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   BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95   

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BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95 (https://dejure.org/1996,1500)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1996 - 5 C 35.95 (https://dejure.org/1996,1500)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1996 - 5 C 35.95 (https://dejure.org/1996,1500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung - Gewährung von Ausbildungsförderung wegen Verweigerung von Unterhaltsleistungen seitens der Eltern - Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG , Ausschluß von Vorausleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 232
  • NVwZ 1997, 1001 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 478
  • FamRZ 1997, 973
  • DÖV 1997, 786
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    § 36 BAföG schränkt den Grundsatz der Bindung der Förderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern nicht ein, sondern schwächt ihn nur ab (vgl. BVerwGE 95, 252 [262 f.]).

    Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [28]; 60, 99 [102]; 87, 217 [221]; 95, 252 [262]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern.

    Das ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, der - neben einer dreijährigen Erwerbstätigkeit - eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung als typisierendes Merkmal nennt, dessen Vorliegen geeignet ist, regelmäßig die Annahme zu rechtfertigen, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten nicht mehr besteht (vgl. BVerwGE 95, 252 [255]).

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    Sowohl staatliches Ausbildungsförderungsrecht als auch zivilrechtliches Unterhaltsrecht geben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Berufsausbildung; Zweitausbildungen werden im allgemeinen nicht geschuldet (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 BAföG sowie BGHZ 69, 190 [193]; 107, 376 [380] sowie Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - [NJW 1995, 718/719]).

    Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer begabungsgerechten und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechenden Berufsausbildung (vgl. BGHZ 69, 190 [192] und Urteil vom 30. November 1994 [a.a.O. S. 719]).

  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß der Kläger mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelfer" zu führen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 [BGBl I S. 893]), bereits einen berufsqualifizierenden Abschluß erlangt hat (vgl. BVerwGE 81, 242 [244]).

    Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß insoweit nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein objektive Gegebenheiten maßgebend sind (BVerwGE 81, 242 [244 f.]).

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    Sowohl staatliches Ausbildungsförderungsrecht als auch zivilrechtliches Unterhaltsrecht geben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Berufsausbildung; Zweitausbildungen werden im allgemeinen nicht geschuldet (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 BAföG sowie BGHZ 69, 190 [193]; 107, 376 [380] sowie Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - [NJW 1995, 718/719]).
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    Sowohl staatliches Ausbildungsförderungsrecht als auch zivilrechtliches Unterhaltsrecht geben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Berufsausbildung; Zweitausbildungen werden im allgemeinen nicht geschuldet (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 BAföG sowie BGHZ 69, 190 [193]; 107, 376 [380] sowie Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - [NJW 1995, 718/719]).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [28]; 60, 99 [102]; 87, 217 [221]; 95, 252 [262]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern.
  • BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83

    Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    Auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG setzte nicht voraus, daß die der weiteren Ausbildung vorausgegangene erste Ausbildung eine förderungsfähige Ausbildung i. S. der §§ 2, 7 Abs. 1 BAföG war, ließ vielmehr auch betriebliche und vergleichbare Ausbildungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - [Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11]).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [28]; 60, 99 [102]; 87, 217 [221]; 95, 252 [262]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern.
  • BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78

    Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
    Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [28]; 60, 99 [102]; 87, 217 [221]; 95, 252 [262]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern.
  • BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 78.06

    Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Denn selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen sein sollte, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 7 Abs. 1 BAföG ausschließlich objektiv auszulegen sei, mithin für die Bewertung einer Ausbildung als berufsqualifizierend nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein objektive Gegebenheiten maßgebend sind (s. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 1996 BVerwG 5 C 35.95 BVerwGE 102, 232 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 15 m.w.N.), und hierfür auch in Fällen, in denen im Rahmen eines einheitlichen, auf das Staatsexamen gerichteten Studiengangs der Zwischenerwerb eines hochschulrechtlich vorgesehenen weiteren Abschlusses so integriert ist, dass er bei ordnungsgemäßem Betrieb des auf das Staatsexamen gerichteten Studiums nicht vermieden werden kann, die von dem Berufungsgericht der Sache nach vorgenommene, teleologisch einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 BAföG auszuscheiden hätte, stünde dem Kläger der von dem Berufungsgericht zugesprochene Anspruch auf Ausbildungsförderung zu.
  • OVG Hamburg, 18.12.2006 - 4 Bs 284/06

    Ausbildungsförderung für ein Masterstudium

    Für die Bewertung einer Ausbildung als "berufsqualifizierend" sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden maßgebend, sondern allein objektive Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1996, BVerwGE 102, 232).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95

    Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung - Rechtmäßigkeit einer Ablehnung

    Die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung ist Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 35.95.
  • VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08

    Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden

    Ob ein (berufsqualifizierender) Abschluss vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden sind hingegen nicht maßgebend (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1989 - 5 C 2.86 -, BVerwGE 81, 242; BVerwG, Urt. v. 14. November 1996 - 5 C 35.95 -, BVerwGE 102, 232; BVerwG, Urt. v. 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 -, zitiert nach juris).
  • VG Münster, 26.11.2019 - 6 K 449/18
    Dies ist schon dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten erlangt worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1996 - 5 C 35/95, BVerwGE 102, 232-237., Rn. 14.
  • VG Arnsberg, 18.11.2009 - 10 K 2846/08

    Analoge Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1a BAföG bei Ablösung der alten Studiengänge

    vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. November 1996 - 5 C 35/95 -, BVerwGE 102, 232.
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   BVerwG, 06.03.1997 - 5 C 35.95   

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BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1997 - 5 C 35.95 (https://dejure.org/1997,14831)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1997 - 5 C 35.95 (https://dejure.org/1997,14831)
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  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

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