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   BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82   

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BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82 (https://dejure.org/1985,2911)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1985 - 5 C 49.82 (https://dejure.org/1985,2911)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 (https://dejure.org/1985,2911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Befugnisbeschränkung; Dienstbarkeit; Störung; Wegedienstbarkeit; Wegerecht; Zwangsmittel

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  • Wolters Kluwer

    Wegerecht auf Grund der Anordnungen eines Zusammenlegungsplans nach abgeschlossenem Wegeausbau - Duldungspflicht des Eigentümers am Gemeingebrauch des durch sein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück führenden Wirtschaftswegs - Befugnis der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 72.80

    Flurbereinigungsverfahren - Ausweisung eines öffentlichen Weges - Neuordnung des

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Sie muß sich vielmehr in jedem Fall auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - [BVerwG 13.11.1958 - I C 132/57]; BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 40, 143 [BVerwG 14.06.1972 - V C 75/71]; vgl. auch BVerwGE 41, 170 [BVerwG 16.11.1967 - V C 3/72]; 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Regelt die Flurbereinigungsbehörde die Benutzung eines Wirtschaftsweges nicht öffentlich-rechtlich (zu den Voraussetzungen hierfür s. BVerwGE 64, 232), sondern wie hier im Rahmen der Bestellung einer zivilrechtlichen Dienstbarkeit, so bestimmen sich von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG, die nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 2 und 101 FlurbG auch auf die beschleunigte Zusammenlegung anwendbar sind) und mit ihm die im Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) vorgesehene Dienstbarkeit rechtlich entstanden ist, die Beziehungen zwischen den daraus Berechtigten und Verpflichteten ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

  • BVerwG, 13.11.1958 - I C 132.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Sie muß sich vielmehr in jedem Fall auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - [BVerwG 13.11.1958 - I C 132/57]; BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 40, 143 [BVerwG 14.06.1972 - V C 75/71]; vgl. auch BVerwGE 41, 170 [BVerwG 16.11.1967 - V C 3/72]; 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Zwar gibt diese Vorschrift, die für die beschleunigte Zusammenlegung in dem dieser durch die §§ 91 ff. FlurbG gezogenen Rahmen ebenfalls gilt (vgl. § 92 Abs. 2 FlurbG), auch die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu belasten, sofern die Belastung Abfindungszwecken oder der Durchführung sonstiger Maßnahmen dient, zu deren Vornahme die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt ist (BVerwG, Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - ; BVerwGE 26, 173 [BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65]; Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.1979 - 9 C 149/78
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Gegen den Kläger unmittelbar aufgrund des Zusammenlegungsplanes eingeleitete Zwangsmaßnahmen (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) mit dem Ziel der Beseitigung dieser Wegesperren wurden durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts Koblenz vom 29. Mai 1979 - 9 C 149/78 S - (RzF 137 I S. 19) aufgehoben, im wesentlichen mit der Begründung, daß es an einem (Grund-)Verwaltungsakt fehle, der eine entsprechende Handlungspflicht des Klägers verfüge.

    Dieser darf indessen nicht isoliert gesehen, muß vielmehr im Zusammenhang mit dem im Verfahren 9 C 149/78 S ergangenen Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 29. Mai 1979 gewürdigt werden.

  • BVerwG, 25.04.1979 - 8 C 52.77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Selbständige Bedeutung, zumal im Sinne eines feststellenden Verwaltungsakts, gerichtet darauf, die sich aus der Wegedienstbarkeit ergebenden Pflichten des Klägers über den konkreten Anlaßfall hinaus auch für die Zukunft rechtsverbindlich (vgl. BVerwGE 58, 37 [BVerwG 25.04.1979 - 8 C 52/77]) zu bestimmen, kommt ihnen entgegen der Befürchtung des Klägers nicht zu.
  • BVerwG, 25.10.1962 - I C 212.58

    Umfang der Eingriffsbefugnis und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Sie muß sich vielmehr in jedem Fall auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - [BVerwG 13.11.1958 - I C 132/57]; BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 40, 143 [BVerwG 14.06.1972 - V C 75/71]; vgl. auch BVerwGE 41, 170 [BVerwG 16.11.1967 - V C 3/72]; 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).
  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 40.79

