlung einer Zulage zum Lohn durch Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen

    Auszug aus BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83
    c) Waren die Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, so war zu erwägen, ob sie in vertragliche Einheitsregelungen (GesamtZusagen) umgedeutet werden konnten (vgl. BAG Urteil vom 1 3 . August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Auf1., § 77 Rz 66 a; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 289).
  • BAG, 13.03.1975 - 3 AZR 446/74

    Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen für die Annahme einer

    Auszug aus BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine einseitige Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen zu gewähren, nach § 151 BGB von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen werden, so daß auf diese Weise eine vertragliche Einheitsregelung in Form einer Gesamtzusage zustande kommt (BAG Urteil vom 13. März 1975 - 3 AZR 446/74 - AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 31.01.1969 - 3 AZR 439/68

    Schichtbetrieb - Feiertagsruhezeit - Feiertagszuschlag

    Auszug aus BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83
    Bei einer irrtümlich fehlerhaften Normanwendung ist daher nicht ohne weiteres von einem Verpflichtungswillen auszugehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG Urteil vom 13. August 1980, aaO; BAG 21, 332, 339 = AP Nr. 26 zu § 1 FeiertagsLohnzahlungsG, zu II der Gründe; ferner Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 77 Rz 66 a).
  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 597/95

    Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Sie kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen (BAG Urteil vom 23. August 1989 - 5 AZR 391/88 - AP Nr. 42 zu § 77 BetrVG 1972, m. kritischer Anm. v. Hromadka = EzA § 140 BGB Nr. 16, m. kritischer Anm. v. Moll/Kreitner; BAG Urteil vom 14. November 1984 - 5 AZR 262/82 -, n.v; BAG Urteil vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 -, n.v.; offengelassen in BAG Urteil vom 13. August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972; dem BAG im wesentlichen zustimmend Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 77 Rz 65; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 77 Rz 92; MünchKomm/Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 140 Rz 6; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 140 Rz 21; kritisch zur Rechtsprechung des BAG bzw. eine Umdeutung ganz ablehnend: Kreutz, aaO, § 77 Rz 47, 48; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 77 Rz 172; MünchArbR/Matthes, § 319 Rz 83, 84; von Hoyningen-Huene, DB 1984, Beil.
  • BAG, 20.02.2001 - 1 AZR 233/00

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; tarifvertragliche Öffnungsklausel

    Zu Unrecht hat sich das Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Fünften Senats vom 5. Dezember 1984 (- 5 AZR 531/83 -) berufen.
  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 59/16

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs 3 BetrVG - Auslegung der

    Es müssen vielmehr Tatumstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber über die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus eine zusätzliche Leistung erbringen wollte (BAG, Urteil vom 05. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 - juris).
  • BAG, 23.08.1989 - 5 AZR 391/88

    Nur begrenzt mögliche Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung

    Das ist von der Rechtsprechung bereits mehrfach erörtert worden (vgl. BAG Urteil vom 13. August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972, zu III 1 a und b der Gründe; BAGE 49, 151, 159 = AP Nr. 14 zu § 77 BetrVG 1972, zu 4 b der Gründe; BAG Urteil vom 14. November 1984 - 5 AZR 262/82 -, nicht veröffentlicht, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 c der Gründe; BAG Urteil vom 9. Juni 1988 - 8 AZR 752/85 -, nicht veröffentlicht, zu I 3 b der Gründe) und wird auch in der Literatur als möglich bejaht (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 289; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 77 Rz 66, 66 a; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 77 Rz 93; v. Hoyningen-Huene, DB 1984, Beilage Nr. 1, S. 8; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 77 Anm. 89; Stadler, BB 1971, 709, 711; a.A. Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., § 77 Rz 111).
  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs 3 BetrVG - Auslegung der

    Es müssen vielmehr Tatumstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber über die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus eine zusätzliche Leistung erbringen wollte (BAG, Urteil vom 05. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 - juris).
  • BFH, 12.03.1993 - VI R 71/92

    1. Als Jubiläumszuwendungen sind nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten

    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags vorhandenen Systeme, die den tarifvertraglichen Anspruch verdrängen können, gewähren nämlich ihrerseits dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch, sei es auf vertraglicher Grundlage oder aufgrund von Betriebsvereinbarungen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 1984 5 AZR 531/83, nicht veröffentlicht).
  • LAG Hamburg, 26.04.2017 - 5 Sa 53/16

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG - Auslegung als

    Es müssen vielmehr Tatumstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber über die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus eine zusätzliche Leistung erbringen wollte (BAG, Urteil vom 05. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 -, juris).
  • LAG Berlin, 07.01.2000 - 8 Sa 2039/99

    Arbeitsentgelt: Jahresabschlussvergütung - Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung

    Ziffer 4. Satz 2 TVS 1997 enthält nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Öffnungsklausel nur für betriebliche Systeme von Sonderzahlungen, die bereits vor Inkrafttreten des TVS 1991 bestanden haben, so dass die Protokollnotiz vom 27.05.94 davon nicht erfaßt wird (vgl. zur Auslegung einer entsprechenden Öffnungsklausel auch BAG vom 5.12.84, 5 AZR 531/83, n.v.).
  • ArbG Hamburg, 30.06.2016 - 12 Ca 15/16

    Unwirksame Betriebsvereinbarung: Tarifvorrang - Umdeutung in eine vertragliche

    Sie kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen (BAG,, Urteil vom 23. August 1989 - 5 AZR 391/88 - AP Nr. 42 zu § 77 BetrVG 1972, m. kritischer Anm. v. Hromadka = EzA § 140 BGB Nr. 16, m. kritischer Anm. v. Moll/Kreitner; BAG, Urteil vom 14. November 1984 - 5 AZR 262/82 -, n.v; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 -, n.v.; offengelassen in BAG Urteil vom 13. August 1980 - 5 AZR 325/78 - AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972; dem BAG im wesentlichen zustimmend Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, 10. Aufl., § 77 Rz 65; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 77 Rz 92; MünchKomm/Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 140 Rz 6; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 140 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, 7. Aufl., § 77 Rz 137; kritisch zur Rechtsprechung des BAG bzw. eine Umdeutung ganz ablehnend: von Hoyningen-Huene, DB 1984, Beil.
  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 3 Sa 39/16
    Es müssen vielmehr Tatumstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber über die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus eine zusätzliche Leistung erbringen wollte (BAG, Urteil vom 05. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 -, juris).
  • BAG, 23.08.1989 - 5 AZR 390/88

    Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung - Anrechnung von Tariferhöhungen

  • LAG Hamburg, 26.04.2017 - 5 Sa 61/16
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