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   BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 551/77   

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BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 551/77 (https://dejure.org/1979,793)
BAG, Entscheidung vom 31.01.1979 - 5 AZR 551/77 (https://dejure.org/1979,793)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 (https://dejure.org/1979,793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellter - Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Zuwendung für vorhergehendes Kalenderjahr - Befristetes Arbeitsverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 1505
  • DB 1979, 1418
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 287/77

    Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage - Betriebsbedingte Kündigung -

    Auszug aus BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 551/77
    Dies hat der Senat im Falle einer betriebsbedingten Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist entschieden (BAG AP Nr. 84 zu 8 611 BGB Gratifikation [zu 3 a der Gründe]; BAG AP Nr. 86 aaO [zu 3 der Gründe]); zu dem gleichen Ergebnis ist er aber auch in dem Fall gekommen, in dem das Arbeitsverhältnis infolge einer vom Arbeitnehmer nicht veranlaßten und von ihm nicht zu vertretenden Befristung endet (BAG Urteil vom 27. Oktober 1978 - 5 AZR 287/77 [demnächst] AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation [zu II 3 der Gründe] - auch zur Veröffentlichung in der Ämtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 03.06.1966 - 3 AZR 413/65

    Versorgungsanspruch - Kündigung - Vertragsgestaltung - Vertragsbeendigung -

    Auszug aus BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 551/77
    Wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen den Wegfall oder die Entstehung von Ansprüchen an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen vertragswidrigen Verhaltens knüpfen, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es nicht auf die Form, sondern auf den Anlaß der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ankommt (AP Nr. 2 zu § 75 HGB [zu III 3 c der Gründel; AP Nr. 6 zu § 628 BGB [zu I 1 der Gründe m. weiteren Nachw.]; BAG 18, 324 [328 f.] = AP Nr. 111 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu 2 b und c der Gründe)).
  • BVerwG, 05.05.1970 - II C 10.68

    Gewährung einer Sonderzuwendung - Rückforderung einer Sonderzuwendung

    Auszug aus BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 551/77
    Gegen diese Auslegung spricht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1970 - II C 10/68 (IUW 1970, 2227 = ZBR 1970, 362).
  • BAG, 08.12.1976 - 5 AZR 624/75

    Arbeitsentgelt: Jahrszuwendung/Weihnachtsgeld, Arbeitsverhältnis zum selben

    Auszug aus BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 551/77
    Die von der Revision zitierte Entscheidung des Senats vom 8, Dezember 1976 -- 5 AZR 624/75 - (AP Nr. 90 zu 8 611 BGB Gratifikation [zu I der Gründe]) führt zu keinen anderen Ergebnis.
  • LAG Hamm, 04.05.1977 - 2 Sa 132/77

    Jahreszuwendung und befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 31.01.1979 - 5 AZR 551/77
    - 2 Sa 132/77 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 22.03.2000 - 4 AZR 120/99

    Aufrechnung des Arbeitnehmers mit Bruttoentgeltdifferenzen

    Da der Beklagte auf eigenen Wunsch zum 31. März 1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hat er gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV die für 1996 erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen (vgl. BAG 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 101).
  • BAG, 29.08.1991 - 6 AZR 384/89

    Zuwendung für Angestellte im öffentlichen Dienst.

    Nur dann, wenn eine vorherige Beendigung von dem Arbeitnehmer nicht veranlaßt wird und von ihm auch nicht zu vertreten ist, verzichtet der Zuwendungs-TV auf die zukunftsbezogene Voraussetzung und der Arbeitnehmer behält den Zuwendungsanspruch (BAG Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Daraus hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgert, daß ein Ausscheiden aufgrund einer Befristung bis zum 31. März des folgenden Jahres hinsichtlich des Anspruchs auf die Zuwendung danach zu beurteilen ist, auf wessen Veranlassung die Befristung erfolgte; wurde die Befristung auf Veranlassung des Arbeitnehmers vereinbart, bleibt es bei der Rückzahlungspflicht (BAG Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 12. November 1987 - 6 AZR 182/85 - nicht veröffentlicht).

  • BAG, 23.11.1983 - 5 AZR 474/81
    Ebenso scheidet ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch auch dann aus, aber auch nur dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf sein Ende findet und die Befristung des Arbeitsvertrages auf Verlangen des Arbeitnehmers vorgenommen worden ist (BAG Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 2 der Gründe mit zust. Anm. v. Herschel).

