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VGH Bayern, 03.04.2003 - 5 BV 02.1943 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Einbürgerung nach§ 85 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG); Hinnahme fortbestehender Staatsangehörigkeit ; Begriff der Gegenseitigkeit; Einbürgerungsrecht und der Einbürgerungspraxis ; Mitgliedstaat der Europäischen Union; Einbürgerung eines ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
AuslG § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AuslG § 87 Abs. 2
D (A), Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Griechen, Unionsbürger, Mehrstaatigkeit, Gegenseitigkeit - Judicialis
AuslG § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; AuslG § 87 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 15.05.2002 - AN 15 K 01.791
- VGH Bayern, 03.04.2003 - 5 BV 02.1943
- BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.10.2000 - XI ZR 300/99
Verbügung der Gegenseitigkeit (Provinz British Columbia in Kanada)
Auszug aus VGH Bayern, 03.04.2003 - 5 BV 02.1943
Es genügt, dass sie gemessen an dessen Einbürgerungsrecht und Einbürgerungspraxis materiell besteht (ähnlich zur Gegenseitigkeit i.S.v. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO BGH vom 24.10.2000 NJW 2001, 524 f.).
- VG Stuttgart, 22.07.2003 - 7 K 5746/02
Doppelte Staatsangehörigkeit kein Hinderungsgrund für die Einbürgerung eines …
Ist die Hinnahme von Mehrstaatigkeiten auf einen nach abstrakt generellen Merkmalen bestimmten Personenkreis (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) beschränkt, besteht Gegenseitigkeit nur insoweit, also nur für Unionsbürger aus einer vergleichbaren Personengruppe (Bayerischer VGH, Urteil vom 03.04.2003 - 5 BV 02.1943 - ).