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   FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03   

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https://dejure.org/2005,7742
FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03 (https://dejure.org/2005,7742)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.05.2005 - 5 K 1131/03 (https://dejure.org/2005,7742)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Mai 2005 - 5 K 1131/03 (https://dejure.org/2005,7742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei privater Pkw-Nutzung durch Gesellschafter- Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung; Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen PKW; Unbeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf einen Pkw

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 1248
  • EFG 2006, 665
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Das Gericht geht dabei mit dem Beklagten davon aus, dass ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass betriebliche Pkw auch privat genutzt werden, insbesondere wenn es um die Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geht (BFH vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330).

    Diese Beurteilung gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (s. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, vgl. ferner BFH-Urteil vom 6. November 2001 VI R 54/00, BFHE 197, 148, BStBl II 2002, 164).

  • BFH, 26.01.1968 - VI R 122/66

    Überlassung betrieblicher Kraftwagen - Private Fahrten -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Ein ausgesprochenes Verbot über die Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs könne nur dann berücksichtigt werden, wenn es auch ernsthaft durchgesetzt werde (Hinweis auf BFH, BStBl II 1968, 361).

    Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361)." .

  • BFH, 23.01.2008 - I R 8/06

    Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Revision eingelegt (BFH I R 8/06).
  • BFH, 06.11.2001 - VI R 62/96

    Nach § 8 EStG zu bewertende Nutzungsüberlassung eines vom Arbeitnehmer geleasten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zu behandeln (s. aus jüngerer Zeit: Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370).
  • BFH, 06.11.2001 - VI R 54/00

    Pkw-Kosten-Erstattung durch Arbeitgeber

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Diese Beurteilung gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (s. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330, vgl. ferner BFH-Urteil vom 6. November 2001 VI R 54/00, BFHE 197, 148, BStBl II 2002, 164).
  • BFH, 10.06.1999 - V R 87/98

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Das Gericht schließt sich dieser steuerrechtlichen Wertung an und hält diese auch im Streitfall für anwendbar, zumal die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Geschäftsführer als übliche Vergütungsleistung anzusehen ist (BFH vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl. II 1999, 580) und der Geschäftsführer im Streitfall auch nicht beherrschender Gesellschafter der Klägerin gewesen ist.
  • BFH, 19.12.2003 - VI B 281/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer: betriebliches Kfz - private Nutzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Das Gericht schließt sich mit dieser steuerrechtlichen Wertung der ständigen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH an, der - pars pro toto - in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2003 (VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488) die beiden folgenden Leitsätze aufgestellt hat: .
  • BFH, 11.12.1985 - I R 164/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Eine Zusammenrechnung der Anteile naher Angehöriger - hier von Mutter und Sohn - ist nur zulässig wenn gleichgerichtete Interessen vorliegen (BFH vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BStBl II 1986, 469; s. auch Schwedhelm in Streck, KStG, 6. Aufl., § 8 Rz. 143 m.w.N.).
  • FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00

    Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03
    Auch die sonstige Organisation reichte nicht aus, um durch konkrete Maßnahmen oder durch Kontrollen die private Nutzung des betrieblichen Pkws mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (vgl. dazu FG Münster vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L,EFG 2002, 315).
  • BFH, 23.01.2008 - I R 8/06

    Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

    Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab der Klage durch Urteil vom 2. Mai 2005 5 K 1131/03 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 665) statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2005 5 K 1131/03 aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

  • FG Köln, 26.03.2008 - 5 K 1599/07

    Versteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens als Arbeitslohn; Wertung der

    Dieser Auffassung haben sich auch die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. Mai 2005, 5 K 1131/03, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 665) und des Saarlandes (Urteil vom 23. Oktober 2007, 1 K 1405/03, StE 2007, 787; NWB 2007, 4243) angeschlossen.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen im Hinblick auf das BFH-Revisionsverfahren I R 83/07 (Vorinstanz: FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 20071 K 1405/03 a.a.O.) und im Hinblick darauf, dass der BFH mit Beschluss vom 20. Januar 2006 I B 102/05 die Revision gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2005 5 K 1131/03, EFG 2006, 665, zugelassen hat.

  • FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers

    Diese Divergenz hat den I. Senat veranlasst, in einem gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (vom 2. Mai 2005 5 K 1131/03, EFG 2006, 665) geführten Nichtzulassungsverfahren die Revision zuzulassen (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2006 I B 102/05, [...]).
  • FG Nürnberg, 21.10.2008 - 3 K 695/07

    Vertraglich erlaubte Privatnutzung eines Firmenwagens durch

    In einem vergleichbaren Fall habe das Finanzgericht Reinland-Pfalz entschieden (5 K 1131/03; Revision beim BFH eingelegt I R 8/06), dass eine vGA gegeben sei.
  • VG Dresden, 24.08.2004 - 5 K 1208/04
    Nachdem das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst es abgelehnt habe, im Wege der Rechtsaufsicht zu intervenieren, habe der erfolgreiche Kläger in dem Verwaltungsrechtsstreit 5 K 433/00 am 11.2.2003 Eilrechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Dresden beantragt (Az.: 5 K 1131/03).
  • FG Nürnberg, 12.02.2009 - III 230/06

    Fremdüblichkeit der Dienstwagenüberlassung an den

    In einem vergleichbaren Fall habe das Finanzgericht Reinland-Pfalz entschieden (5 K 1131/03; Revision beim BFH eingelegt I R 8/06), dass eine vGA gegeben sei.
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