    Der Senat hat deshalb entschieden, daß Bindungs klauseln in Gratifikationszusagen dann nicht anwendbar sind, wenn das Arbeitsverhältnis infolge einer vom Arbeitnehmer nicht veranlaßten und von ihm nicht zu vertretenden Befristung endet (BAG 31, 113, 119, 120 = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 3 der Gründe BAG Urteil vom 31- Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.03.2008 - 6 Sa 411/07

    Sonderzahlung, Arbeitsentgelt, Anspruchsvoraussetzungen, Insolvenzeröffnung,

    Sie soll vielmehr zugleich ein Anreiz sein, über den 31. März des folgenden Jahres hinaus in den Diensten des Arbeitgebers zu bleiben; insoweit ist sie auch zukunftsbezogen (vgl. nur BAG 31.01.1979 - 5 AZR 551/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 101).
  • BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 539/89

    Rückzahlung einer Jahreszuwendung

    Dies ist der Fall, wenn er den Beendigungstatbestand unmittelbar verursacht und herbeiführt (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 617/89

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Zuwendung für Angestellte im öffentlichen

    Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch liegt vor, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitnehmers erfolgte, d.h. er muß den Beendigungstatbestand unmittelbar verursacht und herbeigeführt haben (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation mit zust. Anm. von Herschel; BAG Urteil vom 12. November 1987 - 6 AZR 182/85 - n.v.).

    Zwar stellt die Zuwendung nicht nur Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung dar, sondern gibt auch einen Anreiz zur Erbringung zukünftiger Betriebstreue, wie aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuw-TV folgt (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1979, aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 22 Sa 25/98

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zuwendung nach TV-Zuw AiP - Beendigungszeitpunkt des

    Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Befristung selbst, und damit die Beendigung durch Zeitablauf auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbart worden ist (so BAG Urt. v. 31.1.1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB - Gratifikation -).

    Etwa dann, wenn neben der gesetzlich gebotenen Befristung auch der Wunsch des Arbeitnehmers maßgebend gewesen ist, nach Ablauf der Ausbildungszeit in eine weitere Ausbildung zu wechseln (vgl. BAG Urt. v. 31.1.1979 a.a.O.) oder aber in ein bereits fest vereinbartes Arbeitsverhältnis anderen Ortes einzutreten.

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 82/02

    Sonderzahlung - Nichtverlängerung einer Befristung

    Auf Anlaß oder Motivation weiterer Beendigungstatbestände kommt es nicht an (vgl. BAG 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 101 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 62).
  • BAG, 11.01.1995 - 10 AZR 32/94

    Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung

    Der Zuwendungs-TV verzichtet nur dann auf diese zukunftsbezogene Voraussetzung, wenn eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer nicht veranlaßt wird und von ihm auch nicht zu vertreten ist; unter diesen Voraussetzungen behält der Arbeitnehmer den Zuwendungsanspruch auch bei einem Ausscheiden vor dem 31. März des folgenden Jahres (BAG Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 325/95

    Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O - Bürgermeister

    Dies ist der Fall, wenn er den Beendigungstatbestand unmittelbar verursacht und herbeiführt (BAG Urteil vom 29. September 1992 - 10 AZR 157/91 - n.v. zu einem Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Wahrnehmung eines Mandats als Kreisrat - unter Bezugnahme auf BAG Urteile vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 551/77 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 21. Februar 1991 - 6 AZR 617/89 - n.v. und BAGE 69, 251 = AP Nr. 1 zu BMT-G II Zuwendungs-TV).
  • LAG Hessen, 28.07.1994 - 12 Sa 780/90

    Ausscheiden aus einer sog. Prozessbeschäftigung auf Antrag des Arbeitnehmers als

  • BAG, 26.05.1992 - 10 AZR 199/90

    Verpflichtung zur Rückzahlung von Jahressonderzahlung nach Manteltarifvertrag -

  • BAG, 23.01.1985 - 5 AZR 552/83

    Anspruch auf Sonderzuwendungen bei Wechsel des Rechtsverhältnisses -

  • LAG Hamm, 23.04.1993 - 10 Sa 1772/92

    Rückzahlungsanspruch; Erstattungsanspruch; Tarifliche Zuwendung; Tarifvertrag;

  • BAG, 12.11.1987 - 6 AZR 182/85

    Anspruch auf Zuwendung bei einem befristeten Praktikantenverhältnis

  • BAG, 29.09.1992 - 10 AZR 157/91
  • LAG Hamm, 14.08.1998 - 10 Sa 153/98

    Streit über die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation einer Arbeitnehmerin

  • BAG, 17.08.1983 - 5 AZR 287/81
  • BAG, 17.08.1983 - 5 AZR 272/81
  • BAG, 01.12.1982 - 5 AZR 508/80
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