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   BVerwG, 14.04.2000 - 5 B 39.00   

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https://dejure.org/2000,12712
BVerwG, 14.04.2000 - 5 B 39.00 (https://dejure.org/2000,12712)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.2000 - 5 B 39.00 (https://dejure.org/2000,12712)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 (https://dejure.org/2000,12712)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01

    "Förderung der Familie" gezahltes Kindergeld; Frage der Weitergabe des Geldes an

    Die Vorschrift kann aber nur dort Anwendung finden, wo den Behörden ein nicht durch das Gesetz geregelter Spielraum verbleibt, vgl. etwa zur Ermessensausübung BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 -, Sächs. Vbl 2000, 192 und juris, nicht jedoch, wo es - wie hier - um reine Rechtsanwendung geht.
  • VG Kassel, 16.08.2004 - 7 E 1756/01

    Erstattung der Kosten für eine Maßnahme der Hilfe zur Arbeit durch Schaffung der

    Die Hilfe zur Arbeit stellt eine Form der Hilfegewährung nach dem BSHG dar und unterfällt damit grundsätzlich der Erstattung nach den §§ 103 ff BSHG (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000, - 5 B 39/00 -, FEVS 52, 539 f).

    Eine Erstattung kostenaufwendiger Maßnahmen wie der vorliegenden "Hilfe zur Arbeit" kommt damit nur dann in Betracht, wenn am Wohnort des Hilfeempfängers, hier also der Frau B., üblicherweise und in nennenswertem Umfang derartige Maßnahmen durchgeführt werden, solche Maßnahmen also der ständigen Verwaltungspraxis entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.200, a.a.O.; Schoch in LPK-BSHG, 6. A., 2003, § 111 Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im

    Dies bedeutet, dass die Klägerin Erstattung nur verlangen kann, wenn die in Rede stehenden Leistungen rechtmäßig gewährt wurden, wobei allerdings - soweit das für beide Beteiligten maßgebliche Bundessozialhilfegesetz Entscheidungsspielräume eröffnet - auf die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin und nicht die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geltenden Regelungen sowie die dortige Verwaltungspraxis (vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Beschluss vom 14.4.2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, 539) abzustellen ist.
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2002 - 4 L 4201/00

    Aufenthaltsort; Berechtigter; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Gewährung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. April 2000 entschieden, dass bei der Überprüfung des Ermessens bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern maßgeblich auf die Verhältnisse am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers, und damit auf die Verwaltungspraxis des Hilfe gewährenden Trägers abzustellen sei (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000 - 5 B 39/00 -, FEVS 52, 539 ff.).
  • VGH Hessen, 29.06.2004 - 10 UZ 1463/03

    Erstattungsanspruch bei Wechsel der Hilfeart von Hilfe zum Lebensunterhalt zu

    Dass § 111 BSHG der Kostenerstattung der Aufwendungen des hilfegewährenden Trägers der Sozialhilfe nach § 19 Abs. 2 BSHG bzw. § 18 Abs. 4 BSHG nicht entgegensteht, entspricht offensichtlich auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (s. den vom VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 22. April 2002 zitierten Beschluss vom 14. April 2000 [5 B 39.00, FEVS 52, 539 f.]).
  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 SO 14/10

    Sozialhilfe - kein Kostenerstattungsanspruch gem § 111 Abs 1 S 1 BSHG - Anwendung

    Dementsprechend verlangt der Interessenwahrungsgrundsatz insbesondere bei der Ausübung von Ermessen grundsätzlich nur die Anwendung der Sorgfalt, die der erstattungsberechtigte Träger in eigenen Angelegenheiten anwendet (vgl. OVG Lüneburg, ebd.; dazu auch BVerwG, 14.04.2000 - 5 B 39/00), so dass auch das Argument der Klägerin, sie sei in einer Vielzahl von Fällen in ebendieser Weise verfahren, nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist.
  • VG Arnsberg, 17.12.2004 - 5 K 5126/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung von

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, 539.
  • VG Münster, 27.03.2001 - 5 K 3116/98

    Träger der Sozialhilfe ; Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten ;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000, 5 B 39/00.
  • VG Kassel, 26.06.2007 - 7 E 2880/03
    Aus der zuletzt genannten Bestimmung folgt, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger sein Ermessen anhand der in seinem Bereich herrschenden Gepflogenheiten, und damit auch anhand seiner individuellen Haushaltssituation, ausüben darf und dabei auf andere Gepflogenheiten der Ermessensausübung bzw. auch auf eine andere Haushaltslage im Bereich des erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers keine Rücksicht zu nehmen braucht (so ausdrücklich bezüglich einer Maßnahme der "Hilfe zur Arbeit" OVG Lüneburg v. 16.01.2001, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.04.2000 - 5 B 39.00 - FEVS 52, S. 539 f.).
  • VG Düsseldorf, 01.03.2005 - 22 K 8735/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialleistungsträgers auf Erstattung von

    vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 10 Z 1463/03 -, FEVS 56, S. 56 (57 f.), unter Hinweis auf den Beschluss des BVerwG vom 14. April 2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, S. 539; ferner W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 111 Rn. 8b.
  • VG Lüneburg, 29.05.2002 - 5 A 5/01

    Duldung der Prostitution; Gaststättenerlaubnis

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