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VGH Bayern, 13.07.2004 - 5 BV 02.3157 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Erforderlichkeit der Sicherstellung eines ausreichenden pluralen und wohnortnahen Angebots; Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung
Papierfundstellen
- NJW 2005, 839
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769
Grundsatzurteile zur Schwangerschaftskonfliktberatung
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und - in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen 5 BV 02.3157 geführten Verfahren- geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sei zwar zu Recht von einem gesetzlich normierten Vorrang der staatlichen Beratung ausgegangen und habe deshalb zutreffend bei der Bedarfsberechnung das Beratungspersonal bei den Gesundheitsämtern berücksichtigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage getrennt: Hinsichtlich des Anspruchs auf staatliche Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat er die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 BV 02.3157 -zurückgewiesen (VGH n.F. 57, 122 = NJW 2005, 839); daraufhin wurde die Beratungsstelle des Klägers in F. mit - bestandskräftigem - Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 20. Dezember 2004 anerkannt.
Über den - vorrangigen - Anspruch auf Anerkennung dieser Einrichtung hat der Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2004 - 5 BV 02.3157 (VGH n.F. 57, 122 = NJW 2005, 839) befunden.
Durch die Festlegung von Einzugsbereichen soll ferner dem örtlichen Beratungsbedarf gezielt Rechnung getragen und der durch § 4 Abs. 1 SchKG lediglich landesweit vorgegebene Personalschlüssel auf wohnortnahe Bereiche "heruntergebrochen" werden (BayVGH, U.v. 13.7.2004 - 5 BV 02.3157, a.a.O.).
- VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269
Schwangerenberatung - Vorläufige Festlegung des Einzugsbereichs
bb) Durch die Festlegung von Einzugsbereichen soll ferner dem örtlichen Beratungsbedarf gezielt Rechnung getragen und der durch § 4 Abs. 1 SchKG lediglich landesweit vorgegebene Personalschlüssel auf wohnortnahe Bereiche "heruntergebrochen" werden (BayVGH, U.v. 13.7.2004 5 BV 02.3157, VGH n.F. 57, 122/127 = NJW 2005, 839 ff.).