Rechtsprechung
| BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1
Sozialhilferecht - NWB SteuerXpert START
BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1
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BSHG § 111 Abs. 2 S. 1
Sozialhilferecht - "Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -, Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der -. - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -, Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der -.
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 17.06.1999 - 4 A 122/97
- BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 112, 294
- NVwZ-RR 2001, 314
- DVBl 2001, 570
- DÖV 2001, 386
- NVwZ 2001, 809 (Ls.)
Wird zitiert von ... (21)
- BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02
"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; …
Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG steht einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten nicht entgegen, wenn erstattungsfähige Kosten von 5 000 DM oder mehr angefallen sind; es ist nicht erforderlich, dass die Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten der Leistungsgewährung überschritten worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4).Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 ) beziehe sich die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf ei-nen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechnungszeiträume.
Die in dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 (FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten dann entgegensteht, wenn die erstattungsfähigen Kosten den Bagatellbetrag von 5 000 DM nicht wie in dem in jenem Urteil entschiedenen Fall bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraumes, sondern erst innerhalb von zwölf späteren, aufeinanderfolgenden Monaten überschreiten, ist entgegen der Vorinstanz zu verneinen.
§ 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG stellt keine Regelungen für das Abrechnungsverfahren selbst auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 , FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthält auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze.
- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5078/06
Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein …
Dabei kommt es hier nicht darauf an, dass die Bagatellgrenze unter Einbeziehung aller vier Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter) bereits im ersten Jahr der Hilfegewährung schon ohne die Einzelhilfen (…zur Zusammenrechnung aller Aufwendungen vgl. aber W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 111 Rdnr. 31;… W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 110 Rdnr. 26 ) überschritten gewesen sein dürfte (zur Festlegung des maßgeblichen Zeitraums vgl. BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).Bereits das BVerwG hat hervorgehoben, dass eine Bagatellgrenzenregelung nur sinnvoll ist, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und nur oberhalb der Grenze eine volle Erstattung gibt (vgl. BVerwGE 112, 294).
Dies entspricht dem Zweck der Begrenzungsregelung und der Entwicklungsgeschichte der Norm, die der Begrenzung der verwaltungsaufwändigen Kostenerstattungsfälle und der Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens unter Verringerung der zuvor zahlreichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe dienen soll (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401 S. 84 ; ferner BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01 Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221, und - 5 C 23.00 -, entsprechend dem Gesezeswortlaut davon aus, dass die Bagatellgrenze sich auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechungszeiträume bezieht, muss es für eine Erstattung bei über zwölf Monate hinausgehenden Leistungen nicht nur genügen, dass - wie in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen - in den ersten zwölf Monaten des Zeitraums der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze erreicht wird, sondern vielmehr auch, dass dies in irgendeinem zwölfmonatigen Abschnitt des Zwei-Jahres- Zeitraums des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Fall ist.
- BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; …
§ 111 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. stellen keine Regelung für das Abrechnungsverfahren auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 30.99 - FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - FEVS 54, 193 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7). - BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R
Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein …
Demgemäß soll bei der Bagatellgrenze auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum (BVerwGE 112, 294, 297), nicht auf einen vom Erstattungsberechtigten oder -pflichtigen, etwa durch Erhebung der Einrede der Verjährung, zu beeinflussenden Abrechnungszeitraum abgestellt werden. - OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03
Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG; …
Damit gilt die Bagatellgrenze auch für den sich anschließenden Leistungszeitraum (§ 107 Abs. 2 BSHG) als gewahrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 - BVerwGE 112, 294 und vom 26. September 2002 - 5 C 1/02 - FEVS 54, 193). - BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 23.00
Sozialhilferecht
Bei Überschreitung der Bagatellgrenze von 5 000 DM in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten (wie BVerwG 5 C 30.99, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).Bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraums ist für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten ein erneutes Erreichen der Bagatellgrenze nicht erforderlich (wie BVerwG 5 C 30.99, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
- VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
Sozialhilferecht
Bei Überschreiten der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten, und zwar auch dann, wenn bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erneut erreicht wird (vgl. BVerwG vom 19.12.2000, BVerwGE 112, 294).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.12.2000, a.a.O.), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der gesamte Kostenbetrag auch dann zu erstatten, wenn, wie hier, bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums die nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erreichen.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 107/02
Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion; …
Dies entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens und dem Erfordernis normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30/99 -, BVerwGE 112, 294 - zitiert nach JURIS). - VG Münster, 11.06.2003 - 5 K 1305/99 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Fortführung seines Urteils vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, BVerwGE 112, 294 = FEVS 52, 221 in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 1.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gliederungsnr.
