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   BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89   

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BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89 (https://dejure.org/1990,8032)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1990 - 5 B 103.89 (https://dejure.org/1990,8032)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1990 - 5 B 103.89 (https://dejure.org/1990,8032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schutzwürdigkeit einer mit Büschen und Obstbäumen bestandenen Grundstücksfläche im Rahmen der Flurbereinigung - Berücksichtigung der bloßen Absicht ein Grundstück in schutzwürdiger Weise zu nutzen - Klärung von Fragen der Wertermittlung und der Wertgleichheit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.10.1962 - I C 212.58

    Umfang der Eingriffsbefugnis und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, daß sämtliche im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke - ob ihre Einbeziehung in das Verfahren rechtmäßig war, ist nicht im Planklageverfahren zu entscheiden, sondern ggf. Gegenstand der flurbereinigungsgerichtlichen Überprüfung des nach den §§ 1, 4 und 7 FlurbG ergangenen Flurbereinigungsbeschlusses - der Eingriffs- und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde unterliegen, soweit nicht, was hier nach den vorstehenden Ausführungen auszuschließen ist, die Ausnahmeregelung des § 45 FlurbG eingreift (BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; im angefochtenen Urteil auf S. 8 zutreffend zitiert).
  • BVerwG, 08.09.1988 - 5 C 8.85

    Landeskultur - Landentwicklung - Förderung - Zweitflurbereinigung - Vereinfachte

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89
    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (s. BVerwGE 80, 193 [BVerwG 08.09.1988 - 5 C 8/85]), sind als Hofflächen diejenigen Grundstücke anzusehen, die im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden liegen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen.
  • BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84

    Flurbereinigung - Plannachtrag - Privatrechtsverhältnis - Auslegungsfrage -

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89
    Daß dies allein zu dem Zweck geschehen ist, "einen Nachbarstreit auszuräumen" - in diesem Fall wäre ein die Maßnahme rechtfertigender Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 25. April 1989 - BVerwG 5 C 41.84 - mit weiteren Nachweisen) nicht gegeben -, kann nicht angenommen werden.
  • BVerwG, 15.10.1974 - V C 56.73

    Klage gegen eine in einem Zusammenlegungsplan ausgewiesene Abfindung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89
    Angesprochen sind vielmehr Fragen der Wertermittlung (s. § 29 FlurbG) und der Wertgleichheit der Landabfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG, ohne daß dem Beschwerdevortrag entnommen werden kann, daß und inwieweit es erforderlich sein könnte, die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - mit weiteren Nachweisen) zu überprüfen und ggf. fortzuentwickeln.
  • BVerwG, 15.09.1976 - V B 56.74

    Hoffläche - Besonderer Schutz

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89
    Die bloße Absicht, ein Grundstück in einer nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützten Weise zu nutzen, kann deshalb, wie auch das Flurbereinigungsgericht angenommen hat, keine Berücksichtigung finden (BVerwG, Beschluß vom 15. September 1976 - BVerwG 5 B 56.74 - ).
  • BVerwG, 19.04.1963 - I B 151.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89
    Demgegenüber sind Gebäudeflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG die außerhalb eines Hofraums liegenden bebauten Grundstücke (Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG 1 B 151.61 - <RdL 1963, 166>).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 11 C 8.00

    Vereinfachte Flurbereinigung; Dorferneuerungsmaßnahmen in der Ortslage;

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genießen den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nur solche Flächen, die in dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt in der in der einschlägigen Schutznorm bezeichneten Weise genutzt werden oder die dort angeführten Anlagen aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1976 - BVerwG 5 B 56.74 - ; Beschluss vom 11. Januar 1990 - BVerwG 5 B 103.89 - ; Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 1.92 - ).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92

    Flurbereinigung - Hoffläche - Landwirtschaft

    Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Klägerin nach ihrem Vorbringen, wie oben erwähnt, derzeit keinen landwirtschaftlichen Betrieb hat und deshalb die Merkmale, die eine Hoffläche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Wirtschaftshof kennzeichnen (vgl. näher dazu BVerwGE 80, 193 sowie Beschluß vom 11. Januar 1990 - BVerwG 5 B 103.89 - ), hier nicht vorliegen können.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 9 K 28/07

    Zulässige Abfindung mit geringfügig verkleinerter Gebäudefläche im Rahmen eines

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eigenschaft einer solchen Fläche als Gebäudefläche ist der des Eintritts der Rechtsänderung (BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG), hier also der 01.06.2007.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 - 8 K 1/15

    Flurbereinigungsrechtliches Bodenordnungsverfahren; wertgleiche Abfindung und

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eigenschaft einer solchen Fläche als Hof- oder Gebäudefläche ist der des Eintritts der Rechtsänderung (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1990 - BVerwG 5 B 103.89 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG), hier also der 29.04.2010.
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