Rechtsprechung
ArbG Kaiserslautern, 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 21.07.2003 - 5 Ca 718/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2004 - 5 Ta 14/04
- ArbG Kaiserslautern, 25.02.2004 - 5 Ca 718/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2004 - 5 Ta 74/04
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2004 - 5 Ta 14/04
Abänderung der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Kammern Pirmasens- vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - (Bl. 27 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten RA Z. bewilligt worden.
Nach entsprechender Anhörung des Klägers (s. dazu das gerichtliche Schreiben vom 02.07.2003, Bl. 18 des PKH-Heftes) änderte das Arbeitsgericht die im PKH-Beschluss vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - getroffene Zahlungsbestimmung durch Beschluss vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 15.08.2003 monatliche Raten in Höhe von EUR 135, 00 zu zahlen hat.
Gegen den am 29.07.2003 zugestellten Beschluss vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - legte der Kläger am 29.08.2003 sofortige Beschwerde ein.
Rechtsprechung
ArbG Kaiserslautern, 25.02.2004 - 5 Ca 718/02 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 21.07.2003 - 5 Ca 718/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2004 - 5 Ta 14/04
- ArbG Kaiserslautern, 25.02.2004 - 5 Ca 718/02
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2004 - 5 Ta 74/04
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2004 - 5 Ta 74/04
Aufhebung eines PKH Bewilligungsbeschlusses
Kammern Pirmasens- vom 25.02.2004 - 5 Ca 718/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.09.2002 - 5 Ca 718/02 - (Bl. 27 d.A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z. bewilligt worden.
Gegen den entsprechenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - legte der Kläger erfolglos am 29.08.2003 sofortige Beschwerde ein.
Der Kläger leistete die im Beschluss vom 21.07.2003 - 5 Ca 718/02 - auferlegten monatlichen Raten in Höhe von EUR 135, 00 ab dem 15.08.2003 nicht.
Mit Beschluss vom 25.02.2004 - 5 Ca 718/02 - hob das Arbeitsgericht die mit Beschluss vom 24.09.2002 für den Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe auf, da der Kläger mit der Zahlung der ab dem 15.08.2003 mit Beschluss vom 21.07.2003 angeordneten Raten länger als 3 Monate im Rückstand war.
Gegen den am 27.02.2004 zugestellten Beschluss vom 25.02.2004 - 5 Ca 718/02 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 12.03.2004, der am 12.03.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde ein.
Mit dem Beschluss vom 18.03.2004 - 5 Ca 718/02 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers vom 12.03.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.