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   VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05   

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VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05 (https://dejure.org/2005,64679)
VG Dresden, Entscheidung vom 17.11.2005 - 5 K 2002/05 (https://dejure.org/2005,64679)
VG Dresden, Entscheidung vom 17. November 2005 - 5 K 2002/05 (https://dejure.org/2005,64679)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Sachsen, 06.03.1997 - 4 S 135/97

    Juristische Staatsprüfung; Materiellrechtliche Ausschlußfrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun ( Sächs. OVG, Beschl.v. 6.3.1997 - 4 S 135/97, DtZ 1997, 235).

    Die in diesem Rahmen gegebenenfalls vorzunehmende Interessenabwägung wird ebenfalls von der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und der Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache beeinflusst (vgl. Sächs. OVG, Beschl.v. 6.3.1997 - 4 S 135/97, DtZ 1997, 235, 236).

    Auch im Falle einer Interessenabwägung müssen grundsätzlich gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird ( BVerfGE 79, 69 ff [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88]; SächsOVG, Beschl.v. 6.03.1997, 4 S 135/97).

    Auf Grund des hohen Eingriffsgehalts materiell-rechtlicher Ausschlussfristen in das Schutzgut des Art. 12 GG haben derartige Ausschlussfristen im Prüfungsrecht unter Beachtung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes und des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes zur Voraussetzung, dass eine eindeutige Festlegung dieser Fristen in einer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Rechtsnorm erfolgt (vgl.z.B. § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO, SächsGVBl. 2003, 501 ff), dass die Fristen nicht der Disposition durch die Beteiligten unterliegen und dass sich entweder ausdrücklich aus dem Wortlaut der den Eingriff rechtfertigenden Rechtsnorm (z.B. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsJAPO) oder eindeutig aus dem Sinn und Zweck der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Regelungen der Prüfungsordnung ergibt, dass im Fall der Versäumung der Anmeldefrist eine Zulassung zur Prüfung nur unter den eng begrenzten Voraussetzungen des Ausnahmefalles der Nachsichtgewährung möglich sein soll (vgl.a. SächsOVG, Beschl.v. 6.3.1997, 4 S 135/97, SächsVBl. 1997, 217 ff; DtZ 1997, 235 ff; BVerwG, urt. v. 22.10.1003, 6 C 10/92, Juris, DVBl. 1994, 170 ff; OVG Lüneburg, Urt.v. 22.1.1996, 3 L 1441/94, Juris).

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Andererseits muss die Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Beachtung der jeweils betroffenen Grundrechte und des Erfordernisses des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfolgen ( BVerfG, Beschl.v. 25.7.1996, 1 BvR 638/96, Juris, NVwZ 1997, 479).

    In derartigen Fällen ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Möglichkeit zur Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der glaubhaft gemachten bzw. offenkundig vorliegenden Tatsachen geboten (vgl. BVerfG, Beschl.v. 25.7.1996 - 1 BvR 638/96; SächsOVG, Beschl.v. 30.6.1996, 2 S 502/96; VG Dresden, Beschl.v. 22.10.1996, 5 K 3139/96; Beschl.v. 16.11.1999, 5 K 2887/99; Beschl.v. 03.08.2001, 5 K 305/01; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt.v. 9.9.1998, 2 M 94/98, Juris).

    Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den antragstellenden Bürger folgenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf dabei das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden ( BVerfG, Beschluss v. 25.07.1996, 1 BvR 638/96; BVerfGE 79, 69 ff, 74 ).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Auch im Falle einer Interessenabwägung müssen grundsätzlich gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird ( BVerfGE 79, 69 ff [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88]; SächsOVG, Beschl.v. 6.03.1997, 4 S 135/97).

    Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den antragstellenden Bürger folgenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf dabei das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden ( BVerfG, Beschluss v. 25.07.1996, 1 BvR 638/96; BVerfGE 79, 69 ff, 74 ).