Vielmehr kommt es - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, a.a.O. -, darauf an, "„das unter Berücksichtigung des mit der Neuregelung des Kostenerstattungsrechts durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms verfolgten Zweckes einer Begrenzung der verwaltungsaufwendigen Kostenerstattungsfälle eine Bagatellgrenzenregelung nur dann sinnvoll ist, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und oberhalb der Grenze Vollerstattung gibt.
- VG Meiningen, 09.10.2003 - 8 K 680/99
Sozialhilferecht; Bagatellgrenze
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01
- OVG Hamburg, 01.02.2002 - 4 Bf 181/00
- OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 629/01
Bagatellgrenze für Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 4984/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 4983/00
- VG Braunschweig, 13.05.2004 - 3 A 524/03
Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; …
- OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2001 - 2 L 63/01
Sozialhilfe, Kostenerstattung, Bagatellgrenze, Leistungszeitraum
- VG Münster, 03.06.2003 - 5 K 2956/99
- VG Kassel, 30.12.2003 - 7 E 2827/98
§ 107 Abs 2 BSHG, § 111 Abs 2 BSHG
Rechtsprechung
| BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- rechtsportal.de
Schwerbehindertenrecht - Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des Sonderkündigungsschutzverfahrens für Schwerbehinderte; Hauptfürsorgestelle, Einholung der arbeitsamtlichen Stellungnahme im Sonderkündigungsschutzverfahren für Schwerbehinderte durch -; - Nachholung der Anhörung des Arbeitsamts im Widerspruchsverfahren; Schwerbehinderte, Einholung der Stellungnahme des Arbeitsamts im Sonderkündigungsschutzverfahren.
- Judicialis
Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des Sonderkündigungsschutzverfahrens für Schwerbehinderte; Hauptfürsorgestelle, Einholung der arbeitsamtlichen Stellungnahme im Sonderkündigungsschutzverfahren für Schwerbehinderte durch -; - Nachholung der Anhörung des Arbeitsamts im Widerspruchsverfahren; Schwerbehinderte, Einholung der Stellungnahme des Arbeitsamts im Sonderkündigungsschutzverfahren.
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)
Kündigung eines Schwerbehinderten
Verfahrensgang
- VG Köln, 05.03.1997 - 21 K 5026/95
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.1999 - 24 A 2164/97
- BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 110, 67
- DVBl 2000, 643
- DÖV 2000, 296
- NZA 2000, 146
Wird zitiert von ... (13)
- BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06
Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren
Das Integrationsamt hat hierbei die Interessen des Schwerbehinderten und die betrieblichen Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; BVerwG 11. November 1999 - 5 C 23/99 - BVerwGE 110, 67; 7. März 1991 - 5 B 114/89 - EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 4; 5. Juni 1975 - V C 57.73 - BVerwGE 48, 264). - VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04
Fehlerhafte Zustimmung des Integrationsamtes bei betriebsbedingter Kündigung …
Es handelt sich insoweit um eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl, die auch im öffentlich-rechtlichen Kündigungsschutzverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, weil die Sozialauswahl die spezifisch aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Förderung und Teilhabe am Arbeitsleben herrührenden Gesichtspunkte missachtet hat (insoweit in Anschluss an BVerwGE 110, 67).Es hat aber sehr wohl zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl unter schwerbehindertenrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachwidrig betrieben worden ist, also die spezifisch aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Förderung und Teilhabe am Arbeitsleben herrührenden Gesichtspunkte in die Auswahl eingeflossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, BVerwGE 110, 67 ff mit weiteren Nachweisen).
