Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1987 - 5 B 328/87 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Aufschiebende Wirkung (Rechtsbehelf, Rechtsmittel) - Auflösung eines Gymnasiums
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 24.10.1980 - 1 BvR 471/80
Festlegung der Schulorganisation - Gestaltungsfreiheit - Erziehungsprinzipien - …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1987 - 5 B 328/87
Sie garantieren insbesondere nicht den Bestand und die ständige Bildung neuer Eingangsklassen einer bestimmten Schule (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.10.1980 1 BvR 471/80 , NVwZ 1984, 89; OVG NW, Urteil vom 26.10.1984 5 A 1278/84 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.1984 - 5 A 736/84
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1987 - 5 B 328/87
Eine weitergehende Gewährleistung enthält die Vorschrift nicht (vgl. Beschluß vom 07.07.1986 5 B 985/86 ; Urteil vom 01.06.1984 5 A 736/84 , NVwZ 1984 806). - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.1986 - 5 B 985/86
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1987 - 5 B 328/87
Eine weitergehende Gewährleistung enthält die Vorschrift nicht (vgl. Beschluß vom 07.07.1986 5 B 985/86 ; Urteil vom 01.06.1984 5 A 736/84 , NVwZ 1984 806).
- OVG Saarland, 02.09.2005 - 3 W 15/05
Schulreform und gemeindlichem Selbstverwaltungsrecht - einstweiliger Rechtsschutz …
Davon ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits bei früheren Schulschließungen ausgegangen, hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 - 1 W 955/86 -, bestätigend Beschluss vom 23.11.1987 - 1 W 974/87 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 - 5 B 328/87 -.Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.1986 - 1 W 955/86 - bestätigt in Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.11.1987 - 1 W 974/87 - ebenso zur Planungssicherheit OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 - 5 B 328/87 -, dass bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, als öffentlicher Belang ein hohes Gewicht hat, und dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen dieser Art aus Gründen der Planungssicherheit besteht.
Dem Zeitfaktor kommt für die Ausbildungsplanung der Betroffenen wesentliche Bedeutung zu, überzeugend OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 - 5 B 328/87 -.
- OVG Saarland, 02.09.2005 - 3 W 13/05
Bejahung eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses im Rahmen des …
Davon ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits bei früheren Schulschließungen ausgegangen hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 - 1 W 955/86 -, bestätigend Beschluss vom 23.11.1987 - 1 W 974/87 - ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 - 5 B 328/87 -.Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.1986 - 1 W 955/86 - bestätigt in Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.11.1987 - 1 W 974/87 - ebenso zur Planungssicherheit OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 - 5 B 328/87 -, dass bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, als öffentlicher Belang ein hohes Gewicht hat, und dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen dieser Art aus Gründen der Planungssicherheit besteht.
Dem Zeitfaktor kommt für die Ausbildungsplanung der Betroffenen wesentliche Bedeutung zu, überzeugend OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 - 5 B 328/87 -.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2009 - 19 B 1129/08
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Abänderung einer …
allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27.4.1987 - 5 B 328/87 -, SPE n. F. 134, Nr. 6; OVG Saarl., Beschluss vom 31.7.1986 - 1 W 955-960/86 -, SPE n. F. 132, Nr. 31. - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.1987 - 15 B 1863/87 Denn schulorganisatorische Maßnahmen sind wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen auf bereits bestehende und auf zukünftige Rechtsverhältnisse in besonderem Maße auf eine möglichst baldige Umsetzung angewiesen (vgl. im einzelnen OVG NW, Beschluß vom 27.04.1987 5 B 328/87; ferner Beschlüsse vom 05.08.1987 15 B 1678/87 und vom 06.08.1987 5 B 874/87).
Schließlich verbietet auch der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung die Fortführung einer Schule möglicherweise über Jahre hinweg, wenn deren Auflösung wie hier aus Rechtsgründen ohnehin voraussichtlich nicht abzuwenden ist (vgl. den bereits erwähnten Beschluß des 5. Senats vom 27.08.1987 5 B 328/87).