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VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01 (3) |
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- BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97
YES; Unterscheidungskraft einer Marke
Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
Da nicht belegt werden kann, dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "a la carte").Es handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
- BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96
FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis
Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
Da nicht belegt werden kann, dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "a la carte").Es handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
- BGH, 24.06.1999 - I ZB 45/96
ABSOLUT; Eintragungshindernis der Gattungsbezeichnung
Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
Da nicht belegt werden kann, dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "a la carte").Es handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
- BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden …
Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ebenfalls gegeben (vgl dazu auch etwa BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; BGH BlPMZ 1999, 256 "PREMIERE I"; BGH GRUR 1999 728, 729 "PREMIERE II"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION";… Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 RdNr 15). - BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92
"PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten …
Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ebenfalls gegeben (vgl dazu auch etwa BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; BGH BlPMZ 1999, 256 "PREMIERE I"; BGH GRUR 1999 728, 729 "PREMIERE II"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION";… Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 RdNr 15). - BGH, 27.02.1997 - I ZB 2/95
"a la Carte"; Freihaltebedürfnis gegenüber der Eintragung eines einen …
Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
Da nicht belegt werden kann, dass der Verkehr mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "a la carte"). - BGH, 07.05.1998 - I ZB 2/96
Anfechtung einer Entscheidung wegen Fehlens von Gründen
Auszug aus VG Darmstadt, 02.07.2004 - 5 E 1803/01
Bei dieser Ausgangslage ist die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ebenfalls gegeben (vgl dazu auch etwa BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; BGH BlPMZ 1999, 256 "PREMIERE I"; BGH GRUR 1999 728, 729 "PREMIERE II"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION";… Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 RdNr 15).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 1 A 134/10
Analoge Anrechenbarkeit der sog. professionellen Zahnreinigung nach Nummer 404 …
Die weitere Frage, ob die hier abgerechneten Leistungen den in Nr. 404 GOZ a. F. vorgesehenen Leistungen nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig sind, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das den Beteiligten dieses Verfahrens zuvor zur Kenntnis gebrachte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Juli 2004 - 5 E 1803/01 - und mit der weiteren Begründung verneint, der Kläger habe die Vergleichbarkeit nicht schlüssig dargelegt. - LG Flensburg, 04.03.2009 - 6 O 30/09
zur Unterschreitung des Gebührenmindestsatzes der GOZ als unlautere …
Dieser beläuft sich nach der Gebührenziffer Nr. 405 (vgl. Urteil VG Darmstadt vom 02.07.2004 - 5 E 1803/01 (3)) auf 0, 61 EUR je Zahn. - VG Oldenburg, 22.12.2005 - 6 A 228/04
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Zahnbehandlung mit modernen Methoden
Auch nach der Rechtsprechung (VG Darmstadt, Urteil vom 2. Juli 2004 - 5 E 1803/01 - IÖD, 2004, 237) ist der Aufwand für die "aufwendige Politur mit Air Flow" nur im Rahmen der Nr. 405 (oder ggf. 407) GOZ abrechenbar, nicht aber durch Analog-Nummern.