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   OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94 (https://dejure.org/1994,11870)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.11.1994 - 5 K 2/94 (https://dejure.org/1994,11870)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. November 1994 - 5 K 2/94 (https://dejure.org/1994,11870)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90

    Staffelung von Gebühren für Kindertagesstätten nach Einrichtungsart und sozialen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94
    Ob für den Fall, daß eine Beteiligung von Beiräten nur in Richtlinien vorgesehen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 31. August 1993 - 2 S 3000/90 -KStZ 1994, 172 ff.) die Rechtslage anders zu beurteilen ist, bedarf daher keiner Erörterung.

    Es kann dahinstehen, ob die in der Satzung festgelegte Verpflegungsgebühr allein auf der Grundlage des dem zuständigen Entscheidungsgremium (hier der Stadtvertretung) zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Gebührenkalkulation zu beurteilen ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 L 64/89 - NSTN 1989, 253; VHG Baden-Württemberg, Beschluß vom 31. August 1993, aaO) oder eine Kalkulation - auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - noch nachgeschoben werden kann und jedenfalls dann als von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers gedeckt anzusehen ist, wenn sie von der Stadtvertretung (hier allerdings ohne die Beiräte zu beteiligen) gebilligt wurde (vgl. OVG Münster, Urteile vom 15. März 1988 - 2 A 311/86 -GemHH 1989, 118 ff. und 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1988 - 2 A 311/86
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94
    Es kann dahinstehen, ob die in der Satzung festgelegte Verpflegungsgebühr allein auf der Grundlage des dem zuständigen Entscheidungsgremium (hier der Stadtvertretung) zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Gebührenkalkulation zu beurteilen ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 L 64/89 - NSTN 1989, 253; VHG Baden-Württemberg, Beschluß vom 31. August 1993, aaO) oder eine Kalkulation - auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - noch nachgeschoben werden kann und jedenfalls dann als von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers gedeckt anzusehen ist, wenn sie von der Stadtvertretung (hier allerdings ohne die Beiräte zu beteiligen) gebilligt wurde (vgl. OVG Münster, Urteile vom 15. März 1988 - 2 A 311/86 -GemHH 1989, 118 ff. und 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94
    Dies schließt jedoch nicht aus, daß einem Normenkontrollantrag, soweit er sich auch gegen die Antragsteller nicht betreffende (Teil-)Regelungen richtet, die unabhängig voneinander selbständig bestehen können, das notwendige allgemeine Rechtschutzinteresse abzusprechen ist und er insoweit als unzulässig zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 04. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - DVB1.1991, 1153).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94
    Das Grundgesetz beläßt zunächst ihnen die Entscheidung über Erziehung und den Bildungsweg ihrer Kinder (BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -E 34, 165, 184 f).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.03.1989 - 9 L 64/89
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94
    Es kann dahinstehen, ob die in der Satzung festgelegte Verpflegungsgebühr allein auf der Grundlage des dem zuständigen Entscheidungsgremium (hier der Stadtvertretung) zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Gebührenkalkulation zu beurteilen ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 L 64/89 - NSTN 1989, 253; VHG Baden-Württemberg, Beschluß vom 31. August 1993, aaO) oder eine Kalkulation - auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - noch nachgeschoben werden kann und jedenfalls dann als von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers gedeckt anzusehen ist, wenn sie von der Stadtvertretung (hier allerdings ohne die Beiräte zu beteiligen) gebilligt wurde (vgl. OVG Münster, Urteile vom 15. März 1988 - 2 A 311/86 -GemHH 1989, 118 ff. und 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94
    Es kann dahinstehen, ob die in der Satzung festgelegte Verpflegungsgebühr allein auf der Grundlage des dem zuständigen Entscheidungsgremium (hier der Stadtvertretung) zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Gebührenkalkulation zu beurteilen ist (so OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 L 64/89 - NSTN 1989, 253; VHG Baden-Württemberg, Beschluß vom 31. August 1993, aaO) oder eine Kalkulation - auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - noch nachgeschoben werden kann und jedenfalls dann als von der Willensbildung des Ortsgesetzgebers gedeckt anzusehen ist, wenn sie von der Stadtvertretung (hier allerdings ohne die Beiräte zu beteiligen) gebilligt wurde (vgl. OVG Münster, Urteile vom 15. März 1988 - 2 A 311/86 -GemHH 1989, 118 ff. und 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.1994 - 5 K 2/94
    Eine Gebührenbemessungsregelung verstößt erst dann gegen das Äquivalenzprinzip, wenn deren Anwendung zu einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger führt (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981, DÖV 1982, 154, 155).
  • OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 292/09

    Kindertagesstättengebühren: Staffelung nach Elterneinkommen; Einkommensbegriff;

    Aus den dargelegten Gründen stellt sich die hier zu beurteilende Thüringer Rechtslage auch erheblich anders dar als etwa diejenige, die Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 22. November 1994 - 5 K 2/94 - (Juris) gewesen ist.

