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   BVerwG, 24.11.1977 - V C 80.74   

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BVerwG, 24.11.1977 - V C 80.74 (https://dejure.org/1977,329)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1977 - V C 80.74 (https://dejure.org/1977,329)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1977 - V C 80.74 (https://dejure.org/1977,329)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Befreiung; Begriff der Veränderung; Hof- und Gebäudefläche; Interessenabwägung; Landabzüge; Nutzung; Nutzungsrecht, Ablösung

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freistellung bestimmter Grundstücksarten - Aufbringung des Flächenbeitrags - Grundstücke im Verfahrensgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FlurbG § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 48
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1990 - 7 S 2739/89

    Zum Eingriff in eine Hoffläche durch Flurbereinigung; hier: Ausweisung eines

    Doch wird durch die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Wegeführung die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hoffläche der Kläger verändert, ohne daß nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden kann, das gesetzlich anerkannte besondere Interesse der Kläger an einer unveränderten Zuteilung habe ausnahmsweise (BVerwGE 55, 48) zurückzutreten (2).

    c) Der Zugriff auf eine der Betriebsführung des Hofes dienende, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Fläche (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, RdL 1982, 17) setzt voraus, daß dieser einerseits durch den Zweck der Flurbereinigung gedeckt ist und andererseits gefordert wird (vgl. BVerwGE 55, 48; Urt. v. 15.12.1988, RdL 1989, 100).

    Dabei kann z.B. eine Rolle spielen, ob nur eine Fläche von geringer Größe abgetreten werden soll (BVerwGE 55, 48, 53) und welche Beeinträchtigungen sich aus einer etwa erhöhten Verkehrsbelastung des durch ein Hofgrundstück führenden neuen Weges ergeben könnten (BVerwGE 78, 159, 165).

    Weiter kann von Belang sein, ob etwa die Ausweisung lediglich eines Fahrrechtes zugunsten der interessierten Teilnehmer genügen würde (BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, RdL 1982, 17) und ob der mit der Änderung der Grundstücksgrenzen verfolgte Zweck auf andere Weise nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mehrkosten erreicht werden kann (BVerwGE 55, 48, 53).

    Vielmehr wird auch zu berücksichtigen sein, welche Mehrkosten eine solcherart geänderte Wegeführung verursachen wird und ob diese noch verhältnismäßig (BVerwGE 55, 48, 53) sind.

    Doch ist der Zugriff auf die fraglichen Flächen erforderlich (BVerwGE 55, 48), um dem Gebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG Rechnung zu tragen, Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen (c):.

    Nr. 2 und 61 der Kläger seien nach unvordenklicher Verjährung bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen, ist im folgenden - entsprechend dem hilfsweisen Vortrag des Beklagten - zu prüfen, ob der Zugriff einerseits durch den Zweck der Flurbereinigung gedeckt (aa) ist und andererseits gefordert (bb) wird (vgl. BVerwGE 55, 48; Urt. v. 15.12.1988, RdL 1989, 100).

    bb) Die vom Beklagten getroffene Abwägung (BVerwGE 55, 48; vgl. hierzu bereits oben I 2 c) ist rechtlich unbedenklich; der Zweck der Flurbereinigung erfordert nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen die Schaffung des Weges gerade an der gewählten Stelle (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.1988, Buchholz aaO § 45 Nr. 18; Urt. v. 15.12.1988, RdL 1989, 100).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1993 - 7 S 1452/92

    Flurbereinigung: Eingriff in eine Hoffläche durch Landbereitstellung für eine

    Doch werde durch die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Wegeführung die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hoffläche der Kläger verändert, ohne daß nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden könne, das gesetzlich anerkannte besondere Interesse der Kläger an einer unveränderten Zuteilung habe ausnahmsweise (BVerwGE 55, 48) zurückzutreten.

    b) Der Zugriff auf eine der Betriebsführung des Hofes dienende, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Fläche, setzt voraus, daß dieser einerseits durch den Zweck der Flurbereinigung gedeckt ist und andererseits gefordert wird (vgl. BVerwGE 55, 48; Urt. v. 15.12.1988, RdL 1989, 100).

