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   BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 6.06   

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BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 6.06 (https://dejure.org/2007,3182)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2007 - 5 C 6.06 (https://dejure.org/2007,3182)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - 5 C 6.06 (https://dejure.org/2007,3182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1
    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Gegenbekenntnis; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum; Nationalitäteneintrag.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1
    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Gegenbekenntnis; Nationalitäteneintrag; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum

  • Wolters Kluwer
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVFG § 6 Abs. 2
    D (A), Bundesvertriebenengesetz, Vertriebenenstatus, Spätaussiedlerstatus, deutsche Volkszugehörigkeit

  • Judicialis

    BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 6 Abs. 2 S. 1
    Vertriebenenrecht - Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Gegenbekenntnis; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum; Nationalitäteneintrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 816
  • DÖV 2008, 472
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04

    Bekenntnis zur deutschen Abstammung; Zulassungsgrund der Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 6.06
    Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (wie Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 -).

    Ausgehend von der doppelten Ausschließlichkeit (Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum und anhaltend) wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 -).

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 6.06
    Im Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104 = juris Rn. 20) hat der Senat entschieden, dass ein einmal wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht bis zur Ausreise kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden muss, sondern im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt.
  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 110.95

    Vertriebenenrecht: Bekenntnis zum deutschen Volkstum, Umsiedlung und

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 6.06
    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG setzte schon immer ein Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum voraus (z.B. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - BVerwGE 101, 205, 208 Abs. 2: "... ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören.").
  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 49.09

    Amtliche Auskunft; Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes; Amtsaufklärung;

    Dem liegt ersichtlich die zutreffende rechtliche Annahme des Berufungsgerichts zugrunde, dass nur derjenige deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sein kann, der sich im Aussiedlungsgebiet von seiner - hier bei der Klägerin im Jahr 1990 vorliegenden - Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum bekennt (vgl. etwa Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 6.06 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 107 und vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110 m.w.N.).

    Es ist mithin davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht - wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlich - ausschließlich und durchweg zum deutschen Volkstum bekannt hätte, wenn sie anlässlich der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1990 in der Forma Nr. 1 ihre Nationalität mit russisch angegeben hätte (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 25.06

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum; Bekenntnis zum -;

    Ebenso hat es zutreffend angenommen, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt, ohne dass es bis zur Ausreise kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden muss (unter Berufung auf das Senatsurteil vom 13. November 2003 a.a.O.) und dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fortwirkt, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 - juris und in Übereinstimmung mit dem späteren Senatsurteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 6.06 - NVwZ-RR 2007, 816).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2010 - 12 A 2782/07

    Für eine Anerkennung als Spätaussiedler ist ein ununterbrochenes ausschließliches

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 5 C 6/06 -, NVwZ-RR 2007, 816, juris.
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BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2006 - 5 C 6.06 (https://dejure.org/2006,35069)
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  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren

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   BVerwG, 25.07.2006 - 5 PKH 21.06, 5 C 6.06   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

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