- OVG Thüringen, 26.11.2003 - 3 KO 858/01
Schwerbehindertenrecht; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; …
Er besteht darin, die Hauptfürsorgestelle von der für ihre Entscheidung erforderlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Einschätzung des Arbeitsamts zur Vermittlungsfähigkeit des betroffenen Schwerbehinderten in Kenntnis zu setzen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 - BVerwGE 110, 67 = ZfSH/SGB 2000, 156 = DÖV 2000, 296 = DVBl. 2000, 643 = FEVS 51, 247 m. w. N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2003 - 12 A 750/01 BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 5 C 23.99 -, BVerwGE 110, 67 ff.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2008 - 12 A 151/08 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff., und vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 -, BVerwGE 110, 67 ff., sondern - wie hier - einer die Sozialauswahl regelnden Betriebsvereinbarung einen bestimmten Regelungsgehalt beigemessen und dies seiner Ermessensentscheidung zugrundegelegt hat, dann unterliegt die Ermessensentscheidung auch insoweit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
- VG Minden, 27.05.2002 - 7 K 851/02 Die diesbezügliche Prüfung ist den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 5 C 23.99 -, BVerwGE 110, 67 = DÖV 2000, 296 = NVWBL. 2000, 250).
- VG Schleswig, 06.08.2003 - 15 A 311/02
Schwerbehinderter, Dauernde Arbeitsunfähigkeit
Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Zuständigkeit zweier Arbeitsämter (für den Wohnsitz des Beschäftigten und den Betriebssitz des Arbeitgebers) beide Arbeitsämter anzuhören seien (BVerwG, Urteil vom 11.1.1999, 5 C 23.99). - VG Köln, 03.12.2003 - 21 K 7252/02 Geht eine solche Stellungnahme innerhalb einer gesetzten oder angemessenen Frist nicht ein, ist die Zustimmungsbehörde nicht gehindert, über den Zustimmungsantrag zu entscheiden, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt für hinreichend aufgeklärt hält, herrschende Meinung, vgl. nur Neumann/Pahlen, Schwerbehinderten-gesetz, Kommentar, 9. Auflage, 1999, Rd.-Nr. 19 zu § 17; in Bezug auf die Beteiligung des Arbeitsamtes: BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23/99 -, Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 8.
- VG Aachen, 07.02.2006 - 2 K 4421/04 Dass die Arbeitsagenturen erst im Widerspruchsverfahren angeschrieben wurden, macht die Entscheidung nicht rechtswidrig, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1999, - 5 C 23.99 -, BVerwGE 110, 67 ff. = NZA 2000, 146 ff. = Behindertenrecht 200, 85 ff., da dieser Mangel im Widerspruchsverfahren (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 5 SGB X) geheilt werden kann.
- VG Frankfurt/Main, 28.11.2007 - 7 E 1236/07
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten …
Selbst wenn die Klägerin nicht angehört worden sein sollte, ist dies unschädlich, da dieser Mangel im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 5 C 23.99 - BVerwGE 110, 67 ff. = NZA 2000, 146), was mit der Widerspruchseinlegung und -begründung durch den Rechtsanwalt der Klägerin geschehen ist. - VG Hannover, 22.07.2008 - 3 A 2628/05
Zustimmung zur Kündigung nach § 15 SchwbG; Sozialauswahl
- VG Münster, 25.07.2006 - 5 K 1808/05
Ego-Googeln während der Arbeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 12 A 4985/00