    Für die dortige landesrechtliche Vorschrift des § 18 des schleswig-holsteinischen Kindertagesstättengesetzes (vom 12. Dezember 1991) - im Folgenden: SH-KiTaG -, hat das zuständige Oberverwaltungsgericht entschieden, sie stelle eine zwingende Verfahrensvorschrift dar, deren Verletzung die Fehlerhaftigkeit des entsprechenden Rechtsakts nach sich ziehe (vgl. OVG S-H, Urteil vom 22. November 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 173).

    Gerade dem hat offenbar auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein gewichtige Bedeutung beigemessen, als es die Regelung über Anhörung der dortigen Beiräte als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. das Urteil vom 22. November 1994, a. a. O., Rdn. 173 a. E.).

  • OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09

    Kindertagesstättengebühren: Staffelung nach Elterneinkommen

    Aus den dargelegten Gründen stellt sich die hier zu beurteilende Thüringer Rechtslage auch erheblich anders dar als etwa diejenige, die Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 22. November 1994 - 5 K 2/94 - (Juris) gewesen ist.

    Für die dortige landesrechtliche Vorschrift des § 18 des schleswig-holsteinischen Kindertagesstättengesetzes (vom 12. Dezember 1991) - im Folgenden: SH-KiTaG -, hat das zuständige Oberverwaltungsgericht entschieden, sie stelle eine zwingende Verfahrensvorschrift dar, deren Verletzung die Fehlerhaftigkeit des entsprechenden Rechtsakts nach sich ziehe (vgl. OVG S-H, Urteil vom 22. November 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 173).

    Gerade dem hat offenbar auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein gewichtige Bedeutung beigemessen, als es die Regelung über Anhörung der dortigen Beiräte als wesentliche Verfahrensvorschrift angesehen hat (vgl. das Urteil vom 22. November 1994, a. a. O., Rdn. 173 a. E.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2004 - 2 LB 71/03

    Kindergartengebühr

    Die Gemeinde ist berechtigt, derartige Gebührenregelungen für einen Kindergarten durch Satzung zu treffen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 22.11.1994 - 5 K 2/94 -, Die Gemeinde 1995, 173).

    Vielmehr beginnt die Inanspruchnahme bzw. die Benutzung der Einrichtung regelmäßig mit der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Zeitpunkt der Abmeldung (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 22.11.1994, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.1999 - 2 L 208/98

    Kostenausgleichsanspruch für Kinderbetreuung gegen amtsangehörige Gemeinde

    Zwar sind die für eine Ganztagsbetreuung zu erbringenden Leistungen in Kindergärten für Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einerseits und in Horten für schulpflichtige Kinder bis zum 14. Lebensjahr andererseits sowohl im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Einrichtung als auch bezüglich der verursachten Kosten nicht gleich, weil die schulpflichtigen Kinder sich während der Unterrichtszeiten nicht im Hort aufhalten und dementsprechend - auch nach den Angaben der Klägerin - weniger Personalkosten als in den Kindergärten entstehen, doch sind die Unterschiede nicht so gravierend, daß nur eine Aufteilung der Kosten nach verschiedenen Trägern und eine Gebührendifferenzierung dem Gebot der Leistungsproportionalität entsprechen würde (so auch OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.1994 - 5 K 2/94 -, UA S. 40 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2002 - 2 L 100/00

    Kindergarten, Betriebskostenzuschuss, Sozialstaffel

    Die Kostenerstattung nach § 25 Abs. 3 S. 3 KiTaG ist kein "Unterfall" der institutionellen Förderung nach § 74 SGB VIII/KJHG i.V.m. § 25 Abs. 1 KiTaG a.F. ("Zuschüsse ... des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe") bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG n.F., sondern eine davon zu trennende und auch davon unabhängige eigenständige Zahlungspflicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (so bereits der früher für das Gebiet des Kindergartenrechts zuständige 5. Senat des OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.1994 - 5 K 2/94 -, Die Gemeinde 1995, 173).
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