    Die Veränderung von Hofflächen ist mithin auf Ausnahmefälle zu beschränken (BVerwGE 55, 48, 51).

    Dabei kann z.B. eine Rolle spielen, ob nur eine Fläche von geringer Größe abgetreten werden soll (BVerwGE 55, 48, 53) und welche Beeinträchtigungen sich aus einer etwa erhöhten Verkehrsbelastung des durch ein Hofgrundstück führenden neuen Weges ergeben könnten (BVerwGE 78, 159, 165).

    Weiter kann von Belang sein, ob die Ausweisung lediglich eines Fahrrechtes zugunsten der interessierten Teilnehmer genügen würde (BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, RdL 1982, 17) und ob der mit der Änderung der Grundstücksgrenzen verfolgte Zweck auf andere Weise nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mehrkosten erreicht werden kann (BVerwGE 55, 48, 53).

    Dann wäre zwar nicht die vorstehend im einzelnen erörterte Abwägung (BVerwGE 55, 48) vorzunehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 - 7 S 820/12

    Flurbereinigung: Wegefläche als privilegierte Hoffläche

    Der Zweck der Flurbereinigung erfordert eine Veränderung dann, wenn die Maßnahme nicht nur durch den Zweck und den Aufgabenbereich der Flurbereinigung gedeckt ist, sondern das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an einer unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks ausnahmsweise hinter dem von der Flurbereinigung angestrebten Zweck zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977 - 5 C 80.74 -, BVerwGE 55, 48; Beschl. v. 19.10.1988 - 5 B 3.87 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 18; Urt. v. 15.12.1988 - 5 C 2.84 -, Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8).

    Insofern stand nicht lediglich eine Verbesserung einer weiterhin vorhandenen Erschließung eines (nahezu) unverändert zugewiesenen Einlagegrundstücks oder eine weitere Zuwegung in Rede, die ein Teilnehmer grundsätzlich nicht auf Kosten der Hoffläche eines anderen Teilnehmers verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92; Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), sondern eine nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotene Erschließung.

    Eine zumutbare eigenbetriebliche Abhilfe war dem Beigeladenen schließlich nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), da eine eigenbetriebliche Abhilfe den Abbruch zumindest eines Teils seiner Betriebsgebäude voraussetzte.

  • BVerwG, 12.05.1981 - 5 B 140.79

    Schmälerung eines Gemeindenutzungsrechtes auf Grund der Zuweisung eines neu

    Die Klägerin hatte sich in dem zur Zurückverweisung führenden Verfahren: BVerwG 5 C 80.74 - erfolgreich gegen die Zuweisung dieses neu geschaffenen Flurstücks gewandt.

    Wie im Urteil des Senats vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 80.74 - bereits ausgeführt, könnte die Klägerin eine Schmälerung ihres Gemeindenutzungsrechts nur dann geltend machen, wenn die behauptete Beeinträchtigung durch Regelungen im Flurbereinigungsplan selbst herbeigeführt worden wäre.

    In dem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 80.74 - teilweise zurückverwiesenen Verfahren hatte die Klägerin unter anderem eine angemessene Geldentschädigung beantragt (vgl. Seite 14 des Urteils vom 29. August 1974 - VGH 52 XII 70) und nach I. 4. der Entscheidungsformel auch einen Geldausgleich nach § 51 Abs. 1 FlurbG in Höhe von 300 DM erhalten.

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 33.78
    Die gegenteilige Auffassung des Flurbereinigungsgerichts im angefochtenen Urteil RzF - 25 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG weicht in nicht vertretbarer Weise von der Entscheidung in BVerwGE 55, 48 ab.

