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   ArbG Mainz, 18.11.2003 - 5 Ca 570/02   

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ArbG Mainz, 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 (https://dejure.org/2003,31056)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 (https://dejure.org/2003,31056)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 18. November 2003 - 5 Ca 570/02 (https://dejure.org/2003,31056)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2004 - 5 Ta 2008/03

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unrichtigen oder

    Kammern Bad Kreuznach- vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Im Verlauf des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens - 5 Ca 570/02 - beantragte der Kläger, ihm unter RA-Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 31.10.2002 - 5 Ca 570/02 - (Bl. 119 d.A.) bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

    Nachdem das Erkenntnisverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 31.10.2002 - 5 Ca 570/02 - beendet worden war, wandte sich das Arbeitsgericht in der Folgezeit - beginnend mit dem Schreiben vom 21.02.2003 (Bl. 15 des PKH-Heftes) wegen der Frage der evtl. Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Klägers an den Kläger so wie dies aus Bl. 15 ff des PKH-Heftes ersichtlich ist.

    Mit dem Beschluss vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 - (Bl. 24 ff des PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 31.10.2002 - 5 Ca 570/02 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

    Gegen den am 22.11.2003 zugestellten Beschluss vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.11.2003 (Bl. 28 d. PKH-Heftes) am 26.11.2003 Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:.

    Mit dem Beschluss vom 28.11.2003 - 5 Ca 570/02 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Das Arbeitsgericht hat den Beschluss vom 31.10.2002 - 5 Ca 570/02 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben.

    Der Aufhebungsbeschluss vom 18.11.2003 - 5 Ca 570/02 - hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 2. Nach dieser Bestimmung kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat.

    Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 28.11.2003 - 5 Ca 570/02 - hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend angegriffen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2004 - 5 Ta 2008/03

    Aufhebung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Konsequenzen

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