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   BVerwG, 20.10.1987 - 5 C 42.86   

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https://dejure.org/1987,4549
BVerwG, 20.10.1987 - 5 C 42.86 (https://dejure.org/1987,4549)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1987 - 5 C 42.86 (https://dejure.org/1987,4549)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1987 - 5 C 42.86 (https://dejure.org/1987,4549)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) - Anerkennung eines Saisonbetriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03

    Arbeitgeberbegriff, Auslegung des -s bei Unternehmen mit mehreren

    Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe bzw. Filialen verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - , und vom 6. Juli 1989 - 5 C 64.84 - ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass bei der Berechnung der Pflichtplätze alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Bereichen zusammenzufassen sind, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - und vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 64.84 - ), und in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die Pflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers seit dem Gesetz vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht mehr geltendes Recht ist.

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 64.84

    Pflichtplatzberechnung bei Arbeitgebern mit mehreren Filialbetrieben

    Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 4 Abs. 1 SchwbG 1974 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - ).

    Der Senat hat diese Auslegung des § 4 Abs. 1 SchwbG 1974 bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - (Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien als zutreffend bezeichnet.

    Die Beschäftigungspflicht ist seitdem - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1987 (a.a.O.) dargelegt hat - nicht mehr mit den Begriffen "Betrieb" oder "Verwaltung" verknüpft, sondern mit dem des Arbeitgebers; private Arbeitgeber wie Arbeitgeber der öffentlichen Hand trifft nach § 4 Abs. 1 SchwbG 1974 dann eine Beschäftigungspflicht auf wenigstens 6 v.H. der Arbeitsplätze, wenn sie über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2002 - 12 A 2567/02

    Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem

    a) Mit der Aufgabe des Trennungsprinzips seit Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes 1974 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974, BGBl. I S. 981 - kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. die Urteile vom 6. Juli 1989 - 5 C 64/84 -, ZfSH/SGB 1989, S. 650 ff. und vom 20. Oktober 1987 - 5 C 42.86 -, Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen - auf die Summe der Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers an, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht.
  • BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03

    Klärung der Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 1 SchwbG in der Auslegung des OVG

    9 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass bei der Berechnung der Pflichtplätze alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Bereichen zusammenzufassen sind, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1987 BVerwG 5 C 42.86 und vom 6. Juli 1989 BVerwG 5 C 64.84 ), und in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die Pflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers seit dem Gesetz vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht mehr geltendes Recht ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 A 10942/19

    Begriff des Saison- und Kampagnenbetriebes; Arbeitszeitverlängerung bei erhöhtem

    Dabei bot § 15 Abs. 3 AZO Ansätze für die nähere Begriffsbestimmung eines Saisonbetriebes (so auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 5 C 42.86 -â , juris, Rn. 10).
  • BVerwG, 03.02.2021 - 8 C 2.20

    Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten für Saison- und Kampagnebetriebe

    Gleiches gilt für die Auslegung des Begriffs in § 7 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung (BGBl. 1974 I S. 1005; dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 5 C 42.86 - Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1 S. 2 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2000 - 22 A 3820/98

    Berechnung der Ausgleichsabgabe eines Bäckereibetriebs mit mehreren Filialen

    Ohne Bedeutung ist dabei, ob der einzelne Arbeitgeber auch in der Lage ist, dieser Pflicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang zu genügen (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 5 C 42.86 -, ZFSH 1988, 368).

    Etwaige unerwünschte Folgen gesetzlicher Regelungen - wie von der Klägerin vorgetragen -zu beseitigen, ist allein Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 1987 a.a.O).

  • VG Düsseldorf, 15.03.2010 - 19 K 55/09

    Zahlungspflicht der Ausgleichsabgabe pro Arbeitgeber - keine gesonderte

    Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG , Beschluss vom 17. April 2003 - 5 B 7/03 -, Behindertenrecht 2003, S. 222 ff. ; Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 64/84 -, Behindertenrecht 1990, S. 18 ff. ; BVerwG , Urteil vom 20. Oktober 1987 - 5 C 42/86 -, Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1.
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