    Das macht auch nach der in BVerwGE 55, 48 (51) modifizierten Rechtsprechung eine Prüfung im Einzelfall notwendig, ob dem mit der Änderung der Hoffläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem regelmäßig vorrangigen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Hoffläche in den alten Grenzen zukommt.

    Zusammengefaßt: Bewirtschaftungserleichterungen eines Teilnehmers können die Änderung des Hofgrundstücks eines anderen Teilnehmers jedenfalls nur dann rechtfertigen, wenn die Veränderung durch Zweck und Aufgaben der Flurbereinigung gedeckt ist (BVerwGE 55, 48 (50)).

  • BVerwG, 23.06.1988 - 5 C 69.84

    Abfindungsgestaltung - Bewirtschaftbarkeit der Abfindung - Flurbereinigung

    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 133 ; 55, 48 ) entschieden, daß die von der Beklagten erstrebte Verhinderung oder Schlichtung privatrechtlicher Grenzstreitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht zu dem Aufgabenbereich der Flurbereinigung gehört, und auch sonst keinen flurbereinigungsrechtlichen Zweck festgestellt, der den Eingriff decken könnte.

    Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Abwägung von widerstreitenden Interessen des betroffenen Teilnehmers mit solchen der Flurbereinigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu BVerwGE 55, 48 ; Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 5 CB 62.76 - sowie Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 33.781 - ), wie sie in den Fällen vorzunehmen ist, in denen ein der Aufgabe der Flurbereinigung immanenter Zweck vorliegt und zu prüfen ist, ob dieser Flurbereinigungszweck den Eingriff erfordert.

  • BVerwG, 19.10.1988 - 5 B 3.87

    Umfang des Wohnschutzbereichs im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Denn auch wenn das Flurbereinigungsgericht eine Abwägung der Interessen der Klägerin und der der Flurbereinigung (vgl. hierzu BVerwGE 55, 48 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 80/74]) nicht ausdrücklich vorgenommen hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht -, würde der festgestellte Sachverhalt keine Zweifel darüber aufkommen lassen, daß hier dem mit der Abtrennung des Geländestreifens angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin an der unveränderten Zuweisung ihres Einlagegrundstücks zukäme.

    Für eine Veränderung der durch § 45 Abs. 1 FlurbG privilegierten Flächen genügt nämlich, daß der Zweck der Flurbereinigung die Veränderung der Grundstücksflächen erfordert dergestalt, daß ausnahmsweise das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eingentümers an einer unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks hinter dem mit der Flurbereinigung angestrebten Zweck zurückzutreten hat (BVerwGE 55, 48 <52 f. [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 80/74] mit 50 f.>).

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 2.84

    Öffentliche Anlagen - Bereitstellung von Land - Planerische Voraussetzungen -

    Er betrifft die Geringfügigkeit des Eingriffs und damit einen Aspekt, der bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Teilnehmer und Flurbereinigung (dazu BVerwGE 55, 48 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 80/74]; 78, 159 [BVerwG 20.10.1987 - 9 C 277/86]), mithin erst bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, ob der Zweck der Flurbereinigung den Eingriff erfordert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 5 CB 62.76 - zu "Fläche von geringer Größe").
  • VGH Bayern, 24.06.2014 - 13 AS 14.717

    Die Wegnahme von geschützten Flächen im Sinn von § 45 FlurbG kann ein grobes

    Der Zweck der Flurbereinigung erfordert die Veränderung, wenn ausnahmsweise das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an der unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks zurückzutreten hat (BVerwG, U.v. 24.11.1977 - V C 80.74 - BVerwGE 55, 48 = RdL 1978, 158 = RzF 24 zu § 45 I).

    Das ist mehr als eine bloße Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Zweck der Flurbereinigung ((BVerwG, B.v. 21.6.2010 - 9 B 88.09 - RzF 45 zu § 45 I; BVerwG, U.v. 24.11.1977 - V C 80.74 - BVerwGE 55, 48 = RdL 1978, 158 = RzF 24 zu § 45 I).

