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ArbG Mainz, 14.10.2004 - 5 Ca 712/04 |
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 14.10.2004 - 5 Ca 712/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2005 - 8 Sa 982/04
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2005 - 8 Sa 982/04
Rückforderung einer Abfindung nach Zahlung von Arbeitslosengeld
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 14.10.2004 5 Ca 712/04 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 14.10.2004 - 5 Ca 712/04 - auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von 32.880,80 EUR erkannt, weil aufgrund der in der Aufhebungsvereinbarung in Verbindung mit dem Sozialplan "Migration" getroffenen Regelung klar gewesen sei, dass die endgültige Höhe der Zahlungen der Klägerin erst nach den entsprechenden Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit feststehen würde.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 14.10.2004 (Az.: 5 Ca 712/04) aufzuheben und nach den Schlussanträgen der Beklagten und berufungsklägerischen Partei zu erkennen.