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   ArbG Kaiserslautern, 22.04.2004 - 5 Ca 173/04   

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ArbG Kaiserslautern, 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 (https://dejure.org/2004,35168)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 (https://dejure.org/2004,35168)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 Ca 173/04 (https://dejure.org/2004,35168)
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  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2004 - 5 Ta 196/04

    Zum Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 22.04.2004 und vom 26.07.2002 - jeweils - 5 Ca 173/04 - teilweise dahingehend abgeändert , dass die dem RA Y. X. , A-Stadt, aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gem. § 123 BRAGO a.F. - über die bereits mit dem Beschluss vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 - festgesetzten EUR 466, 32 hinaus - auf weitere EUR 113, 10 festgesetzt wird (- insgesamt werden also EUR 579, 42 festgesetzt).

    Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 5 Ca 173/04 - klagte die Klägerin mit den aus Bl. 2 d.A. ersichtlichen Klageanträgen.

    Das Erkenntnisverfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.04.2004 - 5 Ca 173/04 - (Bl. 30 d.A.).

    Auf den Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2004 (Bl. 35 f. d.A.;vgl. dazu auch den weiteren Antrag vom 26.04.2004 , Bl. 39 f. d.A.) setzte das Arbeitsgericht dessen Vergütung gem. § 123 BRAGO auf 466, 32 EUR fest (= Beschluss vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 -, Bl. 33 f d.A.).

    Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 - wegen der dort erfolgten Absetzung der im Antrag vom 26.04.2004 weiter geltendgemachten Gebühren Erinnerung eingelegt, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.07.2004 - 5 Ca 173/04 - nicht abgeholfen wurde.

    Auch der hiergegen am 9.08.2004 - mit dem Schriftsatz vom 5.08.2004 - eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht - mit Beschluss vom 20.08.2004 - 5 Ca 173/04 - nicht abgeholfen.

    Aufgrund der für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindenden Gegenstandswertfestsetzung durch den Beschluss vom 01.06.2004 - 5 Ca 173/04 - ist davon auszugehen, dass der Vergleichswert (= EUR 4.027,75) sich aus dem Verfahrenswert von EUR 960, 00 und aus dem "Mehrwert" von EUR 3.067,75 zusammensetzt.

    Im Umfang des Wertes von EUR 960, 00 ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO - nämlich das durch die Klage vom 27.02.2004 eingeleitete Erkenntnisverfahren (- 5 Ca 173/04 -) - anhängig gewesen.

    Da bereits EUR 466, 32 durch den Beschluss vom 22.04.2004 - 5 Ca 173/04 festgesetzt sind, waren auf die Beschwerde hin weitere EUR 113, 10 festzusetzen.

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