  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 60.80

    Flurbereinigungsbehörde - Abhilfebefugnis - Flurbereinigungsplan -

    (Fortführung der Rechtspr. in BVerwGE 47, 133; 49, 176 und 55, 48).

    Das Flurbereinigungsgericht hatte danach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 55, 48 [51]) eine Prüfung dahin gehend vorzunehmen, ob dem mit der Änderung der Hoffläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederherstellung der Hoffläche in den alten Grenzen zukam, weil Hofflächen nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG wegen des besonderen Schutzes nur verändert werden dürfen, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert.

  • BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84

    Flurbereinigung - Plannachtrag - Privatrechtsverhältnis - Auslegungsfrage -

  • BVerwG, 18.08.1982 - 5 B 133.80

    Bestimmung der Voraussetzungen an eine Änderung der Hofflächen und Gebäudeflächen

  • BVerwG, 21.06.2010 - 9 B 88.09

    Flurbereinigung; Veränderung der Hof- und Gebäudeflächen

  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 34.84

    Gärtnerei - Veränderungen - Flurbereinigungsrecht

  • BVerwG, 21.12.2000 - 11 C 8.00

    Vereinfachte Flurbereinigung; Dorferneuerungsmaßnahmen in der Ortslage;

  • VGH Bayern, 20.04.1978 - 129 XIII 76
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 13 A 18.1023

    Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2018 - 15 KF 29/17

    Abfindung; Aufstockungsfläche; Auszug; Befreiung; öffentliche Bekanntgabe;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 9 K 28/07

    Zulässige Abfindung mit geringfügig verkleinerter Gebäudefläche im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2013 - 15 KF 1/11

    Anspruch eines Teilnehmers auf eine wertgleiche Abfindung in Land bei einer

  • BVerwG, 06.12.1978 - 5 CB 62.76

    Zulässigkeit einer Verfahrensrevision - Maßstab für die Landabfindung im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2011 - 9 K 10/10

    Beteiligung der WoEigG im Flurbereinigungsverfahren

  • BVerwG, 24.08.1987 - 5 B 116.86

    Wiederzuweisung eines im Rahmen eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens

  • BVerwG, 04.02.1987 - 5 B 39.85

    Annahme einer Gebäudefläche bei einer notwendigen Abstandsfläche - Annahme einer

  • BVerwG, 01.03.1984 - 5 B 78.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Abänderung eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2004 - 9 C 10343/04

    Flurbereinigung; Verschlechterungsverbot für Widerspruchsbehörde

  • BVerwG, 05.03.1992 - 5 B 34.92

    Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge "Verletzung der Aufklärungspflicht"

  • BVerwG, 09.07.1999 - 11 B 12.99

    Wertgleichheit der Landabfindung; Zuweisung des Altbesitzes; strittiger

  • BVerwG, 14.05.1987 - 5 B 1.87

    Rechtmäßigkeit eines durch die Flurbereinigungsbehörde getroffenen

  • BVerwG, 12.12.1980 - 5 B 22.79

    Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht - Rüge der Unvollständigkeit der

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 52.76

    Veränderung von Hofflächen - Veränderung von Gebäudeflächen - Bebauungsplan -

  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 13 A 15.1475

    Vorliegen einer im Flurbereinigungsverfahren geschützten Hoffläche

  • BVerwG, 22.09.1978 - 5 CB 44.76

    Beschwerde eines Teilnehmers an einem Flurbereinigungsverfahren gegen einen

  • VGH Bayern, 05.07.2001 - 13 A 98.2926
  • BVerwG, 29.06.1981 - 5 B 21.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Veränderung von Hofflächen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2004 - 9 C 10343.04

    Reformatio in peius im flurbereinigungsrechtlichen Widerspruchsverfahren;

  • VGH Bayern, 02.10.2001 - 13 A 01.206
  • VGH Bayern, 02.06.1981 - 13. A - 1594/79
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