Weitere Entscheidungen unten: VG Gera, 02.02.2002 | VG Kassel, 28.03.2003

Rechtsprechung
   VG Gera, 02.01.2002 - 5 E 1685/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,37123
VG Gera, 02.01.2002 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2002,37123)
VG Gera, Entscheidung vom 02.01.2002 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2002,37123)
VG Gera, Entscheidung vom 02. Januar 2002 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2002,37123)
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   VG Gera, 02.02.2002 - 5 E 1685/01   

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https://dejure.org/2002,59478
VG Gera, 02.02.2002 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2002,59478)
VG Gera, Entscheidung vom 02.02.2002 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2002,59478)
VG Gera, Entscheidung vom 02. Februar 2002 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2002,59478)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Thüringen, 26.07.2005 - 4 EO 131/02

    Benutzungsgebührenrecht; Regelungsinhalt eines Gebührenbescheides; Gebühr;

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 02.02.2002 - 5 E 1685/01 GE - abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.1997 in der Fassung des "Gutschriftbescheides" vom 09.06.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 auch insoweit abgelehnt, als es die Zahlungsaufforderung in Höhe von 15.644,48 DM betrifft.
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   VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,25339
VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2003,25339)
VG Kassel, Entscheidung vom 28.03.2003 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2003,25339)
VG Kassel, Entscheidung vom 28. März 2003 - 5 E 1685/01 (https://dejure.org/2003,25339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    "Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125, 169 ff; 71, 162; 71, 183; 85, 248).

    Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; 85, 248, 257).

    Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun (BVerfGE 71, 162, 174).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Arztes oder Tierarztes zu schließen, ist schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen (vgl. BVerfGE 94, 372, 393).

    Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden (vgl. BVerfGE 94, 372, 393).".

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    "Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125, 169 ff; 71, 162; 71, 183; 85, 248).

    Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; 85, 248, 257).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.1990 - 6 A 141/89

    Berufspflichten von Kammermitgliedern; Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs;

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass das Landesgesetz über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (HeilberufsG - HeilBG -) vom 20. Oktober 1978 (GWBl S. 649) keine gesonderte Bestimmung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Berufsgerichten enthält (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 1990 - 6 A 141/89 -).

    Bezieht sich aber - wie im vorliegenden Fall - der Klageantrag gerade nicht auf eine das berufsgerichtliche Verfahren unmittelbar betreffende Maßnahme der Beklagten, sondern bestimmt sich der Streitgegenstand nach den aus der Berufsordnung folgenden Berufspflichten des Klägers, unterfällt diese Rechtsstreitigkeit der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1991 - 3 CB 89/90 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 1990 - 6 A 141/89 -).

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    Im vorliegenden Verfahren könnte allenfalls die Frage maßgeblich sein, ob die Klägerin in dieser Hinsicht irreführende und somit berufswidrige Werbung betrieben hat (zur Berufswidrigkeit solcher Werbung: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, Az.: 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00NJW 2001, S. 2788 ff.).
  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 2 Ss OWi 216/00

    Grundsatz der Öffentlichkeit, Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    Es kann in diesem Punkt nichts anderes gelten als auch im Straf- oder in dem dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem OWiG, dass es nämlich nicht Aufgabe des Betroffenen ist, seine "Unschuld" zu beweisen, d.h. den Gegenbeweis zu führen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2000, Az.: 2 Ss OWi 216/2000, DAR 2000, S. 581 f. [582 r.Sp.]).
  • VGH Hessen, 17.12.1996 - 11 UE 3080/94

    Ehrenverfahren nach dem Architektengesetz: rechtliches Gehör - Hinweispflichten -

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    Fehlt es jedoch wie hier völlig an Feststellungen hinsichtlich einer irreführenden Werbung, so liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines ordnungswidrigen Verhaltens ebenfalls nicht vor (so HessVGH, Urteil vom 17.12.1996, Az.: 11 UE 3080/94, S. 14, 20 des Urteilsumdrucks, wonach der Nachweis des Verstoßes gegen eine Berufsordnung belegbare Festsstellungen dazu voraussetzt).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    "Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125, 169 ff; 71, 162; 71, 183; 85, 248).
  • BVerfG, 04.07.2000 - 1 BvR 547/99

    Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734).
  • BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01

    Werberecht - diesmal für Tierärzte

    Auszug aus VG Kassel, 28.03.2003 - 5 E 1685/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt offenbar Beschluss vom 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01, BGBl I 2002, S. 1305 = DVBl 2002, S. 767 f.) ist Ärzten nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten.
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

  • BVerwG, 10.07.1991 - 3 CB 89.90

    Rechtsweg - Feststellungsklage Apotheker - Werbemaßnahmen - Verstoß gegen die

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