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   FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05   

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FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05 (https://dejure.org/2007,21035)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05.11.2007 - 5 K 1571/05 (https://dejure.org/2007,21035)
FG Sachsen, Entscheidung vom 05. November 2007 - 5 K 1571/05 (https://dejure.org/2007,21035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Bemessungsgrundlage der Abschreibungen für die Abnutzung (AfA) eines vermieteten Gebäudes; Höhe der Anschaffungskosten bei Überführung eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen; Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten eines Gebäudes; ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; ; EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 16 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AfA-Bemessungsgrundlage für eine ehemalige Altenteilerwohnung, die nach erfolgsneutraler Entnahme und einigen Jahren Leerstand vermietet wird; Kein einlageähnlicher Vorgang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    AfA-Bemessungsgrundlage für eine ehemalige Altenteilerwohnung, die nach erfolgsneutraler Entnahme und einigen Jahren Leerstand vermietet wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.05.1994 - IX R 59/92

    Die AfA ist bei einer vermieteten Wohnung nach den ursprünglichen Anschaffungs-

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05
    Der Beklagte halte es für richtig, die im Landwirtschaftsbetrieb bis 31. Dezember 1993 berücksichtigte AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab dem 01. August 1997 fortzuführen; es berufe sich dabei auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil IX R 59/92 vom 03. Mai 1994 BStBl II 1994, 749.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei nach der als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilenden Überführung eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen der Entnahmewert oder der Aufgabewert Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung des künftig privat genutzten Gebäudes (vgl. hierzu BFH vom 03. Mai 1994, BStBl II 1994, 749 und BFH vom 09. August 1983, BStBl II 1983, 759).

    Vielmehr müsse im Streitfall analog dem BFH-Urteil vom 03. Mai 1994 (a.a.O.) entschieden werden, welches mit dem Streitfall vergleichbar sei.

    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (BFH Urteile vom 03. Mai 1994, IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 undvom 21. Juni 1994, IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).

  • BFH, 14.02.1989 - IX R 109/84

    Nach der Umwidmung eines bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05
    Eben so aber argumentierten die Kläger im Rechtsbehelfsverfahren, wenn dort auf das BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 (BStBl II 1989, 922) verwiesen werde.

    Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum ich die Kläger auf die Entscheidung des BFH vom 14. Februar 1989 (IX R 109/84, BStBl II 1989, 922) berufen.

  • BFH, 20.04.2005 - X R 53/04

    AfA-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05
    Der Kläger verweist hierzu auf die Kommentierung in Schmidt, EStG, § 7 Anm. 68 g. Die Entscheidung stehe auch nicht im einklang mit dem Urteil des BFH vom 20. April 2005 in BStBl II 2005, 698.

    Bestätigt wird diese Ergebnis im übrigen auch durch die Begründung des BFH-Urteils vom 20. April 2005 (X R 53/04, BStBl II 2005, 698).

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05
    Dementsprechend geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA (§§ 7 ff. EStG) entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts grundsätzlich mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfaßt wurde (vgl. BFH Urteil vom 14. Dezember 1999, IX R 62/96, BStBl II 2000, 656 m.w.N.).

    Wenn aber die gesetzliche Fiktion eines Veräußerungsgeschäfts im Einzelfall nicht tatsächlich umgesetzt werden kann, entfällt die Rechtfertigung für den Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als künftige AfA-Bemessungsgrundlage (vgl. Rechtsprechungsnachweise in BFH in BStBl II 2000, 656 a.a.O.).

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 177/80

    Gebäude - Erhöhte Absetzung - Betriebsvermögen - AfA - Ermittlung des Teilwerts

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH sei nach der als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilenden Überführung eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen der Entnahmewert oder der Aufgabewert Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung des künftig privat genutzten Gebäudes (vgl. hierzu BFH vom 03. Mai 1994, BStBl II 1994, 749 und BFH vom 09. August 1983, BStBl II 1983, 759).

    Nach Ansicht des BFH könne bei der als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilenden Überführung des Wirtschaftsgutes die Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung nicht höher sein als der Aufwand, der jemals für das überführte Wirtschaftsgut entstanden sei (BFH vom 09. August 1983, a.a.O.).

  • BFH, 27.07.1994 - X R 41/92

    Abziehbarkeit von Zinsen für die zur Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05
    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (BFH Urteile vom 03. Mai 1994, IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 undvom 21. Juni 1994, IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).
  • BFH, 21.06.1994 - IX R 24/92

    Steuerliche Berücksichtigung der stillen Reserven eines entnommenen Gebäudes bei

    Auszug aus FG Sachsen, 05.11.2007 - 5 K 1571/05
    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hatte (BFH Urteile vom 03. Mai 1994, IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 undvom 21. Juni 1994, IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).
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