Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,31801
VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01 (3) (https://dejure.org/2004,31801)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 02.07.2004 - 5 E 1803/01 (3) (https://dejure.org/2004,31801)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 02. Juli 2004 - 5 E 1803/01 (3) (https://dejure.org/2004,31801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,31801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • lzkbw.de PDF

    Beihilfefähigkeit; zahnärztliche Gebühren betreffend die professionelle Zahnreinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
    Da nicht belegt werden kann, dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "a la carte").

    Es handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
    Da nicht belegt werden kann, dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "a la carte").

    Es handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").

  • BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96

    ABSOLUT; Eintragungshindernis der Gattungsbezeichnung

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
    Da nicht belegt werden kann, dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "a la carte").

    Es handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
    Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ebenfalls gegeben (vgl dazu auch etwa BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; BGH BlPMZ 1999, 256 "PREMIERE I"; BGH GRUR 1999 728, 729 "PREMIERE II"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 RdNr 15).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
    Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ebenfalls gegeben (vgl dazu auch etwa BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; BGH BlPMZ 1999, 256 "PREMIERE I"; BGH GRUR 1999 728, 729 "PREMIERE II"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 RdNr 15).
  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 2/95

    "a la Carte"; Freihaltebedürfnis gegenüber der Eintragung eines einen

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
    Da nicht belegt werden kann, dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "a la carte").
  • BGH, 07.05.1998 - I ZB 2/96

    Anfechtung einer Entscheidung wegen Fehlens von Gründen

    Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
    Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ebenfalls gegeben (vgl dazu auch etwa BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; BGH BlPMZ 1999, 256 "PREMIERE I"; BGH GRUR 1999 728, 729 "PREMIERE II"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 RdNr 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 1 A 134/10

    Analoge Anrechenbarkeit der sog. professionellen Zahnreinigung nach Nummer 404

    Die weitere Frage, ob die hier abgerechneten Leistungen den in Nr. 404 GOZ a. F. vorgesehenen Leistungen nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig sind, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das den Beteiligten dieses Verfahrens zuvor zur Kenntnis gebrachte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Juli 2004 - 5 E 1803/01 - und mit der weiteren Begründung verneint, der Kläger habe die Vergleichbarkeit nicht schlüssig dargelegt.
  • LG Flensburg, 04.03.2009 - 6 O 30/09

    zur Unterschreitung des Gebührenmindestsatzes der GOZ als unlautere

    Dieser beläuft sich nach der Gebührenziffer Nr. 405 (vgl. Urteil VG Darmstadt vom 02.07.2004 - 5 E 1803/01 (3)) auf 0, 61 EUR je Zahn.
  • VG Oldenburg, 22.12.2005 - 6 A 228/04

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Zahnbehandlung mit modernen Methoden

    Auch nach der Rechtsprechung (VG Darmstadt, Urteil vom 2. Juli 2004 - 5 E 1803/01 - IÖD, 2004, 237) ist der Aufwand für die "aufwendige Politur mit Air Flow" nur im Rahmen der Nr. 405 (oder ggf. 407) GOZ abrechenbar, nicht aber durch Analog-Nummern.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht