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   BVerwG, 06.10.2005 - 5 B 26.05   

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https://dejure.org/2005,11933
BVerwG, 06.10.2005 - 5 B 26.05 (https://dejure.org/2005,11933)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2005 - 5 B 26.05 (https://dejure.org/2005,11933)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 5 B 26.05 (https://dejure.org/2005,11933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2006, 95
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 5 B 26.05
    4 Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits durch Urteil vom 30. Juni 1998 BVerwG 9 C 6.98 (BVerwGE 107, 117 ) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner im Beschluss vom 25. August 1997 BVerwG 9 B 690.97 (DVBl 1997, 1325) geäußerten gegenteiligen Auffassung entschieden, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss und dass es deshalb nicht schon genügt, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen.

    Eine Rechtsgrundsätzlichkeit begründende Rechtsprechungsdivergenz besteht im Übrigen auch deswegen nicht, weil der Bundesgerichtshof einen Schriftsatz zu beurteilen hatte, der die Überschrift trug "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision", während in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen die Rechtsmittelführer mit dem Schriftsatz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugleich auch schon ihr Rechtsmittel in der Hauptsache begründet hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998, a.a.O., S. 118, 122, Urteil vom 8. März 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 5 B 26.05
    Dem ist der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. März 2004 BVerwG 4 C 6.03 (Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26) gefolgt; er hat hierbei im Anschluss an das Urteil des 9. Senats ausdrücklich klargestellt, dass zwar eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz zulässig ist und je nach den Umständen des Einzelfalles für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen kann, sofern der Berufungsführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch einen gesonderten Schriftsatz erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält.

    Eine Rechtsgrundsätzlichkeit begründende Rechtsprechungsdivergenz besteht im Übrigen auch deswegen nicht, weil der Bundesgerichtshof einen Schriftsatz zu beurteilen hatte, der die Überschrift trug "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision", während in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen die Rechtsmittelführer mit dem Schriftsatz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugleich auch schon ihr Rechtsmittel in der Hauptsache begründet hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998, a.a.O., S. 118, 122, Urteil vom 8. März 2004, a.a.O.).

  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 140/03

    Begründung der Revision vor Zulassung; Tilgung von an Nachlassgrundstücken

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 5 B 26.05
    5 Allerdings ist einzuräumen, dass in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2004 IV ZR 140/03 (FamRZ 2004, 1567 = NJW 2004, 2981) keine derartigen zusätzlichen Voraussetzungen insbesondere nicht das Erfordernis einer rechtzeitigen Bezugnahme in einem gesonderten Schriftsatz erwähnt sind.
  • BVerwG, 25.08.1997 - 9 B 690.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Berufungsbegründung in Asylsachen

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 5 B 26.05
    4 Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits durch Urteil vom 30. Juni 1998 BVerwG 9 C 6.98 (BVerwGE 107, 117 ) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner im Beschluss vom 25. August 1997 BVerwG 9 B 690.97 (DVBl 1997, 1325) geäußerten gegenteiligen Auffassung entschieden, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss und dass es deshalb nicht schon genügt, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen.
  • VGH Hessen, 17.03.1998 - 13 UE 3558/97

    Anwendung der Berufungsbegründungsfrist im Asylverfahren offengelassen;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 5 B 26.05
    Zwar beruft die Beschwerde sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17. März 1998 13 UE 3558/97.A ), wonach eine im Zulassungsantrag enthaltene hinreichende Berufungsbegründung dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 3 VwGO genüge.
  • BVerwG, 07.01.2008 - 1 C 27.06

    Berufung; Begründung; Berufungsbegründung.

    So ist § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der die Einreichung der Revisionsbegründung betrifft, offener ausgestaltet als § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO (so auch Beschluss vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 5 B 26.05 - ); zudem gilt im Zivilprozessrecht die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im Falle der Stattgabe als Einlegung der Revision (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), so dass sich die Argumentation des Bundesgerichtshofs nicht ohne weiteres auf das Verwaltungsprozessrecht übertragen lässt.
  • OVG Sachsen, 17.08.2018 - 1 A 320/17

    Hauptbetriebsplan; Rahmenbetriebsplan; Klagebefugnis; gemeindliche

    Eine UVP-Pflicht des - wie hier - nachfolgenden (Aufsuchungs- )Hauptbetriebsplan, der einen abgegrenzten Teilabschnitt des Bergbauvorhabens betrifft, ist bei dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Betriebsplanverfahrens damit - unionsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. November 2015 - 5 B 26.05 -, juris Rn. 15) - ausgeschlossen.
  • BVerwG, 04.05.2006 - 6 B 77.05

    Anforderungen an die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Fortsetung des

    Das vom Kläger als Förmelei" bezeichnete Erfordernis einer erneute(n) Einlegung einer Begründung" folgt aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO und ist nicht verzichtbar (ebenso auch Beschluss vom 6. Oktober 2005 BVerwG 5 B 26.05 juris).
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