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   BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10   

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BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10 (https://dejure.org/2010,4889)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2010 - 5 C 2.10 (https://dejure.org/2010,4889)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 (https://dejure.org/2010,4889)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 S 2 BAföG, § 28 Abs 3 S 1 BAföG
    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines treuhänderisch gebundenen Vermögens; Voraussetzungen einer rechtlich anzuerkennenden Treuhandschaft; Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots

  • rewis.io

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 27 Abs. 1 S. 2; BAföG § 28 Abs. 3 S. 1
    Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines treuhänderisch gebundenen Vermögens; Voraussetzungen einer rechtlich anzuerkennenden Treuhandschaft; Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) entschieden, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen.

    Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, ausgeführt:.

    Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -).

    Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten.

    Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird das Berufungsgericht, das im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des Senats vom 4. September 2008 (a.a.O.) noch nicht kennen konnte, nicht gerecht.

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Zwar kann dem Auszubildenden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unentgeltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1).

    In diesem Fall scheidet eine förderungsrechtlich unbeachtliche, weil rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (dazu Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) indes selbst dann aus, wenn der Kläger rechtsirrig von einer wirksamen Treuhand ausgegangen sein sollte.

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Zur ausbildungsförderrechtlichen Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer Treuhandabrede (Festhaltung, BVerwG, Urteil vom 04. September 2008, 5 C 12/08).

    Das Berufungsgericht ist im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) davon ausgegangen, dass dem Kläger die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis von vornherein abgeschnitten ist und hat - bedingt durch diesen Rechtsfehler - nicht geprüft, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Großmutter wirksam geschlossen worden war (1.).

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten.
  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 120/02

    Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.).
  • BGH, 24.04.2008 - VII ZR 140/07

    Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorgenannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 - NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhänderisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steuern auf Zinserträge vorzuenthalten.
  • BFH, 25.01.2001 - II R 39/98

    Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678).
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    "Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.; zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55 ff.).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
    Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 m.w.N.).
  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 14/05

    Zur Formbedürftigkeit von Treuhandvereinbarungen - keine steuerrechtliche

  • BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92

    Widerspruchsrecht des Treugebers

  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

  • BGH, 20.09.1995 - VIII ZR 52/94

    Die Bundesrepublik kann "Zwangsvertreter" -Provisionen nicht geltend machen

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.07.2007 - L 3 AL 125/06

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparguthaben -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2008 - 2 A 1083/05

    Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 6 B 1064/14

    Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigen das

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 -, juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen.
  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

    a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt.

    Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2).

  • VG Augsburg, 05.09.2016 - Au 3 K 16.256

    Berücksichtigung von Treuhand und Darlehen bei der Anrechnung von Vermögen auf

    Denn weder die Voraussetzungen eines ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähigen Treuhandverhältnisses im Familienbereich (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 12/14 m. w. N.) noch die Voraussetzungen eines ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähigen Familiendarlehens (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 24-27) sind vorliegend gegeben.

    Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrags und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Die Berufung des Auszubildenden auf ein Treuhandverhältnis scheidet auch nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den "Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft" erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Ist - wie hier - die Separierung des Treuguts bereits nicht Bestandteil des behaupteten Vertrags und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Ebenso ist als Indiz gegen einen wirksamen Abschluss einer Treuhandabrede zu werten, dass die Klägerin vorliegend eine treuhänderische Bindung (von Teilen) ihres Vermögens nicht von vornherein im maßgeblichen Antragsformular vom 1. September 2014 (Blatt 53 f. der Verwaltungsakte) bezeichnet hat, sondern eine solche erstmals mit Widerspruchsschreiben vom 14. Dezember 2014 (Blatt 104 der Verwaltungsakte) geltend gemacht hat, nachdem sie der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen besessen zu haben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2/10 - juris Rn. 14 m. w. N.).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    An den Nachweis einer zivilrechtlich wirksamen Treuhandabrede sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urteile vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 Rn. 19 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung;

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris).
  • VG Augsburg, 16.12.2014 - Au 3 K 14.921

    Ausbildungsförderung; Rücknahme für die Vergangenheit; Rückforderung; Anrechnung

    Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche, ohne rechtliche Verpflichtung erfolgende Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar, ohne dass insoweit ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden erforderlich wäre; förderungsrechtlich hat dies zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin - fiktiv - zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 bis 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103.80 - NJW 1983, 2829 - juris Rn. 24; U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 12; B.v. 19.5.2009 - 5 B 111.08 - juris Rn. 2).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 24 m.w.N.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 24).

    Die Nichtangabe des Guthabenbetrags von EUR 62.000,-- war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 40; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 25).

    Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 18.09.2012 - 1 A 119/11

    Ausbildungsförderung, Treuhandabrede, Nichtigkeit

    22 Liegt der Tatbestand einer Treuhandabrede vor, ist diese jedoch nichtig, ist bei Rückübertragung von Vermögenswerten auf den faktischen Treugeber insbesondere zu prüfen, ob der faktische Treunehmer kondiktionsrechtliche Ansprüche des faktischen Treugebers erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2010, a. a. O. Rn. 20), die sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ergeben können.

    Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris Rn. 16).

    37 Rechtsmissbräuchlich handelt ein Auszubildender, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen ohne gleichwertige Gegenleistung an einen Dritten überträgt, an- statt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung gemäß der Bestimmungen der §§ 27 ff. BAföG zu vermeiden (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris).