    Ausgleichszahlung auf Grund einer Flurbereinigung - Ermächtigung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Anders als bei Besitzstörungen, die aus Anlaß von oder im unmittelbaren Zusammenhang mit noch nicht abschließend verwirklichten Maßnahmen der Flurbereinigung z.B. deshalb eintreten, weil sich ein Teilnehmer gegenüber einer vorläufigen Besitzeinweisung anordnungswidrig verhält (dazu BVerwGE 59, 79), fehlen der Flurbereinigungsbehörde deshalb fortan Kompetenz und Befugnis, durch Erlaß hoheitlicher Maßnahmen noch ordnend in die Rechtsbeziehungen der Beteiligten einzugreifen (vgl. auch zu der Frage, ob die Flurbereinigungsbehörde nach Planausführung noch gegen störende Eingriffe eines am Flurbereinigungsverfahren nicht Beteiligten vorgehen kann, Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1967, § 137 Anm. 5 mit Hinweis auf den Bericht von Ulm/Bolenius in RdL 1966, 85 - jeweils verneinend).
  • BVerwG, 09.07.1964 - I CB 43.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Dies gilt trotz des § 91 FlurbG, nach dem die Anordnung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens unter anderem davon abhängig ist, daß die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind, auch bei Durchführung eines solchen Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juli 1964 - BVerwG 1 CB 43.64 - <RdL 1964, 328, 330> sowie allgemein dazu, daß der Dritte Teil des Flurbereinigungsgesetzes auf die Zusammenlegung grundsätzlich sinngemäß anzuwenden ist, auch Urteil vom 13. Juni 1960 - BVerwG 1 C 172.59 - ), allerdings im Hinblick auf die sich daraus ergebende Aufgabenbegrenzung mit der Maßgabe, daß die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern ebenso wie Bodenverbesserungen auf das Nötigste beschränkt werden sollen (§ 97 Satz 3 FlurbG).
  • BVerwG, 14.06.1972 - V C 1.72
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Sie muß sich vielmehr in jedem Fall auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - [BVerwG 13.11.1958 - I C 132/57]; BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 40, 143 [BVerwG 14.06.1972 - V C 75/71]; vgl. auch BVerwGE 41, 170 [BVerwG 16.11.1967 - V C 3/72]; 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).
  • BVerwG, 19.08.1970 - IV C 61.67

    Nichteintragung der strittigen Fahrgerechtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Zwar gibt diese Vorschrift, die für die beschleunigte Zusammenlegung in dem dieser durch die §§ 91 ff. FlurbG gezogenen Rahmen ebenfalls gilt (vgl. § 92 Abs. 2 FlurbG), auch die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu belasten, sofern die Belastung Abfindungszwecken oder der Durchführung sonstiger Maßnahmen dient, zu deren Vornahme die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt ist (BVerwG, Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - ; BVerwGE 26, 173 [BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65]; Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - ).
  • BVerwG, 10.02.1967 - IV C 43.65
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82
    Zwar gibt diese Vorschrift, die für die beschleunigte Zusammenlegung in dem dieser durch die §§ 91 ff. FlurbG gezogenen Rahmen ebenfalls gilt (vgl. § 92 Abs. 2 FlurbG), auch die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu belasten, sofern die Belastung Abfindungszwecken oder der Durchführung sonstiger Maßnahmen dient, zu deren Vornahme die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt ist (BVerwG, Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - ; BVerwGE 26, 173 [BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65]; Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - ).
  • BVerwG, 14.06.1972 - V C 75.71

    Durch das Ausgleichsamt bewilligtes Aufbaudarlehen im Rahmen des

  • BVerwG, 16.11.1972 - V C 3.72
  • BVerwG, 13.06.1960 - I C 172.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 33.84

    Flurbereinigungskosten - Teilnehmer - Neuanordnung - Vorteile - Beitragspflicht -

    Dem Flurbereinigungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß auch Verwaltungsakte, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes erlassen werden, inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen (s. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ).
  • BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84

    Flurbereinigung - Plannachtrag - Privatrechtsverhältnis - Auslegungsfrage -

    Die Teilnehmer sind vielmehr mit Streitigkeiten, die Inhalt, Umfang und Ausübung einer plangeschaffenen Grunddienstbarkeit betreffen, auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ).

