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   FG Brandenburg, 31.07.1997 - 5 K 1617/96 Gr   

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https://dejure.org/1997,14972
FG Brandenburg, 31.07.1997 - 5 K 1617/96 Gr (https://dejure.org/1997,14972)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.1997 - 5 K 1617/96 Gr (https://dejure.org/1997,14972)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 1997 - 5 K 1617/96 Gr (https://dejure.org/1997,14972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Definition Gebrauchsrasen, Sportrasen und Landschaftsrasen; Maßgeblichkeit der Verkehrsanschauung hinsichtlich der Person des Produzenten bei Abgrenzung der Nutzungsarten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2006 - 8 K 36/02

    Anbau von Gemüse-(Zucker)mais als landwirtschaftliche Nutzung nach §§ 34 Abs. 2

    Danach ist für die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen das Produkt und die Pflanzenart, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder der Verwendungszweck entscheidend (Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. November 1974 I 34/72, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1975, 238, vom 6. Juni 1989 I 383/84, EFG 1989, 558; vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 EFG 2003, 1760; Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 31. Juli 1997, 5 K 1617/96 EFG 1998, 16).

    Wollte man demgegenüber den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag zum Maßstab für die Qualifizierung der Nutzungsart machen, so hieße dies, das vom Gesetzgeber gewollte Verhältnis umzukehren (Urteile des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 31. Juli 1997 aaO und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 aaO).

  • BFH, 16.06.2009 - II R 54/06

    Anbau von Zuckermais als gärtnerische Nutzung zu beurteilen

    Die jeweils tatsächlich erzielten Erträge spielen danach ebenso wenig eine Rolle wie die Anbaumethoden und die botanische Einordnung der angebauten Kulturpflanzen (ähnlich Urteile des Niedersächsischen FG vom 22. November 1974 I 34/72, EFG 1975, 238; vom 6. Juni 1989 I 383/84, EFG 1989, 558, und vom 8. Juli 2003 1 K 341/00, EFG 2003, 1760; Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 31. Juli 1997 5 K 1617/96 Gr, EFG 1998, 16).
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