    Nicht rechtsmissbräuchlich handelt ein Auszubildender, wenn er vor Beantragung von Ausbildungsförderung Vermögen überträgt, um eine Verbindlichkeit aus einer wirksamen Treuhandvereinbarung abzulösen; dies gilt auch bei einer verdeckten Treuhandvereinbarung (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, juris).

  • OVG Sachsen, 16.02.2011 - 1 A 135/09

    Ausbildungsförderung, Aufhebung von Abwicklungstechniken, nichtige

    25 Rechtsmissbräuchlich handelt ein Auszubildender, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen ohne gleichwertige Gegenleistung an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung gemäß der Bestimmungen der §§ 27 ff. BAföG zu vermeiden (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1983, NJW 1983, 2829; SächsOVG, Urt. v. 26. November 2009 - 1 A 288/08 -, juris).

    27 Nicht rechtsmissbräuchlich handelt ein Auszubildender, wenn er vor Beantragung von Ausbildungsförderung Vermögen überträgt, um eine Verbindlichkeit aus einer wirksamen Treuhandvereinbarung abzulösen; dies gilt auch bei einer verdeckten Treuhandvereinbarung (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 4. September 2008 - 5 C 12/08 - , juris).

    Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris Rn. 16).

    37 3. Bei Rückübertragung von Vermögenswerten auf den faktischen Treugeber ist insbesondere zu prüfen, ob der faktische Treunehmer statt vertraglicher kondiktionsrechtliche Ansprüche des faktischen Treugebers erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2010, a.a.O. Rn. 20), die sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ergeben können (VG Stuttgart, Urt. v. 25. September 2009 - 11 K 2527/09 -, juris).

  • VG Augsburg, 23.03.2016 - Au 3 K 15.1900

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Nichtangabe eines

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 24 m. w. N.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 24).

    Die Nichtangabe des Fondsdepots war für die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 40; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 25).

    Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 2.10 - juris Rn. 25 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 09.02.2012 - 1 A 532/10

    Vermögensanrechnung, verdeckte Treuhand, Treuhandabrede, Scheingeschäft

    Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn der Auszubildende vor Beantragung von Ausbildungsförderung Vermögen überträgt, um eine Verbindlichkeit aus einer wirksamen Treuhandvereinbarung abzulösen; dies gilt auch bei einer verdeckten Treuhandvereinbarung (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 5 C 2/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 4. September 2008 - 5 C 12/08 - , juris).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat im Anschluss an das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 - aufgegeben (vgl. u. a. Senatsurt. v. 16. Februar 2011 - 1 A 135/09 -, juris Rn. 31 ff.).

  • VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 6043/19

    Anspruch eines Landkreises gegen das Bundesland auf Erstattung von Kosten, die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2011 - 12 A 2022/10

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2011 - 12 A 2774/09

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach Maßgabe des §

  • VG Augsburg, 15.12.2015 - Au 3 K 15.345

    Neuberechnung von Leistungen der Ausbildungsförderung und Rückzahlungspflicht

  • VG Augsburg, 13.10.2015 - Au 3 K 15.912

    Ausbildungsförderung; Anrechnung eigenen Vermögens; rechtsmissbräuchliche

  • OVG Sachsen, 10.02.2011 - 1 A 582/09

    Ausbildungsförderung, Treuhandverhältnis, Glaubhaftmachung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - 12 A 1306/12

    Anspruch auf Rückforderung der Ausbildungsförderung eines Studenten für sein

  • OVG Niedersachsen, 26.09.2018 - 4 LA 367/17

    Verpflichtung eines Empfängers von Bafög-Leistungen zur Rückzahlung der

  • BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16

    Revisionszulassung; Verjährung des verwaltungsverfahrensrechtlichen

  • VGH Bayern, 30.05.2017 - 18 P 16.1700

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Einstellung

  • VGH Bayern, 30.05.2017 - 18 P 17.389

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren - Festsetzung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2013 - 12 A 1847/12

    Übertragung des Guthabens eines Auszubildenden auf seinen Vater als Darlehen

  • OVG Sachsen, 25.01.2011 - 1 A 715/09

    BAföG, Rückforderung

  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 12 ZB 16.2557

    Anrechnung abgetretener Fondsanteile als eigenes Vermögen auf

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2012 - 4 LB 28/11

    Berücksichtigung von Treuhandabreden; Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von

  • OVG Bremen, 08.03.2023 - 2 LC 172/22

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung wegen eines

  • VGH Bayern, 02.03.2016 - 12 C 15.2512

    Rückforderung von BAfÖG-Leistungen wegen nicht anerkannter Treuhandabrede

  • VG München, 01.08.2019 - M 15 K 18.709

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen nachträglicher Vermögensanrechnung

  • OVG Sachsen, 26.01.2011 - 1 A 646/09

    Rückforderung, Ausbildungsförderung, grobe Fahrlässigkeit

  • OVG Sachsen, 25.01.2011 - 1 A 610/09

    Rückforderung, Ausbildungsförderung, Kontoinhaber, Minderjähriger

  • OVG Sachsen, 09.02.2011 - 1 A 583/09

    Ausbildungsförderung, Treuhandverhältnis, Beweiswürdigung

  • VG Köln, 31.03.2021 - 6 L 479/21
  • VG München, 27.05.2020 - M 15 K 18.2513

    Anforderungen an die Anerkennung eines vermögensmindernden Darlehens der eigenen

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