    Belastet die Flurbereinigungsbehörde, um - wie hier - die Gleichwertigkeit einer Abfindung herzustellen, im Verfahrensgebiet belegenen Grundbesitz durch Bestellung einer (privatrechtlichen) Grunddienstbarkeit (vgl. hierzu BVerwGE 26, 173 [BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65]; 79, 9 sowie Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - RdL 1971, 43/45>), so bestimmen sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 17) ausgeführt hat, von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG, die nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 2 und 101 FlurbG auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren gelten) und mit ihm die im Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) vorgesehene Dienstbarkeit rechtlich entstanden ist, die Beziehungen zwischen den daraus Berechtigten und Verpflichteten ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

  • BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92

    Flurbereinigung - Abfindung - Abfindungsgrundstück - Abfindungsflurstück

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Erschließungspflicht auch in der Weise genügt werden, daß die Flurbereinigungsbehörde, in Bayern also gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1977 (GVBl. S. 104) mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen die Teilnehmergemeinschaft, zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks, wie hier geschehen, eine Wegedienstbarkeit begründet (s. Urteile vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - , vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - und vom 25. April 1989 - BVerwG 5 C 41.84 - ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2008 - 9 K 23/04

    Befugnis der Flurneuordnungsbehörde

    Es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41/84 -, NVwZ-RR 1990, 443, 444; 25.04.1985 - 5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17; 19.09.1975 - V C 44.75 -, BVerwGE 49, 176 [181 f.] vgl. auch Bay. VGH, 15.03.2001 -13 A 98.3480 -, RdL 2001, 238,239).

    Sie muss sich - wie für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, U. v. 25.04.1985 - 5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17).

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84

    Flurbereinigung - Vorläufige Anordnung - Begründung einer Grunddienstbarkeit -

    An dieser Bedeutung hat sich nichts dadurch geändert, daß die genannte Regelung durch das schon erwähnte Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 als Satz 4 in § 37 Abs. 1 FlurbG aufgenommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - und 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 38.82 - ).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92

    Flurbereinigung - Hoffläche - Landwirtschaft

    Die Flurbereinigungsbehörde ist vielmehr auf die Wahrnehmung der ihr durch das Flurbereinigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt und muß sich dabei in jedem Fall auf eine gesetzliche Vorschrift stützen können, die die konkret beabsichtigte Maßnahme zuläßt (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ; BVerwGE 79, 9 , jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 70.84

    Zur Ausführung einer Flurbereinigung erforderliche Aufwendungen und

    Dem Flurbereinigungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß auch Verwaltungsakte, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes erlassen werden, inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen (s. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ).
  • BVerwG, 05.09.1986 - 5 B 89.84

    Einbeziehung von Grundstücken in ein Flurbereinigungsgebiet - Anforderungen an

    Eine entscheidungserhebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Urteil vom 16. April 1971, a.a.O., ist nicht feststellbar, weil danach weder im Änderungsbeschluß noch im Widerspruchsbescheid eine weitergehende, die konkrete örtliche Situation des klägerischen Einzelflurstücks stärker berücksichtigende Begründung erforderlich ist, zumal auch bei den im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehenden Verwaltungsakten, die inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ), dem in § 37 Abs. 1 VwVfG niedergelegten Erfordernis genügt ist, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. das angeführte Urteil vom 15. Mai 1986 unter Hinweis auf den Beschluß vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 122.81 - ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2023 - 8 K 4/21

    Bestellung einer Grunddienstbarkeit für ein Wege- und Überfahrtsrecht im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt § 37 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 1 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit - insbesondere für einen Weg - zu belasten, soweit dies dem Zweck der Flurbereinigung gemäß § 1 FlurbG dient (BVerwG, Urteil vom 19. August 1970 - IV C 61.67 - juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - juris Rn. 20; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 37 FlurbG Rn. 29).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 49.82   

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https://dejure.org/1985,15370
BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 49.82 (https://dejure.org/1985,15370)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1985 - 5 C 49.82 (https://dejure.org/1985,15370)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - 5 C 49.82 (https://dejure.org/1985,15370)
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