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   BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65   

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https://dejure.org/1966,451
BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65 (https://dejure.org/1966,451)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1966 - V C 2.65 (https://dejure.org/1966,451)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1966 - V C 2.65 (https://dejure.org/1966,451)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umwandlung eines Darlehens in eine Hauptentschädigung - Gleichzeitiger Antrag auf Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente - Wahlrecht zwischen Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe - Unterhaltshilfe bei Überschreitung der Einkommenshöchstgrenze - Voraussetzungen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 183
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.11.1955 - IV C 74.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65
    Dies ergab sich aber nicht erst aus der mit dem Urteil des IV. Senats vom 18. November 1955 (BVerwGE 2, 335 [BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55]) beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift des Lastenausgleichsgesetzes, sondern wie dort näher ausgeführt, bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 SHG.

    Dies hat der III. Senat in seinem in BVerwGE 2, 335 [BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55] in Bezug genommenen Urteil vom 25. März 1954 - BVerwG III A 284.53 - (Buchholz BVerwG 427.1, § 35 SHG Nr. 5) unter Darlegung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Sozialgesetzgebung in den vorangegangenen 50 Jahren entwickelt.

    Daraus folgt, daß der IV. Senat durch seine Entscheidung vom 18. November 1955 (a.a.O.) nicht etwa plötzlich und unerwartet Raubbaueinkünfte für nicht anrechenbar erklärt hat, sondern daß sich nach Rechtsprechung und Gesetzgebung der letzten ca. 60 Jahre diese Auffassung wie ein roter Faden durch des gesamte Sozialrecht gezogen hat.

  • BVerwG, 09.06.1961 - IV C 371.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65
    Auf eine Antragsrücknahme kann sich die Behörde dann nicht berufen, wenn sie die Rücknahme durch unrichtige Belehrung verursacht hat (Bestätigung von BVerwG IV C 371.59).

    Wenn das Verwaltungsgericht darüber keine Feststellung getroffen, hat, ob die Klägerin zu 2) auch nur zur teilweisen Rücknahme dieses Antrages hinsichtlich der Unterhaltshilfe vom Kläger zu 1) ermächtigt war, so ist dies deswegen nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1961 - BVerwG IV C 371.59 - (ZLA 1961, 317) inhaltlich ausgesprochen hat, das Ausgleichsamt könne sich auf die Rücknahme eines Antrages nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn diese Rücknahme durch eine unzutreffende Belehrung seitens der Behörde verursacht worden sei.

  • BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
    Auszug aus BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65
    Denn ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 4 VwGO würde im vorliegenden Falle einer unzulässigen Rückverweisung an die Ausgleichsbehörden gleichkommen (Urteil des III. Senats vom 26. Mai 1955 [BVerwGE 2, 135]).
  • BVerwG, 15.01.1965 - IV C 123.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65
    Dieses Erkenntnis weicht auch nicht im Ergebnis von der bereits genannten Entscheidung des IV. Senats vom 9. Oktober 1964 und von einer weiteren Entscheidung des IV. Samts vom 15. Januar 1965 - BVerwG IV C 123.64 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 283 LAG Nr. 2) ab.
  • BVerwG, 02.12.1964 - IV C 139.64

    Lastenausgleichsrechtliche Berücksichtigung von unter Raubbau an der Gesundheit

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65
    Danach wir die 1953 der Klägerin zu 2) gegebene Belehrung, die Einkommenshöchstgrenze werde durch die Einkünfte des Klägers zu 1) überschritten und hindere seine Einweisung in die Unterhaltshilfe auch unter Berücksichtigung der jetzt gültigen Fassung des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG, unzutreffend (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1964 - BVerwG IV C 139.64 - [ZLA 1965, 72 = RLA 1965, 250]), wie die insoweit von der Revision nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben.
  • BVerwG, 09.10.1964 - IV C 94.62

    Verrechnung von Eingliederungshilfen mit einer Hauptentschädigung - Zeitpunkt der

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65
    Wenn der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1964 - BVerwG IV C 94.62 - (ZLA 1965, 21 = RLA 1965, 189) ausgeführt hat, daß § 278 a Abs. 6 LAG nur die Fälle des Hineinwachsens der ehemals Selbständigen in die Unterhaltshilfe gemäß § 273 Abs. 5 LAG betreffe, so beruhte dies auf dem damaligen Wortlaut der Nr. 1 des § 278 a Abs. 6 LAG und den Verweisungen in Nrn. 2 bis 4 auf Nr. 1, ist also ohnehin nicht auf die Fälle der vorliegenden Art zugeschnitten.
  • BVerwG, 22.01.1964 - V C 114.62