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Auf Grund des hohen Eingriffsgehalts materiell-rechtlicher Ausschlussfristen in das Schutzgut des Art. 12 GG haben derartige Ausschlussfristen im Prüfungsrecht unter Beachtung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes und des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes zur Voraussetzung, dass eine eindeutige Festlegung dieser Fristen in einer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Rechtsnorm erfolgt (vgl.z.B. § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsJAPO, SächsGVBl. 2003, 501 ff), dass die Fristen nicht der Disposition durch die Beteiligten unterliegen und dass sich entweder ausdrücklich aus dem Wortlaut der den Eingriff rechtfertigenden Rechtsnorm (z.B. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächsJAPO) oder eindeutig aus dem Sinn und Zweck der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Regelungen der Prüfungsordnung ergibt, dass im Fall der Versäumung der Anmeldefrist eine Zulassung zur Prüfung nur unter den eng begrenzten Voraussetzungen des Ausnahmefalles der Nachsichtgewährung möglich sein soll (vgl.a. SächsOVG, Beschl.v. 6.3.1997, 4 S 135/97, SächsVBl. 1997, 217 ff; DtZ 1997, 235 ff; BVerwG, urt. v. 22.10.1003, 6 C 10/92, Juris, DVBl. 1994, 170 ff; OVG Lüneburg, Urt.v. 22.1.1996, 3 L 1441/94, Juris).

    In grundrechtsrelevanten Bereichen, die bedeutende Schutzgüter betreffen - hier Art. 12 GG - ist nach Auffassung der Kammer darüber hinaus zu fordern, dass die Frist grundsätzlich in derselben Weise bekanntzumachen ist wie die Rechtsnorm, auf der sie beruht (vgl. BVerwG, Urt.v. 22.10.1993, 6 C 10/92, Juris, NVwZ 1994, 575 ff [BVerwG 22.10.1993 - BVerwG 6 C 10/92]).

  • VG Dresden, 06.11.1998 - 5 K 2807/98
    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Ist diese Prüfung nicht möglich und der Ausgang des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens als offen einzustufen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung auf Grund einer reinen Folgenabwägung geboten, wobei jedoch je nach Ausgestaltung des Einzelfalles auch die Art des Begehrens des Antragstellers, die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie schutzwürdige Interessen Dritter von ausschlaggebender Bedeutung sein können (vgl. OVG Lüneburg, Urt.v. 3.9.1992, 3 L 380/91, Juris; VG Dresden, Beschl. v. 2.10.2003, 5 K 2119/03; Beschl. v. 6.11.1998, 5 K 2807/98; Beschl. v. 4.7.2000, 5 K 1572/00; Beschl. v. 25.7.2003, 5 K 2854/03; Beschl. v. 16.11.1999, 5 K 2887/99; Beschl. v. 19.3.2002, 5 K 433/02; Beschl. v. 3.8.2001, 5 K 305/01; Beschl. v. 14.5.1997, 5 K 1235/97 ).

    So ist zum Beispiel die Neubewertung einer Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung bzw. der Aufstieg in die nächsthöhere Ausbildungsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung im Falle der Drittbetroffenheit (z.B. von Patienten und Schülern) nur unter strengeren Voraussetzungen (hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.1992, 9 S 1871/92, Juris; OVG Münster, Beschl. v. 31.8.2000, 14 B 634/00, Juris, DVBl. 2001, 199 ff; VG Dresden, Beschl. v. 6.11.1998, 5 K 2807/98; Beschl. v. 2.10.2003, 5 K 2119/03 ) zulässig als die vorläufige Zulassung zu einer Prüfung (ernsthafte Möglichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren im Sinne einer offenen Rechtslage nach summarischer Prüfung).

  • BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99

    Keine Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Nichtzulassung zur

    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Der Schutzbereich des Grundrechts des Art. 12 GG wird bei berufseröffnenden Prüfungen - anders als z.B. beim Ablegen der Jägerprüfung - auch bei einer erheblichen Ausbildungsverzögerung von einem halben Jahr intensiv betroffen (vgl. Zimmerling/Brehm, PrüfR, 1. A. RdNr. 724 ff; BVerfG, Beschl.v. 12.3.1999, 1 BvR 355/99, NVwZ 1999, 866; SächsOVG, Beschl.v. 23.11.1999, 4 S 751/99; VG Dresden, Beschl.v. 16.11.1999, 5 K 2887/99 ).
  • VG Hamburg, 11.07.1995 - 17 VG 3434/94
    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Selbst bei Annahme einer gesetzlichen Frist käme außerdem wohl hinsichtlich der Anmeldefrist eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen in Betracht, weswegen die Anmeldefrist nach § 31 Abs. 7 VwVfG zu verlängern ist (vgl. dazu a. VG Frankfurt, Urt.v. 4.7.1990, III/3E 2935/88, Juris, NVwZ-RR 1991, 453 ff; VG Hamburg, urt. v. 11.7.1995, 17 VG 3434/94, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 6 B 1114/04
    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Es handelt sich bei den auf § 7 Abs. 2 APO beruhenden Fristen somit lediglich um Ordnungsfristen (vgl. OVG Münster, Beschl.v. 24.6.2004, 6 B 1114/04, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 14 B 634/00

    Verfassungsmäßigkeitsvoraussetzungen einer hochschulrechtlichen Anordnung einer

    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    So ist zum Beispiel die Neubewertung einer Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung bzw. der Aufstieg in die nächsthöhere Ausbildungsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung im Falle der Drittbetroffenheit (z.B. von Patienten und Schülern) nur unter strengeren Voraussetzungen (hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.1992, 9 S 1871/92, Juris; OVG Münster, Beschl. v. 31.8.2000, 14 B 634/00, Juris, DVBl. 2001, 199 ff; VG Dresden, Beschl. v. 6.11.1998, 5 K 2807/98; Beschl. v. 2.10.2003, 5 K 2119/03 ) zulässig als die vorläufige Zulassung zu einer Prüfung (ernsthafte Möglichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren im Sinne einer offenen Rechtslage nach summarischer Prüfung).
  • OLG Koblenz, 17.07.2002 - 1 U 843/99

    Schadenersatz bei Korrekturfehler in Prüfung!

    Auszug aus VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Im Falle einer erheblichen Grundrechtsbetroffenheit (z.B. endgültige Nichtzulassung zu einer berufseröffnenden Prüfung, erhebliche Verzögerung des Abschlusses einer Ausbildung; vgl.a. OLG Koblenz, Urt.v. 17.7.2002, 1 U 843/99 ) erlangt dabei das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 SächsVerf) eine besondere Bedeutung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.1998 - A 2 S 502/96

    Begehren eines Beteiligten; Urteil; Zusätze; Angeben; Beteiligtenstellung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91

    Neubewertung; Mündliche Abiturprüfung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.1998 - 2 M 94/98

    Amtsermittlung, vorläufiger Rechtsschutz, Prüfungsumfang

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1992 - 9 S 1871/92

    Zum Anspruch auf erneute Prüfungsteilnahme oder Neubewertung der Leistungen in

  • OVG Sachsen, 04.08.1994 - 2 S 231/94

    Der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungsrecht

  • OVG Niedersachsen, 22.01.1996 - 3 L 1441/94

    Wiedereinsetzung in Antragsfrist für Ausgleichsleistung nach Gesetz zur Förderung

  • VG Braunschweig, 03.06.2020 - 1 B 59/20

    Abschluss, berufsqualifizierend; Abschlussprüfung; Ausbildungsdauer; Elternzeit;

    Ob mit einer solchen vorläufigen Zulassung zu einer Abschlussprüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht, ist umstritten (vgl. dies verneinend bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, Besch. v. 16.11.2017 - 14 B 1341/17 -, juris Rn. 12; Jeremias, in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 909; dies bejahend: VG Dresden, Beschl. v. 17.11.2005 - 5 K 2002/05 -, juris Rn. 4; VG Osnabrück, Beschl. v. 16.4.2018 - 1 B 17/18 -, n.v.), muss vorliegend aber nicht entschieden werden, weil die Bedingungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung schon ohne die bei Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache erschwerenden Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  • VG Würzburg, 06.05.2013 - W 6 E 13.379

    Einstweilige Anordnung; keine Vorwegnahme der Hauptsache; Zulassung zur Prüfung;

    Je schwerer die aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller erfolgenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf dabei das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. zusammenfassend VG Dresden, B.v. 17.11.2005 - 5 K 2002/05 - EzB VwGO § 123 Nr. 21 - m.w.N. zur Rechtsprechung).
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