    Abgrenzung zwischen Schuldner und Empfänger eines Darlehens

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1964 - BVerwG V C 114.62 - (RLA 1964, 173) ist nur derjenige als Darlehensempfänger im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes anzusehen, zu dessen Seßhaftmachung das Darlehen nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides dienen soll.
  • BVerwG, 25.03.1954 - III A 284.53
    Auszug aus BVerwG, 26.10.1966 - V C 2.65
    Dies hat der III. Senat in seinem in BVerwGE 2, 335 [BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55] in Bezug genommenen Urteil vom 25. März 1954 - BVerwG III A 284.53 - (Buchholz BVerwG 427.1, § 35 SHG Nr. 5) unter Darlegung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gerichtsentscheidungen zur Sozialgesetzgebung in den vorangegangenen 50 Jahren entwickelt.
  • BGH, 23.03.1987 - AnwZ (B) 61/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Das gilt im Interesse der Rechtssicherheit zwar nicht ohne weiters für Erklärungen, die unmittelbar rechtliche Wirkung im Verfahren äußern (BVerwGE 57, 342, 346, vgl. auch BVerwGE 25, 183 [BVerwG 26.10.1966 - V C 2/65]; OVG Koblenz NVwZ 1984, 316; Erichsen/Martens Allgemeines Verwaltungsrecht 7. Aufl. [1986] § 10 II; Krause JuS 1972, 425), kommt aber jedenfalls in Betracht für sachlichrechtliche Willensäußerungen, welche - wie der hier erklärte Verzicht - keine Gestaltungswirkung in sich tragen und noch nicht zu einem bestandskräftigen Verwaltungsakt geführt haben.

    In gleicher Weise von Bedeutung ist in Fällen, in denen der Behörde eine Belehrungspflicht obliegt (vgl. BGH NJW 1985, 1335, 1337), die Erteilung einer unrichtigen Belehrung (BVerwGE 25, 183 [BVerwG 26.10.1966 - V C 2/65]; BSGE 34, 124; s. ferner Kopp VwVfG 4. Aufl. [1986] § 25 Rdn. 16, 12).

  • BVerwG, 21.04.1971 - V C 45.69

    Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Denn diese durch das 17. ÄndG LAG eingefügte, am 1. Juni 1963 in Kraft getretene Bestimmung, hat keine neue Rechtslage geschaffen, vielmehr hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch nur eine ausdrückliche gesetzliche Bestätigung erfahren (Urteil vom 2. Dezember 1964 - BVerwG IV C 139.64 - [ZLA 1965, 72]; Beschluß vom 11. September 1964 - BVerwG IV Ob 81.64 - [ZLA 1964, 328] und Urteil vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 2.65 -).
  • BVerwG, 19.10.1968 - III C 123.66

    Mängel des Vorverfahrens als Verfahrensrüge - Voraussetzungen für eine

    Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob eine unrichtige Rechtsauskunft überhaupt als ein Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden kann (vgl. BVerwG V C 2.65 - Urteil vom 26. Oktober 1966 - für den Fall einer Antragsrücknahme).
  • BVerwG, 08.02.1968 - II C 41.66

    Versorgung der Hinterbliebenen von erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig

    Hier stellt sich aber gleichwohl die Frage, ob darin, daß der Beklagte die Klägerin an ihrer durch die Belehrung veranlaßten Rücknahmeerklärung vom 24. September 1952 auch noch angesichts des auf den 1. April 1951 zurückwirkenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) festhält, eine wegen Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung zu erblicken ist (vgl. zur Zulässigkeit des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Einwandes unzulässiger Rechtsausübung im öffentlichen Recht: BGH, Urteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 54/58 - [NJW 1959 S. 1637] und BVerwGE 25, 183 [BVerwG 26.10.1966 - V C 2/65]).
  • BVerwG, 15.05.1968 - V C 181.66

    Rechtsmittel

    (Vgl. dazu auch BVerwGE 25, 183 [BVerwG 26.10.1966 - V C 2/65] [187].) Hat sich der Geschädigte dagegen ausdrücklich für den Bezug der Kriegsschadenrente entschieden, so ist die Erfüllung der Hauptentschädigung - mit Ausnahme der Mindesterfüllungsbeträge (§ 278 a Abs. 4 LAG) - zunächst nicht oder wegen Aufzehrung der Hauptentschädigung überhaupt nicht möglich (§§ 278 a Abs. 4 Satz 2, 283 Nr. 3 und 283 a Abs. 1 Nr. 3 LAG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1997 - 25 A 5224/95

    Verletzung der behördlichen Beratungs- bzw. Auskunftspflicht; Haushaltsrechtliche

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1966 - 5 C 2.65 -, BVerwGE 25, 183, 184; Kopp, VwVfG, 6. Auflage 1996, § 25 RdNr. 12.
  • BVerwG, 24.10.1968 - V B 177.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auch der weitere Beweisantrag, den Sohn des Klägers als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Kläger über die Leitung des Geschäfts hinaus sämtliche Arbeiten als Fußbodenverleger macht und dadurch oft überanstrengt ist, läßt nicht erkennen, daß der Kläger behaupten wollte, daß es sich um Raubbaueinkünfte im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und jetzt im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz LAG handele; denn danach wird nur dann von Raubbaueinkünften gesprochen, wenn solche "unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit" erzielt worden sind (vgl. BVerwGE 25, 183 [BVerwG 26.10.1966 - V C 2/65] [184/5] und dortige Zitate).
  • BVerwG, 28.05.1968 - I B 86.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht zur behördlichen Betreuungspflicht, insbesondere auch zur Fristwahrung bei unterbliebener Belehrung und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung materiellrechtlicher Fristen bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. BVerwGE 9, 89; 20, 136 [BVerwG 17.12.1964 - I C 36/64]; 25, 191 [BVerwG 26.10.1966 - V C 2/65]; 26, 201 [BVerwG 16.02.1967 - III C 174/65]; zur Wiedereinsetzung: BVerwGE 13, 209; 16, 156) [BVerwG 14.06.1963 - VII C 68/62].
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